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LEGAL
CONSULTANCY
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ELC wurde vor mehr als 30 Jahren gegründet und nimmt teil an der neuen Generation der Zusammenarbeit zwischen Anwälten in der Schweiz und Griechenland. Dieses Programm ermöglicht es uns, lokale Expertise mit einer internationalen Partnerschaft zu verbinden. Wir bieten Rechtshilfe und Beratung sowohl für Privatpersonen als auch für große Unternehmen.
Die vielen Sprachen, mit den wir in unserer Kanzlei arbeiteten, orientieren uns auf ein internationales Handeln, das es uns ermöglicht, einen weltweiten Kundenkreis zu betreuen.
Dieses breite Spektrum an Kompetenzen hat es ELC ermöglicht, ein erstklassiges Netzwerk sowohl in Europa als auch weltweit aufzubauen.
Die Arbeit von ELC geht, wenn nötig, über die Grenzen hinaus. Von Griechenland bis zur Schweiz arbeitet unser Team mit der Leichtigkeit eines lokalen Experten, um Ihnen den besten Rechtsservice in diesen beiden Ländern und darüber hinaus zu bieten.
Unsere grenzüberschreitenden Aktionen sind Teil der integrativen Dynamik der Europäischen Union, während wir gleichzeitig über eine einzigartige Expertise darüber verfügen, was in unserem anderen Land, der Schweiz, passiert.
European Legal Consultancy hat es sich zur Aufgabe gemacht, Menschen, die Beziehungen zu Europa, der Schweiz und dem Rest der Welt haben, sei es in Amerika, Asien oder Afrika, rechtlichen Beistand zu leisten.
Unsere Fachgebiete
Aktuelles
EGMR: Eine kurze Analyse zum Fall Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz
Am 9. April 2024 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweizer Regierung, weil sie keine wirksame Klimaschutzpolitik betreibt und das Recht auf Leben verletzt hat.
Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um eine Schweizer Vereinigung älterer Frauen im Alter zwischen 78 und 89 Jahren, die sich seit 2016 für die Verhinderung des Klimawandels einsetzen. Die Klägerinnen beklagten sich über die durch die globale Erwärmung verursachten Gesundheitsprobleme und die Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand, insbesondere bei Hitzewellen. Nachdem sie alle innerstaatlichen Rechtsmittel in der Schweiz ausgeschöpft hatten, brachten sie den Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Die Anklage gegen die Schweiz bezog sich auf Artikel 2 (Recht auf Leben), Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Artikel 13 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) und die Kriterien von Artikel 34 (Opferstatus).
Der Gerichtshof stellte fest, dass eine Verletzung von Artikel 8 und Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vorlag.
In Bezug auf Artikel 8 haben die Schweizer Behörden ihre Pflichten, die auch als positive Verpflichtungen bezeichnet werden, zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels nicht erfüllt und somit ihr Ziel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen verfehlt, während in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 ein Mangel an verfügbaren Möglichkeiten besteht, Beschwerden vor ein Gericht zu bringen, da der Fall vor der EMRK nur von einer Verwaltungsbehörde und dann von nationalen Gerichten auf zwei Zuständigkeitsebenen abgewiesen wurde.
Während diese beiden Artikel von der Schweiz ordnungsgemäß verletzt wurden, erklärte die Große Kammer die Beschwerden gegen Artikel 2 und Artikel 13 für unzulässig, da sie keine wirksamen Elemente gegen die Schweiz enthielten.
In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Konvention nahm die Große Kammer dieses Urteil zum Anlass, neue Kriterien für den Opferstatus in klimabezogenen Fällen aufzustellen und mögliche zukünftige Fälle von actio popularis zu verhindern.
Man könnte argumentieren, dass die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz zu hart für die Schweizer Behörden war. Am selben Tag wurden zwei weitere Fälle, Carême gegen Frankreich und Duarte Agostinho u.a. gegen Portugal, in denen es um denselben Vorwurf des Klimawandels ging, für unzulässig erklärt. In der Rechtssache gegen Frankreich wurden die Beschwerden des Klägers nicht angenommen, da er nicht mehr an dem Ort lebt, an dem er Rechtsmittel einlegt, und die Rechtssache wird gemäß Artikel 34 als unzulässig betrachtet. Was die Beschwerden gegen Portugal betrifft, so haben die Antragsteller nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft, was gegen die in der Konvention festgelegten Anwendbarkeitskriterien verstösst.
