Aktuelles
Schweiz: Sammelklagen – Rechtsstreitigkeiten, Richtlinien und neueste Entwicklungen
Von Urs Feller, Partner bei Prager Dreifuss Rechtsanwälte AG Zürich (Mit Genehmigung erneut veröffentlicht)
Einleitung
Der globale Trend zur Stärkung kollektiver Rechtsmittel hat auch die Schweiz erreicht. Die Debatte hat sich in jüngster Zeit erheblich intensiviert, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Grundsatzurteil entschieden hat, dass die unzureichenden Maßnahmen der Schweiz gegen den Klimawandel die Menschenrechte einer Gruppe älterer Schweizer Frauen verletzen. Auch die Notübernahme der Credit Suisse durch die UBS im vergangenen Jahr, nach der Investoren erhebliche Verluste geltend machten, hat das Thema wieder aufleben lassen.
Fehlerhafte Philips Beatmungsgeräte in der Schweiz
Seit Sommer 2021 ist das niederländische Unternehmen Koninklijke Philips N.V. gezwungen, mehrere Geräte, die die ganze Welt massiv betreffen, vom Weltmarkt zu nehmen, insbesondere fehlerhafte Modelle von Beatmungsgeräten, die ein Gesundheitsrisiko für Patienten mit Atemproblemen, insbesondere Schlafapnoe, darstellen[1].
Die Art und das Ausmaß des Falls veranlassten dann die Verbraucher weltweit, sich zu fragen, welche rechtlichen Möglichkeiten ihnen in einer solchen Situation zur Verfügung stehen würden. Eine erste Initiative war der Abschluss eines Abkommens zwischen Philips und den USA, in dem sich das niederländische Unternehmen bereit erklärte, 58.000 Personen, die von den fehlerhaften Geräten betroffen waren, mit 1,1 Milliarden Dollar zu entschädigen[2], um alle Schadensersatzansprüche der Opfer gemeinsam zu regeln.
Anders als in den USA, wo die Sammelklage ihren Ursprung hat, ist eine solche Klage auf europäischer Ebene und insbesondere im Recht der Europäischen Union nicht möglich. Das europäische Recht verfügt über einen für seine Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtstext, nämlich die Richtlinie 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die am 25. Juni 2023 in Kraft getreten ist. In ihrem Text sieht die Richtlinie in der Präambel unter anderem vor, „den Zugang der Verbraucher zum Recht zu verbessern“ (Ziff. 10) und folglich von qualifizierten Einrichtungen vertreten zu werden, die gegen Unternehmen klagen können (Art. 4 Ziff. 1). Dadurch ermöglicht es den europäischen Verbrauchern, in ihren Rechten und Interessen geschützt zu werden, wenn Unternehmen gegen europäisches Recht verstoßen.
Im Juni 2023 hat unsere Kanzlei, die zu einer der renommierten internationalen Anwaltsgruppen, dem Global Justice Network (GJN), gehört, mit Stolz und Würde ihren Willen unter Beweis gestellt, ihre Verpflichtungen fortzusetzen, indem sie hartnäckig an der Vertretung von Personen arbeitet, die in Europa durch die Nutzung dieser Geräte geschädigt wurden, und insbesondere zugunsten von Personen in der Schweiz, die die 28'188 in diesem Land verkauften Geräte genutzt haben. Gemeinsam mit der italienischen Verbraucherschutzorganisation ADUSBEF reichten unsere Gruppen eine erste europaweite Sammelklage gegen Philips ein, die sich auf die oben genannte Richtlinie stützte[3].
Nach dem Vorbild der USA will der europäische Wille, den wir heute vertreten, diese Klage einreichen, um eine Entschädigung zugunsten der 1,2 Millionen betroffenen europäischen Bürger zu erwirken. Die Anwälte fordern 70.000 Euro pro Opfer, was einer Gesamtsumme von 84 Milliarden Euro entspricht. Sie begründen diese Forderung mit dem erlittenen emotionalen Trauma und fordern auch eine zusätzliche Entschädigung für Patienten, die tatsächlich die durch die fehlerhaften Beatmungsgeräte gesundheitliche Probleme erlitten haben, sowie für die Familien der verstorbenen Patienten[4].
