Zum Hauptinhalt springen

Aktuelles

05. August 2019

Eine solche Kumulierung wäre dazu angetan, zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der Fluggäste zu Lasten des Luftfahrtunternehmens zu führen

Am 19.März 2015 buchten drei Personen bei Hellas Travel, einem in den Niederlanden ansässigen Reiseveranstalter, Hin- und Rückflüge für die Strecke Eelde (Niederlande) – Korfu(Griechenland). Diese Flüge waren Teil einer „Pauschalreise“, deren Preis an Hellas Travel gezahlt wurde.

Die Flüge sollten von Aegean Airlines, einer in Griechenland ansässigen Gesellschaft, ausgeführt werden, die hierzu mit G. S. Charter Aviation Services, einer in Zypern ansässigen Gesellschaft, eine Vereinbarung geschlossen hatte: Aegean Airlines stellte G. S. Aviation Services gegen Zahlung eines Charterbetrags ein bestimmtes Sitzplatzkontingent zur Verfügung. G. S. Charter verkaufte diese Sitzplätze sodann weiter an Dritte, u. a. Hellas Travel.

Einige Tage vor dem vereinbarten Abflugtag teilte Hellas Travel den drei Reisenden jedoch mit, dass ihre Reise annulliert werde. Aegean Airlines hatte nämlich beschlossen, keine Flüge mehr nach und von Korfu durchzuführen, da sie den zuvor mit Hellas Travel vereinbarten Preis nicht erlangen konnte. Über das Vermögen von Hellas Travel wurde am 3.August 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Flugscheinkosten erstattete Hellas Travel den drei Reisenden nicht.

Die drei Reisenden erhoben eine Klage vor der Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande, Niederlande), die Aegean Airlines verurteilte, ihnen nach der Verordnung Nr. 261/2004 über die Fluggastrechteeine Ausgleichsleistung wegen Annullierung ihres Fluges zu zahlen.

Das Gericht entschied dagegen nicht über ihren Antrag auf Erstattung der Flugscheinkosten. Hierzu hat das Gericht den Gerichtshof befragt. Es möchte wissen, ob ein Fluggast, der nach der Richtlinie über Pauschalreisengegen seinen Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung seines Flugscheins habe, die Erstattung dieses Flugscheins auf der Grundlage der Verordnung über die Fluggastrechte beim Luftfahrtunternehmen geltend machen könne.

In seinem heutigen Urteil betont der Gerichtshof, dass bereits das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus der Richtlinie über Pauschalreisen ausreicht, um auszuschließen, dass ein Fluggast, dessen Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, beim ausführenden Luftfahrtunternehmen die Erstattung seiner Flugscheinkosten nach der Verordnung über die Fluggastrechte verlangen kann.

Nach Auffassung des Gerichtshofs wollte der Unionsgesetzgeber nämlich zwar die Fluggäste, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, nicht vollständig vom Anwendungsbereich der Verordnung über die Fluggastrechte ausschließen, doch ihnen gegenüber die Wirkungen des zuvor nach der Richtlinie über Pauschalreisen errichteten Systems, das als ausreichend schützend angesehen wurde, beibehalten.

Die Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten nach der Verordnung und nach der Richtlinie sind demnach nicht kumulierbar. Eine solche Kumulierung wäre dazu angetan, zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der betroffenen Fluggäste zu Lasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu führen, da dieses nämlich Gefahr liefe, einen Teil der Verantwortung übernehmen zu müssen, die dem Reiseveranstalter obliegt.

Diese Schlussfolgerung gilt auch in dem Fall, dass der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage sein sollte, die Flugscheinkosten zu erstatten, und keine Maßnahmen getroffen haben sollte, diese Erstattung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie u. a. vorsieht, dass der Reiseveranstalter nachweisen muss, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge sichergestellt ist. Der Gerichtshof verweist darüber hinaus auf seine Rechtsprechung, nach der eine nationale Regelung die Verpflichtungen aus der Richtlinie nur ordnungsgemäß umsetzt, wenn sie dazu führt, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters für die Fluggäste tatsächlich die Erstattung aller ihrer gezahlten Beträge sichergestellt ist. Andernfalls verfügt der betroffene Reisende jedenfalls über die Möglichkeit, eine Klage gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Ersatz des Schadens zu erheben, der ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist.

 

10. Juli 2019

Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung wie der Bekämpfung der Aufstachelung zu Hass die Verpflichtung auferlegen, einen Fernsehkanal aus einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend nur in Bezahlfernsehpaketen zu übertragen oder weiterzu.