Sicherlich hat die Entscheidung des Gerichtshofs gegen die Schweiz viele Kritiken und Zweifel an der Fairness des Urteils hervorgerufen, aber es war das erste Urteil des Gerichtshofs in einem Klimafall und bereichert somit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Thomas AGUIAR, Ingrid POUWER, Marie-Lise SALAME, Chiara SOUVLAKIS, Nadia DJENNI
Nach Griechenland/EU fliegen, ohne dem Schweizer Portemonnaie zu schaden: Untersuchung einiger Feinheiten des Bundesbeitrags.
1. Koordination zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
Der rechtliche Rahmen, der die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU regelt, beruht auf einem bilateralen Abkommen: dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden "FZA").
Dieses Abkommen verweist in seinem Anhang II auf die Europäische Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie auf die Europäische Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Die Koordinierungsregeln des FZA müssen vorrangig angewendet werden, auch wenn sie den europäischen Regeln zuwiderlaufen (Métral Jean/Moser-Szeless Margit, L'accord sur la libre circulation des personnes: coordination des systèmes de sécurité sociale et jurisprudence du Tribunal fédéral (II), REAS 2007, S. 169).
Diese Verordnungen ermöglichen eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsträgern der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz, insbesondere in Bezug auf die Alterseinrichtungen.
Insbesondere ist zu beachten, dass, wenn Sie in mehreren Staaten Beiträge zahlen, jeder Staat eine Rente oder eine Kapitalleistung zahlt, die den angesammelten Guthaben für die in seinem Land geleistete Arbeit entspricht. Eine Übertragung von Berufsguthaben zwischen Pensionskassen in verschiedenen Staaten ist nicht möglich. Wenn Sie also in mehreren Staaten Beiträge gezahlt haben, erhalten Sie je nach den geltenden Bedingungen eine Rente oder einen Kapitalabgang aus jedem dieser Staaten.
2. AHV-Rente (1. Säule)
In der Schweiz ist der Zugang zu den ordentlichen Leistungen der ersten Säule an die Vollendung des 65. Lebensjahres geknüpft (Art. 21 Abs. 1 AHVG).
Neben den ordentlichen Leistungen besteht die Möglichkeit, sich ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter, also mit 63 oder 64 Jahren, für eine Frühpensionierung zu entscheiden. Für den Erhalt der Frühpensionierung gibt es keine besonderen Gründe (schlechter Gesundheitszustand etc.), lediglich das Alter (Art. 40 Abs. 1 AHVG) und ein möglicher Einkauf in die reglementarischen Leistungen (Art. 1b BVV2) sind für die Bestimmung dieses Anspruchs relevant.
In Bezug auf ausländische Arbeitnehmer legt Art. 18 Abs. 2 AHVG fest, dass diese und ihre Hinterbliebenen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft nur so lange Anspruch auf eine Rente haben, wie sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Der Begriff des Wohnsitzes bezieht sich auf die Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 13 Abs. 1 ATSG), und der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 13 Abs. 2 ATSG) "entspricht dem Ort, an dem sich die betreffende Person eine gewisse Zeit aufhält, auch wenn die Dauer dieses Aufenthalts von vornherein begrenzt ist" (BGE 141 V 530, E. 5.1. und zitierte Ref.). Folglich verliert eine Person ohne Schweizer Staatsbürgerschaft, die die Schweiz endgültig verlässt, um sich im Ausland niederzulassen, ihren Anspruch auf eine Schweizer AHV-Rente.
3. Berufliche Vorsorge (zweite Säule)
In Bezug auf die berufliche Vorsorge (die 2. Säule) entsteht der Anspruch auf Altersleistungen ab dem Alter von 65 Jahren (Art. 13 Abs. 1 BVG).
