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Strassenverkehrsunfälle: Schadenersatz bei Tod, Körperverletzung und Genugtuung in der Schweiz
Bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Mensch getötet oder schwer verletzt wurde, können die Opfer oder ihre Angehörigen nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich auf verschiedene Arten von Schadenersatz klagen.
I. Vermögensschaden im Falle des Todes eines nahen Angehörigen
Artikel 45 des schweizerischen Obligationenrechts sieht vor, dass im Falle des Todes eines Menschen der Schadenersatz auch die Kosten der Bestattung umfasst (Abs. 1). Wenn der Tod nicht sofort eingetreten ist, umfassen sie insbesondere die Kosten für die Behandlung sowie den durch die Arbeitsunfähigkeit entstandenen Schaden (Absatz 2). Wurden durch den Tod andere Personen ihrer Existenzgrundlage beraubt, so ist auch ihnen eine Entschädigung zu gewähren (Abs. 3).
Ein Unterstützer ist definiert als eine Person, die durch regelmäßige und unentgeltliche Geld- oder Sachleistungen den gesamten oder einen Teil des Unterhalts einer anderen Person leistet oder geleistet hätte. Es wird zwischen zwei Arten von Unterstützung unterschieden: tatsächliche Unterstützung und hypothetische Unterstützung (4C.195/2001). Um die Höhe der letztgenannten Entschädigung, d.h. des Unterhaltsausfalls (Art. 45 Abs. 3 OR), zu bestimmen, muss das hypothetische Einkommen geschätzt werden, das der Verstorbene ohne den Unfall erzielt hätte. Die Berechnung des Schadens, der sich aus dem Verlust der Unterstützung ergibt, ist unterschiedlich, je nachdem, ob die Person Geld- oder Sachleistungen erbracht hat. Der entscheidende Zeitpunkt für diese Berechnung ist der Todestag (BGE 101 II 346). Wenn der Angehörige des Verstorbenen Barunterhalt geleistet hat, werden bei der Berechnung mehrere Kriterien zugrunde gelegt: das voraussichtliche Einkommen aus dem Unterhalt, der Anteil dieses Einkommens, der für die unterstützte Person aufgewendet wurde, mögliche Kürzungen und die Dauer des Unterhalts. Wenn derselbe Verwandte des Verstorbenen Unterstützung geleistet hat, nicht in Form von Geld, sondern in Form von Arbeit, muss der Wert dieser Unterstützung geschätzt werden. Dies gilt insbesondere für Haushaltsarbeiten, die vom Unterstützer ausgeführt werden. Die Berechnungsgrundsätze für Haushaltsschäden infolge von Personenschäden gelten analog. Die Höhe der Entschädigung wird auf der Grundlage des Einzelfalls festgelegt, der von den Richtern von Fall zu Fall beurteilt wird.
II. Schadenersatz für Körperverletzung
Artikel 46 OR deckt die Kosten für Körperverletzung, den Schaden infolge von Arbeitsunfähigkeit und den Schaden, der sich aus der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft ergibt (Absatz 1). Als Körperverletzung gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit (Lähmung, Amputation, Muskelbeschwerden usw.) oder der geistigen Gesundheit (Neurose, Gedächtnisverlust, geistige Behinderung usw.) des Opfers. Der Begriff umfasst also auch somatische und psychische Schäden. Absatz 2 von Artikel 46 OR sieht eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass der entscheidende Zeitpunkt für die Berechnung des Schadens der des Urteils ist, und erlaubt dem Richter, sich eine Überprüfung des Urteils vorzubehalten.
Nur die Person, die durch das Verhalten des Täters unmittelbar betroffen ist, kann auf der Grundlage dieses Artikels Schadenersatz verlangen. Die Körperverletzung muss von einer gewissen Schwere sein. Im Allgemeinen wird dies akzeptiert, wenn die Verletzung dauerhaft ist (BGE112 II 131). Die Rechtsprechung erkennt an, dass dies auch bei einem Angehörigen des Geschädigten der Fall ist, der einen Nervenschock erleidet, der einer Körperverletzung gleichgestellt werden kann. Bei den Kosten handelt es sich um die Ausgaben, die der Geschädigte infolge des Schadens zu tragen hat. Dazu gehören die Kosten für die Behandlung (Krankenwagen, Krankenhaus, Arzt usw.), die Kosten für die Verteidigung durch einen Anwalt und die Kosten für die häusliche Pflege durch Angehörige.
