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GRIECHISCHE STAATSANLEIHEN: URTEIL IN OESTERREICH
Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat am 20.05.2014 einer Klage gegen den griechischen Staat aufgrund der Zwangskonvertierung griechischer Staatsanleihen durch ein Umschuldungsgesetz teilweise stattgegeben und widersprach damit den Entscheidungen der vorherigen Instanzen.
Die Kläger, welche durch ihre österreichische Depotbank griechische Staatsanleihen im Gesamtwert von 17.000 EUR erworben hatten, verlangten vom Staat Griechenland zum einen die Erfüllung der Anleihebedingungen bzw. Schadensersatz bei Nichterfüllung und rügten zum anderen einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht durch den griechischen Gesetzgeber, da das Umschuldungsgesetz auf einem rechtswidrigen Gesetzgebungsakt beruhe. Letzteres wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen, da der Staat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hoheitlich handle und sich somit auf seine staatliche Immunität berufen könne, weshalb die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Als Emittent von Anleihen handle der Staat allerdings als Privatsubjekt; der Anspruch der Kläger stütze sich hiermit auf eine vertragliche Grundlage, ein Immunitätseinwand als absolutes Prozesshindernis sei demnach nicht gegeben. Die Klage wurde nun an das Landgericht zurückgewiesen. Das Landgericht muss die Klage sodann dem griechischen Staat zustellen, damit dieser sich gegebenenfalls auf das Verfahren einlassen kann.
GRIECHISCHE STAATSANLEIHEN: KLAGE AM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF
Aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation hat der griechische Staat 2012 überraschend ein Gesetz verabschiedet, aufgrund dessen ein Schuldenschnitt von 53% durchgeführt wurde. Davon betroffen sind Staatsanleihen, die unter griechischem Recht herausgegeben wurden. Zusätzlich wurde die Fälligkeit der Staatsanleihen einseitig bis 2023 bzw. 2042 verlängert. Dieser Schritt wurde unter Zustimmung einiger internationaler institutioneller Investoren beschlossen. Private Unternehmen und andere Obligationsinhaber wurden ausgelassen und nie befragt. Bemerkenswert erscheint, dass Staatsanleihen, die von anderen europäischen Staaten gehalten werden, von diesem Schuldenschnitt nicht betroffen sind.
Der griechische Staat hat diese beispiellose Restrukturierung mittels dem griechischen Bondholder Act (Gesetz 4050/2012) und Government Act 5/24.2.2012 umgesetzt. Beide Gesetze wurden vor griechischen Gerichten von Privaten, Verbänden, Unternehmen und anderen Betroffenen angefochten. Unsere Kanzlei, ein Pionier finanzieller Klagen beim Lehmann Brothers Konkurs, hat damals für seine Kunden den möglicherweise höchsten Schadenersatz erwirken können und hat verschiedene Klagen beim obersten Gerichtshof Griechenlands und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg (ECHR) eingereicht.
In vielen Fällen ist eine Ausschöpfung nationaler Instrumente Voraussetzung, damit der Europäische Gerichtshof sich auf Klagen einlässt. Schliesslich hat Ende März das höchste Verwaltungsgericht die Pilot Entscheide 1116/2014 und 1117/2014 zum Schuldenschnitt veröffentlicht. Obwohl diese Entscheide noch nicht vollständig in Kraft gesetzt sind, weisen sie die Klagen der Obligationäre zurück. Dies mit der Begründung, dass der Schuldenschnitt verfassungskonform sei. Die Restrukturierung der griechischen Staatsschulden wurde als von entscheidendem öffentlichem Interesse eingestuft.
Nach diesen Pilot-Urteilen können nun als nächstes Rechtsmittel Klagen beim ECHR eingereicht werden. Dies gemäß Rechtsgutachten von Professor Andreas Saccucci der Universität Neapel, welcher auf Klagen vor dem ECHR in Strasbourg spezialisiert ist. In Zusammenarbeit mit Professor Saccucci reichen wir die Klagen unserer Kunden, den griechischen Obligationären, ein. Professor Saccucci weist auf die zeitliche Dringlichkeit hin, sowie darauf, dass auch Obligationäre, welche nicht Kläger der Pilot-Urteile sind, beim ECHR klagen können.
Unsere Kanzlei fokussiert sich zurzeit verstärkt darauf. Wir haben bereits einen Termin beim Europäischen Gericht in Strasbourg auf den 5./6. Juni 2014 vereinbaren können, an dem Prozessfragen der ECHR-Klagen mit dem Internationalen Anwaltsverband besprochen werden.
Schweiz: Neues Namensrecht
Die Änderung des Zivilgesetzbuchs verwirklicht die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich Name und Bürgerrecht. Damit wirkt sich die Eheschliessung nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Eheleute aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können aber anlässlich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Auch für den Familiennamen der Kinder bestehen mehrere Möglichkeiten. Ehegatten, welche vor dem 1.1.2013 geheiratet und dabei den Namen geändert haben, können nachträglich erklären, dass sie wieder den ledigen Namen tragen wollen. Doppelnamen (ohne Bindestrich, z.B. Meier Zingg) wird es nicht mehr geben. Allianznamen (der Ledigname wird mit Bindestrich angefügt, z.B. Huber-Müller) können weiterhin im Alltag verwendet werden. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Schweizer Botschaft in Athen oder die Webseite des Bundesamtes für Zivilstandwesen:
http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/zivilstand.html
Griechenland: Bankenlizenz von T-Bank (Ehem. ASPIS Bank) entzogen
Die griechische Bankenaufsicht hat mit Ihrem Entscheid 25/1/17.12.2011 der T-Bank (Ehem. Aspis Bank) die Bankenlizenz entzogen. Die Bank befindet sich in Liquidation.