Das Ergebnis einer solchen Klage wird einen Höhepunkt in der Rechtsprechungsgeschichte des europäischen Rechtsverfahrens darstellen, da es den Weg für viele zukünftige europaweite Sammelklagen ebnen wird, wie wir es derzeit mit dieser ersten Klage gegen das niederländische Unternehmen, Philips, erleben[5].
Trotz des Aufkommens von europäischen Sammelklagen, die neue Probleme widerspiegeln und aufgrund ihres internationalen Charakters, der Opfer aus verschiedenen Ländern einbezieht, komplexe rechtliche Fragen einführen, bleibt unser Engagement ungebrochen. Wir werden die Schweizerinnen und Schweizer weiterhin mit Stolz vertreten, trotz der rechtlichen Herausforderungen, denen wir uns in dieser neuen Ära der europäischen Sammelklagen gegenübersehen. Wir werden weiterhin zur Verfügung stehen, um die Schweizer über ihre Rechte zu informieren und das Engagement unserer Kanzlei für die Verteidigung ihrer internationalen Mandanten in enger Zusammenarbeit mit dem GJN zu bekräftigen.
[1] https://www.rtbf.be/article/respirateurs-philips-possiblement-defectueux-les-utilisateurs-attendent-les-actionnaires-reclament-dedommagement-11065254
[2] https://lemondedudroit.fr/decryptages/94291-vers-une-europe-des-nuclear-verdicts-l-affaire-philips-et-les-nouvelles-perspectives-juridiques.html
[3] https://www.euractiv.fr/section/sante/news/action-collective-a-lechelle-europeenne-contre-philips-pour-des-respirateurs-potentiellement-toxiques/
[4] https://www.euractiv.fr/section/sante/news/action-collective-a-lechelle-europeenne-contre-philips-pour-des-respirateurs-potentiellement-toxiques/
[5] https://lemondedudroit.fr/decryptages/94291-vers-une-europe-des-nuclear-verdicts-l-affaire-philips-et-les-nouvelles-perspectives-juridiques.html#_ftn3
EGMR: Eine kurze Analyse zum Fall Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz
Am 9. April 2024 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweizer Regierung, weil sie keine wirksame Klimaschutzpolitik betreibt und das Recht auf Leben verletzt hat.
Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um eine Schweizer Vereinigung älterer Frauen im Alter zwischen 78 und 89 Jahren, die sich seit 2016 für die Verhinderung des Klimawandels einsetzen. Die Klägerinnen beklagten sich über die durch die globale Erwärmung verursachten Gesundheitsprobleme und die Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand, insbesondere bei Hitzewellen. Nachdem sie alle innerstaatlichen Rechtsmittel in der Schweiz ausgeschöpft hatten, brachten sie den Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Die Anklage gegen die Schweiz bezog sich auf Artikel 2 (Recht auf Leben), Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Artikel 13 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) und die Kriterien von Artikel 34 (Opferstatus).
Der Gerichtshof stellte fest, dass eine Verletzung von Artikel 8 und Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vorlag.
In Bezug auf Artikel 8 haben die Schweizer Behörden ihre Pflichten, die auch als positive Verpflichtungen bezeichnet werden, zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels nicht erfüllt und somit ihr Ziel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen verfehlt, während in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 ein Mangel an verfügbaren Möglichkeiten besteht, Beschwerden vor ein Gericht zu bringen, da der Fall vor der EMRK nur von einer Verwaltungsbehörde und dann von nationalen Gerichten auf zwei Zuständigkeitsebenen abgewiesen wurde.
Während diese beiden Artikel von der Schweiz ordnungsgemäß verletzt wurden, erklärte die Große Kammer die Beschwerden gegen Artikel 2 und Artikel 13 für unzulässig, da sie keine wirksamen Elemente gegen die Schweiz enthielten.
In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Konvention nahm die Große Kammer dieses Urteil zum Anlass, neue Kriterien für den Opferstatus in klimabezogenen Fällen aufzustellen und mögliche zukünftige Fälle von actio popularis zu verhindern.