III. Anspruch auf eine Genugtuung
Nach Artikel 47 des OR kann das Gericht dem Opfer einer Körperverletzung oder, im Todesfall, der Familie eine angemessene Entschädigung für die Genugtuung zusprechen. Die Angehörigen des Verstorbenen haben einen eigenen Anspruch auf Entschädigung für das seelische Leid, das sie infolge des Todes erlitten haben. In diesem dritten und letzten Teil werden wir uns mit dem Verlust eines Kindes bei einem Unfall befassen.
Der Antrag auf eine Genugtuung bei Verlust eines Kindes führt grundsätzlich zum Ersatz der Genugtuung, auch wenn das Opfer volljährig ist und bereits einen eigenen Haushalt gegründet hat. Auch wenn das Alter des Opfers keine Rolle spielt, wird in der Rechtsprechung zuweilen davon ausgegangen, dass der Schmerz der Eltern größer ist, wenn sie ihr einziges Kind verlieren. Nach dem BGE 112 II 118 (Hunter-Urteil) kann nach dem Gesetz nur demjenigen Schadenersatz zuerkannt werden, der von der rechtswidrigen Handlung unmittelbar betroffen ist. Dritte, die indirekt und durch Querschläger geschädigt werden, haben keinen solchen Anspruch. Das Bundesgericht hat insbesondere festgestellt, dass im Todesfall die Aufzählung in den Artikeln 45 und 47 des schweizerischen Obligationenrechts abschliessend ist und dass die Hinterbliebenen keinen Schadenersatz für den indirekt durch den Unfall verursachten Schaden am Vermögen des Verstorbenen verlangen können (BGE 54 II 224). Der Richter muss bei der Entscheidung über die Gewährung von Schmerzensgeld nach einem Todesfall die besonderen Umstände berücksichtigen. Der Tod allein reicht nicht aus, um den Angehörigen eine Entschädigung für die Genugtuung zuzusprechen, ebenso wenig wie eine Körperverletzung allein. Es ist auch erforderlich, dass der Tod ihnen besonders großes Leid zufügt. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 93 I 586 feststellte, ist der moralische Schaden umso grösser, wenn der Anspruchsberechtigte den Tod miterlebt hat, wenn der Verstorbene gelitten hat, wenn er seine Familie in eine prekäre finanzielle Lage gebracht hat oder wenn der Täter sich unwürdig oder unvorsichtig verhalten hat. In diesem Zusammenhang muss die Entschädigung von Fall zu Fall beurteilt werden, aber wir haben festgestellt, dass sie in der Regel rund 40.000 CHF beträgt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich Opfer von Verkehrsunfällen auf diese Bestimmungen des Obligationenrechts berufen können, um je nach den Umständen des Falles eine Entschädigung für den Verlust des Lebensunterhalts, Körperverletzungen und Genugtuung zu erhalten. Die Höhe der Entschädigung wird von den Richtern nach eigenem Ermessen festgelegt. Darüber hinaus erhalten die Opfer Entschädigungszinsen in Höhe von 5 % für jeden dieser Schäden. In jedem Fall wird der Verlust des Ehepartners im Allgemeinen als das schwerste Leiden angesehen, gefolgt vom Tod eines Kindes und dem Tod des Vaters oder der Mutter.
Von Jessica Baujard und Cécile Ledez, Juristpraktikantinnen
Die Besteuerung multinationaler Unternehmen: Auf dem Weg zur Harmonisierung nach einem globalen Abkommen
I- Vorstellung der neuen Steuer
Ein Novum in der Welt der Steuern: Am 1. Juli 2021 wurde im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eine Vereinbarung über die Harmonisierung einer globalen Körperschaftssteuer getroffen. Nach Verhandlungen einigten sich fast 130 Staaten auf eine Reform der Besteuerung multinationaler Unternehmen, die sich auf zwei Säulen stützt: zum einen auf eine neue Verteilung der Besteuerungsrechte, die nicht mehr ausschließlich nach dem Sitz des Unternehmens besteuert werden soll. Zweitens soll ein Mindeststeuersatz von 15 % auf Gewinne eingeführt werden. Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro wären von dieser Reform betroffen, die sich vor allem an die GAFAM-Unternehmen (Google, Apple, Facebook, Amazon und Microsoft) richtet.
Obwohl mehrere Länder, die als Steuerparadiese gelten, dem Abkommen zugestimmt haben, machen einige Länder keinen Hehl aus ihrer Abneigung. Dies gilt für Irland und Ungarn, die die Erklärung nicht unterzeichnet haben und die den Mindestsatz im Vergleich zu ihrem angewandten Satz für zu hoch halten.
