Aktuelles
Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Schutz von Kreditnehmern
Der Europäische Gerichtshof entschied am 09.11.2016 (Beschluss C-42/15), dass Banken und Kreditunternehmen verpflichtet sind, ihre Kunden vor der Vergabe eines Kredites genauestens über die einzelnen Bedingungen in einer dem Kunden verständlichen Sprache zu informieren und alles schriftlich im Kreditvertrag festzuhalten. Falls dies nicht geschieht, wird der Vertrag nichtig und der Kreditnehmer muss dem Kreditgeber nur den Betrag zurückzahlen, den er ursprünglich beantragte, d.h. er muss weder Zinsen zahlen noch für die Auslagen der Bank aufkommen. Der Europäische Gerichtshof begründete seinen Entscheid mit der Europäischen Richtlinie 2008/48, Artikel 10, Paragraph 2.
O.g. Urteil wurde aufgrund eines Antrages eines slowakischen Gerichtes 1. Distanz gefällt, welches über einen Fall zu entscheiden hatte, bei welchem die Kreditnehmerin unfähig war, die Kreditrückzahlungsraten zu leisten. Dies laut ihrer Aussage aufgrund unvollständiger Aufklärung über alle Konditionen, die mit der Kreditvergabe verbunden waren.
Laut der o.g. europäischen Richtlinie muss unter anderem Folgendes genau im Vertrag beschrieben und festgelegt werden:
- Dauer des Vertrages
- Gesamtbetrag
- Gesamtjahreszins
- Straftageszins bei Verzug, welcher bei der Ausstellung des Vertrages gilt
- Angleichungszinsen
- je nach Fall Auslagen, die bei einer Nichtbezahlung bestehen
- Anspruch einer frühzeitigen Auflösung und wenn ja, in welcher Art und Weise
- Vorgehensweise bei einem Rechtseinspruch gegen den Vertrag
- Möglichkeit aussergerichtlicher Verfahren
Das Urteil ist sehr wichtig, da es als Fallbeispiel für griechische Gerichte verwendet werden kann. In vielen Kreditverträgen sind die Konditionen ungenau festgehalten und unfair für den Kreditnehmer.
Unsere Kanzlei mit ihrer langjährigen und grossen Erfahrung in Fällen, die Geldinvestitionen betreffen, arbeitet bereits daran, o.g. Urteil für unsere griechischen Klienten zu nutzen.
Zivilklagevergleich im VW-Abgasskandal in Amerika: Kunden werden ein Rückgaberecht und Entschädigungssummen zugesprochen

Der zuständige amerikanische Richter, Charles Bryer genehmigte einen Zivilklagenvergleich in welchem beschlossen wurde, dass das Grossunternehmen Beträge in Milliardenhöhe an ihre Repräsentanten in Amerika und die amerikanischen Kunden bezahlt. Ersten Informationen zufolge, werden 1,1 Milliarden Euros an die Händler und 13,6 Milliarden an die betroffenen Kunden gehen. Dies würde heissen, dass jeder Kunde mit ca. 9.000 Euros an Schadenersatzzahlung rechnen kann. VW wird über 10.000 Fahrzeuge zurückkaufen und umrüsten müssen. Amerika hat einmal mehr bewiesen, dass sein System die Rechte der Kunden unterstützt.
Was geschieht jedoch mit den vielen Kunden aus anderen Ländern und vor allem denen Europas? Leider sind Sammelklagen wie in Amerika üblich, in Europa generell nicht zulässig. Nur Holland bildet eine Ausnahme und hat ein dem amerikanischen ähnliches Verfahren. So hat die Vereinigung von Kanzleien aller Welt „Global Justice Network“ dort eine Stiftung namens „CLEAN“ gegründet, die sich für betroffene Kunden einsetzt. Unsere Kanzlei Eurolegal ist ebenfalls Mitglied von Global Justice Network und vertritt vor allem, aber nicht ausschliesslich, Kunden aus der Schweiz. Der Kunde hat keinerlei finanzielle Verpflichtungen. Deshalb melden Sie sich bei uns, wenn Sie dies nicht bereits getan haben.