Baltic Media Alliance (im Folgenden: BMA), eine im Vereinigten Königreich eingetragene Gesellschaft, strahlt den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania – einen für das litauische Publikum bestimmten Kanal – aus, dessen Sendungen mehrheitlich in russischer Sprache sind. Am 18. Mai 2016 erließ die Radio- und Fernsehkommission Litauens (im Folgenden: RFKL) nach litauischem Recht eine Maßnahme, mit der Wirtschaftsteilnehmer, die über das Kabelfernsehen oder das Internet Fernsehkanäle an litauische Verbraucher verbreiten, für einen Zeitraum von zwölf Monaten dazu verpflichtet wurden, den Kanal NTV Mir Lithuania nur noch in Bezahlfernsehpaketen zu verbreiten. Diese Entscheidung beruhte darauf, dass eine am 15. April 2016 über den in Rede stehenden Kanal ausgestrahlte Sendung Informationen enthalten habe, die zu Feindseligkeit und Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit gegenüber den baltischen Staaten aufgestachelt hätten.

BMA hat beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. Mai 2016 erhoben und macht u. a. geltend, dass diese Entscheidung unter Verstoß gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendiensteerlassen worden sei, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, den freien Empfang zu gewährleisten und nicht aus Gründen wie den Maßnahmen gegen die Aufstachelung zu Hass die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet zu behindern. Dieses Gericht fragt den Gerichtshof, ob eine Entscheidung wie die von der RFKL erlassene unter diese Richtlinie fällt.

Im Rahmen der Prüfung des Wortlauts, der Ziele, des Zusammenhangs und der Entstehungsgeschichte der Richtlinie sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung stellt der Gerichtshof fest, dass eine nationale Maßnahme, die allgemein der öffentlichen Ordnung dient und die Modalitäten der Verbreitung eines Fernsehkanals an die Verbraucher des Empfangsmitgliedstaats regelt, keine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt, wenn diese Modalitäten die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne dieses Kanals nicht verhindern. Mit einer solchen Maßnahme wird nämlich keine zweite Kontrolle der Sendung des betreffenden Kanals zusätzlich zu der vom Sendemitgliedstaat durchzuführenden Kontrolle eingeführt.

Was die in Rede stehende Maßnahme betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass aus den Erklärungen der RFKL und der litauischen Regierung hervorgeht, dass der litauische Gesetzgeber mit dem Erlass des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit, auf dessen Grundlage die Entscheidung vom 18. Mai 2016 erlassen wurde, die aktive Verbreitung von den litauischen Staat diskreditierenden und dessen Eigenschaft als Staat bedrohenden

Informationen bekämpfen wollte, um in Anbetracht des besonders großen Einflusses, den das Fernsehen auf die Bildung der öffentlichen Meinung hat, die Sicherheit des litauischen Informationsraums zu schützen und das Allgemeininteresse daran, richtig informiert zu werden, zu gewährleisten und zu bewahren. Zu den Informationen, auf die sich dieses Gesetz bezieht, zählen Informationen, mit denen dazu aufgefordert wird, die verfassungsmäßige Ordnung Litauens gewaltsam umzustürzen, dazu angestiftet wird, die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhängigkeit Litauens zu verletzen, Kriegspropaganda verbreitet wird, zu Krieg oder Hass, Verhöhnung oder Demütigung angestiftet oder zu Diskriminierung, Gewalt oder Misshandlung gegenüber einer Personengruppe oder einer dieser zugehörigen Person, namentlich aufgrund ihrer Nationalität, ermutigt wird.

In ihren Erklärungen hat die RFKL ausgeführt, dass die Entscheidung vom 18. Mai 2016 mit der Begründung erlassen worden sei, dass eine der auf dem Kanal NTV Mir Lithuania ausgestrahlten Sendungen Falschinformationen enthalten habe, die zu Feindseligkeit und Hass aus Gründen der Nationalität gegen die baltischen Länder betreffend die Kollaboration von Litauern und Letten im Rahmen des Holocaust sowie die angeblich nationalistische und neonazistische Innenpolitik der baltischen Staaten – einer Politik, die angeblich eine Bedrohung für die russische Minderheit im Hoheitsgebiet dieser Länder darstelle – aufgestachelt hätten. Diese Sendung habe sich gezielt an die russischsprachige Minderheit Litauens gerichtet und mittels verschiedener Propagandatechniken darauf abgezielt, die Meinung dieser Gruppe zur Innen- und Außenpolitik Litauens, Estlands und Lettlands negativ und suggestiv zu beeinflussen, die Spaltung und Polarisierung der Gesellschaft zu betonen und den Schwerpunkt auf die durch die westlichen Länder erzeugten Spannungen in der Region Osteuropa sowie auf die Opferrolle der Russischen Föderation zu legen.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass eine Maßnahme wie die in Rede stehende allgemein der öffentlichen Ordnung dient.