Die im Laufe der Jahre auf dem Konto der beruflichen Vorsorge kapitalisierten Einkünfte können Gegenstand einer Rente (monatliche Auszahlung) oder einer einmaligen Kapitalauszahlung des gesamten Guthabens aus der beruflichen Vorsorge sein. Wichtig ist, dass eine Rentenzahlung erst ab einer bestimmten Beitragshöhe möglich ist, da ansonsten nur eine einmalige Kapitalauszahlung möglich ist. Um Ihren Betrag zu erfahren, erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse.
Ein weiterer wichtiger Hinweis: Ein Kapitalbezug vor der Pensionierung oder dem vorzeitigen Rentenalter ist nicht möglich, wenn man die Schweiz endgültig verlässt, um sich in einem EU-/EFTA-Land niederzulassen (Vuilleumier Frédéric, Prévoyance professionnelle et aspects internationaux - partie II, in Droit fiscal et assurances sociales, en particulier la prévoyance professionnelle et les aspects transfrontaliers [de Vries Reilingh Daniel, Hrsg., Steuerrecht und Sozialversicherungen, insbesondere berufliche Vorsorge und grenzüberschreitende Aspekte]. ], Zürich (Schulthess) 2016, S. 159 ff., S. 178; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Berufliche Vorsorge (2. Säule), Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Guthaben und Vorsorge nicht).
4. Was ist beim Tod eines Ehepartners?
Der überlebende Ehepartner hat unter den folgenden kumulativen Bedingungen Anspruch auf eine Witwerrente:
- · Wenn der überlebende Ehepartner mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind hat oder das Alter von 45 Jahren erreicht hat (Art. 19 Abs. 1 Bst. a BVG) ;
- · Wenn er seit mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser verheiratet war (Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG) ;
- · Wenn der Erblasser ausreichend Beiträge (in die erste Säule) geleistet hatte ;
- · Wenn das Vorsorgeguthaben des Erblassers nicht vorgängig in Kapitalform bezogen wurde.
Hinterbliebenenrenten (hier die Witwerrente) werden in der EU unter denselben Bedingungen wie in der Schweiz ausbezahlt. Hingegen können sie in der Schweiz nicht gleichzeitig mit einer Altersrente ausbezahlt werden. Wenn die beiden Renten (wie die Witwerrente und die AHV-Rente) miteinander konkurrieren, wird die höhere Leistung ausgezahlt (Art. 24b AHVG). Wenn die überlebende Person mehr Beiträge gezahlt hat als der verstorbene Ehepartner, wird sie wahrscheinlich nur dessen Altersrente erhalten und umgekehrt.
In ähnlicher Weise kürzen einige Staaten ihre Leistungen, wenn Renten aus dem Ausland mit inländischen Renten kumuliert werden (Art. 10 der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 987/2009).
5. Wahl zwischen Rente und Kapitalauszahlung und Auszahlungsmodalitäten im Ausland
Je nach Gesundheitszustand, Beitragsjahren, Bedürfnissen des Ehepartners, Lebensplanung usw. muss abgewogen werden, ob eine langfristig gezahlte Rente (in der Regel bis zum Tod des Begünstigten) oder eine Auszahlung der gesamten Beiträge (d. h. eine Kapitalauszahlung) vorzuziehen ist. Bei einer vorzeitigen Pensionierung wird die Kapitalauszahlung nur teilweise erfolgen: Eine auf dem Versicherungsschein angegebene Summe muss bis zum Erreichen des Rentenalters oder bis zum Tod auf dem Freizügigkeitskonto verbleiben. Dieser Betrag variiert je nach Pensionskasse.
6. Schlussfolgerung
Die soziale Vorsorge der Schweiz ist für Schweizer Staatsangehörige in ganz Europa zugänglich, für Ausländer jedoch nur in der Schweiz. Beachten Sie auch, dass die Gesundheit bei der Frühverrentung nicht relevant ist. Was die entscheidenden Entscheidungen betrifft, so ist eine Kapitalauszahlung zu bevorzugen, wenn die Gesundheit nicht optimal ist, um dem überlebenden Ehepartner den Zugang zu den Vorsorgegeldern zu erleichtern, während eine Rente vorzuziehen ist, wenn man eher den Komfort einer monatlichen Zahlung sucht.
Beachten Sie, dass diese Ratschläge grundsätzlich für eine Ausreise in jedes EU-/EFTA-Land gelten.