Was die Schweiz betrifft, so hat das Eidgenössische Finanzdepartement angekündigt, dass sie unter bestimmten Bedingungen beitreten wird, und fordert die Anerkennung der "Interessen der kleinen innovativen Länder".
Die Folgen für diese Länder, einschließlich der Schweiz, wären natürlich wirtschaftlicher Natur.
Diese Steuerharmonisierung würde für alle multinationalen Unternehmen gelten, die von nun an auf die gleiche Weise besteuert würden, was jedoch für die Länder, die sie anwenden, nicht die gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen haben würde. Auch dieses Abkommen wird angeprangert, insbesondere von der Nichtregierungsorganisation Oxfam, weil es nur den reichen Ländern zugute käme.
Andererseits wurde dieses Abkommen von mehreren Ländern begrüsst. Der französische Wirtschaftsminister Bruno Le Maire und der deutsche Wirtschaftsminister Olaf Scholz haben die Bedeutung dieses globalen Abkommens für mehr Steuergerechtigkeit anerkannt. Sie ermöglicht nämlich eine bessere Verteilung der Gewinne zwischen den Ländern, in denen diese großen Unternehmen produzieren, und den Ländern, in denen sie ansässig sind.
II- Folgen der neuen Steuer
Das Inkrafttreten einer solchen Maßnahme wird für 2023 erwartet. In der Praxis würde die Einführung der Mindeststeuer von 15 % es dem Heimatland des Unternehmens ermöglichen, die Steuer zu erheben, wenn sie in einem anderen Land mit weniger als 15 % besteuert wird. So müsste beispielsweise ein deutsches Unternehmen, das in Ungarn mit 9 % besteuert wird, 6 % an den deutschen Staat zahlen.
Auf europäischer Ebene wird diese Reform es ermöglichen, Steuerhinterziehung zu vermeiden, die die europäischen Länder bis 2020 80 Milliarden an entgangenen Steuereinnahmen gekostet hätte.
In diesem Sinne hat dieses Abkommen auch Auswirkungen auf die Staaten, die es nicht unterzeichnet haben. Infolge des einheitlichen Steuersatzes könnte es in Ländern mit niedrigeren Steuern zu einer starken Verlagerung von Unternehmen kommen, die kein steuerliches Interesse mehr an einer Ansiedlung gerade in diesen Ländern haben.
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Rahmenabkommen: Schweiz und EU brechen Verhandlungen ab
Der Schweizer Bundespräsident Guy Parmelin verkündete am 26. Mai 2021 das Ende der Verhandlungen mit der Europäischen Union. Dies folgte auf ein Gipfeltreffen in Brüssel am 23. Mai 2021, bei dem Parmelin und die Präsidentin der Europäischen Kommission, Frau von der Leyen, zusammentrafen. Keines der Gespräche konnte in den strittigen Punkten zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen.
Derzeit gibt es fünf bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, die vor allem den freien Personenverkehr, den Land- und Luftverkehr sowie die Landwirtschaft betreffen.
Das seit 2002 diskutierte Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union ist die Lösung, um den bilateralen Weg aktuell zu halten und harmonisch umzusetzen. Seit 2014 liefen Gespräche über ein mögliches institutionelles Abkommen zur Annäherung des schweizerischen und des europäischen Rechtsrahmens. Damit wäre es möglich gewesen, insbesondere die Regelungen zur Teilnahme der Schweiz am europäischen Binnenmarkt, aber auch zu Fragen der Löhne oder der Personenfreizügigkeit zu homogenisieren.
Dieser Text sah auch ein Streitbeilegungsverfahren für den Fall vor, dass es zu Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und der EU kommt. Wenn heute ein Problem zwischen den beiden Parteien auftritt, kann keine externe Instanz eingreifen, um die Verhandlungen voranzutreiben.
Die Schweiz hat sich zurückgehalten, weil ein solches Rahmenabkommen mit der EU zweifelsohne zu rechtlichen Änderungen durch die Übernahme von EU-Recht geführt hätte. Aber vor allem wegen tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten konnte sie das Abkommen nicht unterzeichnen, da die Europäische Union und die Schweiz nicht die gleiche Auslegung der Personenfreizügigkeit haben, die für die Union liberaler ist. Mit diesem Text hätte die Schweiz die Richtlinie zur Unionsbürgerschaft umsetzen müssen. Wenn dem so wäre, hätten Europäer, die sich in der Schweiz niederließen, einen leichteren Zugang zum Schweizer Sozialsystem gehabt als heute.