Man könnte argumentieren, dass die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz zu hart für die Schweizer Behörden war. Am selben Tag wurden zwei weitere Fälle, Carême gegen Frankreich und Duarte Agostinho u.a. gegen Portugal, in denen es um denselben Vorwurf des Klimawandels ging, für unzulässig erklärt. In der Rechtssache gegen Frankreich wurden die Beschwerden des Klägers nicht angenommen, da er nicht mehr an dem Ort lebt, an dem er Rechtsmittel einlegt, und die Rechtssache wird gemäß Artikel 34 als unzulässig betrachtet. Was die Beschwerden gegen Portugal betrifft, so haben die Antragsteller nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft, was gegen die in der Konvention festgelegten Anwendbarkeitskriterien verstösst.
Sicherlich hat die Entscheidung des Gerichtshofs gegen die Schweiz viele Kritiken und Zweifel an der Fairness des Urteils hervorgerufen, aber es war das erste Urteil des Gerichtshofs in einem Klimafall und bereichert somit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Thomas AGUIAR, Ingrid POUWER, Marie-Lise SALAME, Chiara SOUVLAKIS, Nadia DJENNI
Nach Griechenland/EU fliegen, ohne dem Schweizer Portemonnaie zu schaden: Untersuchung einiger Feinheiten des Bundesbeitrags.
1. Koordination zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
Der rechtliche Rahmen, der die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU regelt, beruht auf einem bilateralen Abkommen: dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden "FZA").
Dieses Abkommen verweist in seinem Anhang II auf die Europäische Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie auf die Europäische Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Die Koordinierungsregeln des FZA müssen vorrangig angewendet werden, auch wenn sie den europäischen Regeln zuwiderlaufen (Métral Jean/Moser-Szeless Margit, L'accord sur la libre circulation des personnes: coordination des systèmes de sécurité sociale et jurisprudence du Tribunal fédéral (II), REAS 2007, S. 169).
Diese Verordnungen ermöglichen eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsträgern der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz, insbesondere in Bezug auf die Alterseinrichtungen.
Insbesondere ist zu beachten, dass, wenn Sie in mehreren Staaten Beiträge zahlen, jeder Staat eine Rente oder eine Kapitalleistung zahlt, die den angesammelten Guthaben für die in seinem Land geleistete Arbeit entspricht. Eine Übertragung von Berufsguthaben zwischen Pensionskassen in verschiedenen Staaten ist nicht möglich. Wenn Sie also in mehreren Staaten Beiträge gezahlt haben, erhalten Sie je nach den geltenden Bedingungen eine Rente oder einen Kapitalabgang aus jedem dieser Staaten.
2. AHV-Rente (1. Säule)
In der Schweiz ist der Zugang zu den ordentlichen Leistungen der ersten Säule an die Vollendung des 65. Lebensjahres geknüpft (Art. 21 Abs. 1 AHVG).
Neben den ordentlichen Leistungen besteht die Möglichkeit, sich ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter, also mit 63 oder 64 Jahren, für eine Frühpensionierung zu entscheiden. Für den Erhalt der Frühpensionierung gibt es keine besonderen Gründe (schlechter Gesundheitszustand etc.), lediglich das Alter (Art. 40 Abs. 1 AHVG) und ein möglicher Einkauf in die reglementarischen Leistungen (Art. 1b BVV2) sind für die Bestimmung dieses Anspruchs relevant.
In Bezug auf ausländische Arbeitnehmer legt Art. 18 Abs. 2 AHVG fest, dass diese und ihre Hinterbliebenen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft nur so lange Anspruch auf eine Rente haben, wie sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Der Begriff des Wohnsitzes bezieht sich auf die Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 13 Abs. 1 ATSG), und der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 13 Abs. 2 ATSG) "entspricht dem Ort, an dem sich die betreffende Person eine gewisse Zeit aufhält, auch wenn die Dauer dieses Aufenthalts von vornherein begrenzt ist" (BGE 141 V 530, E. 5.1. und zitierte Ref.). Folglich verliert eine Person ohne Schweizer Staatsbürgerschaft, die die Schweiz endgültig verlässt, um sich im Ausland niederzulassen, ihren Anspruch auf eine Schweizer AHV-Rente.
3. Berufliche Vorsorge (zweite Säule)
In Bezug auf die berufliche Vorsorge (die 2. Säule) entsteht der Anspruch auf Altersleistungen ab dem Alter von 65 Jahren (Art. 13 Abs. 1 BVG).