Eine Woche vor der Bekanntgabe des amerikanischen Urteilspruches, haben sich die Rechtsanwälte von Global Justice Network, unter anderem ELC Rechtsanwalt Constantin Kokkinos , in Brasilien zur Besprechung des weiteren Vorgehens in Europa getroffen. Dabei wurden die für jedes Land speziellen Anforderungen und Eigenheiten besprochen. Dies war das 2. Meeting, welches speziell wegen dem VW-Skandal stattgefunden hatte. Das erste war in San Franzisko und die an der Sammelklage beteiligten amerikanischen Rechtsanwälte von Global Justice Network haben mit ihrer Arbeit wesentlich dazu beigetragen, dass das Urteil im Sinne der Kunden ausfiel. Ihr „ Know-How“ werden sie nun an ihre europäischen Partner weitergeben können.
Der Urteilsspruch in Amerika lässt wirklich hoffen, dass auch in Europa ein ähnlicher Vergleich zu erreichen ist, auch wenn dies absolut nicht im Sinne von VW ist. Diese wollen betroffene Fahrzeuge einfach nur kostenlos umrüsten und europäischen Kunden kein Rückgaberecht zugestehen. Je mehr Kunden vertreten werden können, desto besser die Chance, angehört zu werden. Deshalb ersuchen wir unsere Leser nochmals, sich bei uns zu melden, falls Sie betroffen sind: kostenlos und ohne Verpflichtungen.
Gericht 1. Instanz in Athen "blockiert" den Wechselkurs bei Krediten in Schweizer Franken
Vor kurzem wurde ein Urteil vom Gericht 1. Instanz zugunsten der Kreditnehmer von Krediten in Schweizer Franken publiziert, welches den Konflikt zwischen dem Kreditnehmer und dessen Kreditgeber, d.h. der Bank, aufzeigt.
Aufgrund des Urteils, Nr. 334/2016, welches zugunsten der Kreditnehmer von Krediten in Schweizer Franken ausgefallen ist, werden Banken dazu gezwungen, Teil- oder Ganz-Rückzahlungen des Kredites mit dem Wechselkurs des zum Zeitpunkt des Kredites abgeschlossenen Kurses und nicht dem Zeitpunkt der fälligen Zahlungsrate zu berechnen. Dies stellt eine enorme Differenz dar, denn der Schweizer Franken ist in den letzten Jahren gegenüber fast allen Währungen, auch dem Euro, stärker geworden.
Es wurde beschlossen, dass
- die Bank gezwungen ist, alle Zinssätze der Raten und Zahlungen, welche von Kreditnehmern gemacht werden, aufgrund des Wechselkurses, der bei der Kreditvergabe galt, zu berechnen.
- die Bank Teil- oder Ganzzahlungen des Kredites (in Schweizer Franken) in Euros akzeptieren muss, die auf dem gültigen Wechselkurs basieren, der bei Aufnahme des Kredites galt.
- bei einer Auflösung des Kreditvertrages, die Bank die Kreditdifferenz nicht aufgrund des gängigen Wechselkurses berechnen darf
Obwohl dieser Beschluss von einem Gericht 1. Instanz gefällt wurde, und somit nicht sofort umgesetzt wird, ist es sehr positiv für viele Kreditnehmer und wird einen grossen Einfluss auf die Handhabe der über neun Millionen Kreditverträge in Schweizer Franken ausüben.
Ausserdem wird dieses Urteil, falls es von höherer Instanz bestätigt wird, einen Präzedenzfall darstellen, der weitere ähnliche Urteile hervorrufen wird. Zudem erwirkt es eventuell eine nach ihm gerichtete legislative Intervention oder einen entsprechenden Entscheid des Ministeriums.
SCHWEIZ:Fragen und Antworten zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA)
Welche Informationen werden nach dem AIA-Standard der OECD ausgetauscht?
Die zu übermittelnden Informationen umfassen Kontonummer und Steueridentifikationsnummer sowie Name, Adresse und Geburtsdatum von Steuerpflichtigen im Ausland mit einem Konto in einem anderen Land als dem Herkunftsstaat, alle Arten von Kapitaleinkünften sowie den Saldo des Kontos. Der Standard betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen. Die gemäss den internationalen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GAFI) tatsächlich am Konto nutzungsberechtigte Person muss in Anwendung der AFI Empfehlungen identifiziert werden.