In diesen Verhandlungen wollte die Schweiz auch ihre Löhne durch die flankierenden Maßnahmen schützen. Wenn heute ein europäisches Unternehmen einen entsandten Arbeitnehmer in die Schweiz schicken will, muss es dies der Verwaltung acht Tage vorher mitteilen. Mit dem Rahmenvertrag würde sich dieser Zeitraum auf nur vier Tage verkürzen. Die Schweiz ist der Ansicht, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um den Arbeitsinspektoren Zeit zu geben, zu überprüfen, dass kein Lohndumping vorliegt. Diese Änderung könnte zu einer Schwächung des Schutzniveaus für Arbeitnehmer in der Schweiz geführt haben.
Eine der Auswirkungen des Endes dieser Verhandlungen betrifft die Medizintechnikindustrie. Nach dem Verlust des freien Zugangs zum EU-Binnenmarkt und als Folge der neuen EU-Verordnung über Medizinprodukte ist dieser Zweig der Schweizer Industrie nun ein Drittland.
Dies bedeutet, dass an Schweizer Unternehmen strengere Anforderungen beim Export von Medizinprodukten gestellt werden. Als Drittland müssen die Unternehmen einen größeren Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten tragen oder Vertreter in jedem Mitgliedsstaat benennen. Der fehlende Zugang zum europäischen Markt macht das Exportieren kostspieliger und verfahrensintensiver.
Andere Sektoren wären davon betroffen, wie z.B. die Landwirtschaft, die Lebensmittelsicherheit und der Stromhandel.
Die Aufgabe dieses Abkommensentwurfs birgt das Risiko, die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU zu beschädigen, da die EU jedes andere bilaterale Marktzugangsabkommen von der Unterzeichnung dieses Rahmenabkommens abhängig gemacht hatte. Letzteres sollte Aspekte des Binnenmarktes in der Schweiz regeln, was aus handelspolitischer Sicht auch notwendig ist. Da die Europäische Union der wichtigste Wirtschaftspartner der Schweiz ist, besteht die Gefahr, dass die Import- und Exportbeziehungen zur Schweiz langfristig geschwächt werden, wenn sie nicht erleichtert werden.
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Bereiten Sie sich auf den Brexit vor 24. Juni 2021 - 17 Uhr
Das Global Justice Network (GJN) veranstaltet am 24. Juni 2021 eine Debatte über die praktischen Auswirkungen des Brexit und den aktuellen Stand des Rechts. Diese Debatte wird moderiert von: Professor Duncan Fairgrieve, Senior Fellow in Rechtsvergleichung, British Institute of International and Comparative Law, und Professor für Rechtsvergleichung, Université Paris Dauphine PSL sowie Professor Gilles Cuniberti von der Fakultät für Recht, Wirtschaft und Finanzen der Universität Luxemburg.
Der Moderator dieser Debatte ist Carlos Villacorta von BCV Lex (Madrid, Bordeaux), ein Mitglied des GJIN-Komitees.
In dieser Debatte werden zwei Positionen verteidigt: eine Pro-Brexit-Seite auf der einen Seite und eine Gegen-Brexit-Seite auf der anderen.
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat wirtschaftliche, kommerzielle und natürlich auch rechtliche Konsequenzen. In der Tat bedurfte es langer Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union, um zu einem Austrittsabkommen zu kommen, um aus allen europäischen Regelungen herauszukommen, aber auch um neue Vereinbarungen mit diesem jüngsten Drittland der Europäischen Union zu finden
Ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union kann nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus ihr austreten. Das Vereinigte Königreich ist das erste Land, das diesen Artikel durch eine Mitteilung an den Europäischen Rat am 29. März 2017 aktiviert hat. Das Datum des Brexit wurde aufgrund der Schwierigkeit der Verhandlungen verschoben, bis der Brexit schließlich am 31. Januar 2020 stattfand, was dann zu einer Übergangszeit für die nächsten elf Monate führte: bis zum 1. Januar 2021.
Die Verhandlungen und neuen Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union (und ihren Mitgliedsstaaten) sind größtenteils abgeschlossen, dennoch werden Änderungen kommen, da der Brexit unweigerlich Auswirkungen auf den Rechtssektor hat.
Alle Mitglieder und Nicht-Mitglieder der GJN sind zu dieser Debatte eingeladen, wir freuen uns auf Ihr Komm
Join Zoom Meeting: https://us02web.zoom.us/j/84827476979?pwd=MTJLa3JrMlY3Z1dldXR4TnN4Zk1zZz09
Meeting ID: 848 2747 6979
Passcode: Brexit
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Meeting ID: 848 2747 6979
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