Des Weiteren haben die RFKL und die litauische Regierung in ihren Erklärungen ausgeführt, dass die Entscheidung vom 18. Mai 2016 ausschließlich die Modalitäten der Verbreitung des Kanals NTV Mir Lithuania an die litauischen Verbraucher regle. Zugleich steht fest, dass die Entscheidung vom 18. Mai 2016 die Weiterverbreitung dieses Kanals im litauischen Hoheitsgebiet nicht aussetzt oder verbietet, da dieser trotz dieser Entscheidung in diesem Gebiet noch immer rechtmäßig ausgestrahlt werden kann und die litauischen Verbraucher ihn jederzeit anschauen können, sofern sie ein Bezahlfernsehpaket erwerben.

Folglich steht eine Maßnahme wie die in Rede stehende nicht der Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne der Fernsehsendungen des von dieser Maßnahme betroffenen Fernsehkanals aus einem anderen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet des Empfangsmitgliedstaats entgegen. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass eine solche Maßnahme nicht unter die Richtlinie fällt.

11. Juni 2019

Am 12. Juni 2015 beantragte Monachos Eirinaios (Bruder Ireneos), ein Mönch im Kloster Petra in Karditsa (Griechenland), beim Dikigorikos Syllogos Athinon (Rechtsanwaltskammer Athen, Griechenland, DSA) als Rechtsanwalt, der diese Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Zypern, erworben hatte, in das besondere Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Athen eingetragen zu werden. Der DSA lehnte seinen Antrag auf der Grundlage der nationalen Vorschriften über die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit der Eigenschaft als Mönch ab, da diese Vorschriften auch auf Rechtsanwälte Anwendung fänden, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in Griechenland tätig sein wollten. Bruder Ireneos focht diese Entscheidung beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) an.

Vor diesem Hintergrund hat der Symvoulio tis Epikrateias den Gerichtshof gefragt, ob das Verbot, einen Mönch der Kirche von Griechenland als Rechtsanwalt in die Verzeichnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, einzutragen, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag legt der Gerichtshof die Richtlinie 98/5/EG aus, die die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, erleichtern soll. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie einen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Berufsbezeichnungen der zuwandernden Rechtsanwälte, die unter der im Herkunftsstaat erworbenen Berufsbezeichnung arbeiten wollen, schafft,indem sie eine vollständige Harmonisierung der Voraussetzungen für die Ausübung des mit dieser Richtlinie verliehenen Niederlassungsrechts vornimmt.

So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats gegenüber der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats als die einzige Voraussetzung für die Eintragung des Betreffenden im Aufnahmestaat erweist, die es ihm ermöglicht, in diesem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein. Der nationale Gesetzgeber darf zu den für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats erforderlichen Voraussetzungen keine zusätzlichen Voraussetzungen hinzufügen. Es ist nämlich zum einen zwischen der Eintragung bei der zuständigen Stelle dieses Staates, die nur der Voraussetzung der Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats unterliegt, und zum anderen zwischen der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs selbst im 

Aufnahmestaat zu unterscheiden, bei der dieser Rechtsanwalt den in diesem Mitgliedstaat geltenden Berufs- und Standesregeln unterliegt.

Die Berufs- und Standesregeln sind anders als diejenigen über die Eintragungsvoraussetzungennicht Gegenstand einer Harmonisierung, und daher können sich die Regeln des Herkunftsstaats erheblich von denjenigen des Aufnahmestaats unterscheiden. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, solche Garantien vorzusehen, soweit die zu diesem Zweck festgelegten Regeln nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgehen.

Die im Aufnahmestaat geltenden Berufs- und Standesregeln müssen jedoch, um unionsrechtskonform zu sein, u.a. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, was bedeutet, dass sie nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehen dürfen. Es ist Sache des Symvoulio tis Epikrateias, die erforderlichen Überprüfungen in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Unvereinbarkeitsregel vorzunehmen.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach es einem Mönch, der Rechtsanwalt ist und bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats eingetragen ist, verboten ist, sich bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats eintragen zu lassen, um dort seinen Beruf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.

17. Januar 2019

Nach mehrere Entscheide von Vorinstanzen, hat sich das Bundesgericht über zwei ähnliche Fälle entschieden. Es handelte sich um Grenzgänger die in der Schweiz angestellt waren, und in deren Arbeitsvertrag unterschrieben war, dass die Auszahlung deren Lohn in Euro bezahlt wird. Das BG hat entschieden, dass die Klagen der Betroffenen rechtsmissbräuchlich waren, weil es im Arbeits Vertrag vorgesehen war.

Das BG hat nicht entschieden ob es rechtswidrig ist, Angestellte in Euros zu bezahlen, oder diskriminierend.

Für mehr Informationen: 

https://www.srf.ch/news/schweiz/entscheid-des-bundesgerichts-ein-lohn-in-euro-kann-rechtens-sein