Die im Laufe der Jahre auf dem Konto der beruflichen Vorsorge kapitalisierten Einkünfte können Gegenstand einer Rente (monatliche Auszahlung) oder einer einmaligen Kapitalauszahlung des gesamten Guthabens aus der beruflichen Vorsorge sein. Wichtig ist, dass eine Rentenzahlung erst ab einer bestimmten Beitragshöhe möglich ist, da ansonsten nur eine einmalige Kapitalauszahlung möglich ist. Um Ihren Betrag zu erfahren, erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse.
Ein weiterer wichtiger Hinweis: Ein Kapitalbezug vor der Pensionierung oder dem vorzeitigen Rentenalter ist nicht möglich, wenn man die Schweiz endgültig verlässt, um sich in einem EU-/EFTA-Land niederzulassen (Vuilleumier Frédéric, Prévoyance professionnelle et aspects internationaux - partie II, in Droit fiscal et assurances sociales, en particulier la prévoyance professionnelle et les aspects transfrontaliers [de Vries Reilingh Daniel, Hrsg., Steuerrecht und Sozialversicherungen, insbesondere berufliche Vorsorge und grenzüberschreitende Aspekte]. ], Zürich (Schulthess) 2016, S. 159 ff., S. 178; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Berufliche Vorsorge (2. Säule), Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Guthaben und Vorsorge nicht).
4. Was ist beim Tod eines Ehepartners?
Der überlebende Ehepartner hat unter den folgenden kumulativen Bedingungen Anspruch auf eine Witwerrente:
- · Wenn der überlebende Ehepartner mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind hat oder das Alter von 45 Jahren erreicht hat (Art. 19 Abs. 1 Bst. a BVG) ;
- · Wenn er seit mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser verheiratet war (Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG) ;
- · Wenn der Erblasser ausreichend Beiträge (in die erste Säule) geleistet hatte ;
- · Wenn das Vorsorgeguthaben des Erblassers nicht vorgängig in Kapitalform bezogen wurde.
Hinterbliebenenrenten (hier die Witwerrente) werden in der EU unter denselben Bedingungen wie in der Schweiz ausbezahlt. Hingegen können sie in der Schweiz nicht gleichzeitig mit einer Altersrente ausbezahlt werden. Wenn die beiden Renten (wie die Witwerrente und die AHV-Rente) miteinander konkurrieren, wird die höhere Leistung ausgezahlt (Art. 24b AHVG). Wenn die überlebende Person mehr Beiträge gezahlt hat als der verstorbene Ehepartner, wird sie wahrscheinlich nur dessen Altersrente erhalten und umgekehrt.
In ähnlicher Weise kürzen einige Staaten ihre Leistungen, wenn Renten aus dem Ausland mit inländischen Renten kumuliert werden (Art. 10 der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 987/2009).
5. Wahl zwischen Rente und Kapitalauszahlung und Auszahlungsmodalitäten im Ausland
Je nach Gesundheitszustand, Beitragsjahren, Bedürfnissen des Ehepartners, Lebensplanung usw. muss abgewogen werden, ob eine langfristig gezahlte Rente (in der Regel bis zum Tod des Begünstigten) oder eine Auszahlung der gesamten Beiträge (d. h. eine Kapitalauszahlung) vorzuziehen ist. Bei einer vorzeitigen Pensionierung wird die Kapitalauszahlung nur teilweise erfolgen: Eine auf dem Versicherungsschein angegebene Summe muss bis zum Erreichen des Rentenalters oder bis zum Tod auf dem Freizügigkeitskonto verbleiben. Dieser Betrag variiert je nach Pensionskasse.
6. Schlussfolgerung
Die soziale Vorsorge der Schweiz ist für Schweizer Staatsangehörige in ganz Europa zugänglich, für Ausländer jedoch nur in der Schweiz. Beachten Sie auch, dass die Gesundheit bei der Frühverrentung nicht relevant ist. Was die entscheidenden Entscheidungen betrifft, so ist eine Kapitalauszahlung zu bevorzugen, wenn die Gesundheit nicht optimal ist, um dem überlebenden Ehepartner den Zugang zu den Vorsorgegeldern zu erleichtern, während eine Rente vorzuziehen ist, wenn man eher den Komfort einer monatlichen Zahlung sucht.
Beachten Sie, dass diese Ratschläge grundsätzlich für eine Ausreise in jedes EU-/EFTA-Land gelten.