Wie erfolgt der AIA?
Banken sowie gewisse kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften sammeln Finanzinformationen über Kunden, die steuerlich im Ausland ansässig sind, und übermitteln die Informationen einmal jährlich an die Steuerbehörde ihres Landes. Diese leitet die Daten automatisch an die Steuerbehörde des jeweiligen Partnerlandes weiter.
Was passiert mit den ausgetauschten Daten?
Die Daten der Kunden dürfen nur zum dafür vereinbarten Zweck verwendet werden, in diesem Fall um die korrekte Steuerveranlagung zu ermitteln. Der Standard enthält aber keine Vorgabe, wie die nationalen Steuerbehörden dies konkret zu tun haben (z.B. Stichproben oder flächendeckende Überprüfung der Daten). Der Datenschutz muss gewährleistet sein.
Wann wird die Schweiz den AIA einführen?
Nach der von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtung beginnen die SchweizerFinanzinstitute 2017, Kontodaten von Steuerpflichtigen im Ausland zu erheben. Der erste Datenaustausch mit einem breiten Kreis von Partnerstaaten und –territorien wird 2018 stattfinden.
Betrifft das AIA-Abkommen mit der Europäischen Union (EU) alle Mitgliedländer?
Ja. Das AIA-Abkommen mit der EU umfasst alle Mitgliedstaaten gleichermassen. Es sind keine spezifischen Vereinbarungen mit einzelnen EU-Mitgliedländern mehr nötig. Ausserdem gilt es nach den EU-internen Bestimmungen auch für Gibraltar.
Werden die USA beim AIA-Standard bezüglich Transparenz bei Finanzkonstrukten bevorzugt behandelt?
Die USA haben dem AIA-Standard der OECD zugestimmt. Der AIA-Standard basiert auf dem US FATCA-Modell, das weiter bestehen wird. Darum ergeben sich in einer Übergangszeit befristete Ausnahmen für die USA. So müssen US-amerikanische Finanzinstitute bei ausländischen Investmentgesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten nicht identifizieren, wenn diese Gesellschaften mit den USA kein Abkommen als Foreign Financial Institutions abgeschlossen haben und wenn sie sich in einem Staat befinden, der mit den USA kein FATCA-Abkommen abgeschlossen hat. Die USA erheben aber eine Quellensteuer von 30 Prozent auf dem Bruttobetrag aller Erträge und Verkaufserlöse aus US-Wertschriften.
Wie lange wird den USA eine solche Regelung erlaubt?
Angesichts der zunehmenden Kritik der internationalen Gemeinschaft haben die USA am G20- Treffen im April 2016 interne Massnahmen angekündigt, die Schlupflöcher schliessen und einzelne Strukturen in den USA weniger attraktiv machen sollen.
Was erhält die Schweiz im Gegenzug zum AIA von den Ländern, mit denen sie diesen vereinbart hat?
Das AIA-Abkommen ist reziprok, das heisst die Partnerländer übernehmen gegenüber der Schweiz die gleichen Verpflichtungen wie umgekehrt. Die Schweizer Steuerbehörden erhalten also automatisch Informationen über Schweizer Steuerpflichtige mit einem Konto in einem Partnerland.
Wie wird die Schweiz die Daten über Schweizer Steuerpflichtige mit einem Konto im Ausland verwenden, die sie im Rahmen des reziproken Informationsaustauschs erhält?
Die innerstaatliche Verwendung der aus dem Ausland erhaltenen Daten ist Sache der einzelnen Länder. In der Schweiz sind die kantonalen bzw. kommunalen Steuerverwaltungen für die Steuerveranlagung zuständig. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wird die aus dem Ausland eingehenden Finanzinformationen an die zuständigen Veranlagungsbehörden weiterleiten, damit diese das schweizerische Steuerrecht anwenden und durchsetzen können.
Gilt der globale Standard für den AIA auch im Inland?
Nein. Der internationale Standard regelt nur den internationalen Austausch von Kundendaten für die Steuerbehörden. Die Transparenz innerhalb der Staaten regeln diese weiterhin selber.
Quelle: EDF/SIF (Schweiz)