Aktuelles
Schweiz unterstützt Griechenland bei der COVID-Bekämpfung
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA engagiert sich international im Kampf gegen die COVID-Pandemie. In Athen hat es dem Regionalen Gesundheitsdienst für die Ägäis-Inseln am 15. Dezember zwei spezialisierte Patiententransportfahrzeuge und zwei so genannte ISO-Boxen – mobile Untersuchungsräume – übergeben. Eine erste Hilfslieferung zur Unterstützung Griechenlands erfolgte bereits am 4. Dezember. Am 18. Dezember und Ende Januar wird das Projekt mit weiteren Lieferungen fortgesetzt und abgeschlossen.
Angehörige der Humanitären Hilfe der DEZA (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit) und des SKH (Schweizerisches Korps für Humanitäre Hilfe) haben heute zwei auf COVID-19-Patienten spezialisierte Patiententransportfahrzeuge und zwei klimatisierte ISO-Boxen den griechischen Behörden übergeben. Die ISO-Boxen sollen als mobile Untersuchungsräume für COVID-Fälle eingesetzt werden. Sowohl die Ambulanzen als auch die ISO-Boxen werden auf den Ägäis-Inseln, wo Empfangszentren für Migrantinnen und Migranten bestehen, zum Einsatz kommen. Parallel dazu wird den Behörden auch ein Schulungsmodul für Contact Tracing zur Verfügung gestellt.
Die Übergabe der medizinischen Güter fand in Anwesenheit des Schweizer Botschafters in Athen, Olaf Kjelsen, des griechischen Migrations- und Asylministers Notis Mitarakis sowie des Vize-Gesundheitsministers Vassilis Kontozamanis statt. Die Aktion basiert auf einer Initiative der Medizinischen Fakultät der Athener Universität und wurde in enger Zusammenarbeit mit dem griechischen Gesundheitsministerium durchgeführt.
Bereits am 4. Dezember sind dem Migrationszentrum der orthodoxen Kirche, die Unterkünfte für unbegleitete minderjährige Asylsuchende betreibt, 800 COVID-19 Tests überreicht worden. Am selben Tag übergab Botschafter Kjelsen dem nationalen Referenzzentrum für Retroviren mehr als 4000 Reagenzien. Damit wurde auf die akuten Engpässe reagiert, die in diesem wichtigen Zentrum entstanden waren.
Die Aktion wird diese Woche fortgesetzt: Am 18. Dezember werden dem Allgemeinspital von Mytilini auf der Insel Lesbos ein PCR-Analysegerät für rasche COVID-Testergebnisse sowie 1400 COVID-19-Tests übergeben. Und Ende Januar 2021 wird die Hilfsaktion mit der Übergabe von dringend benötigtem Bluttransfusionsmaterial an dasselbe Spital abgeschlossen.
Die DEZA beteiligt sich 2020 sowohl finanziell als auch mit Hilfsgütern bei der Bewältigung der weltweiten COVID-19-Pandemie. In diesem Kontext wird auch Griechenland, das während der Migrationskrise 2015 und 2016 über eine Million Flüchtlinge und Migrantinnen sowie Migranten empfing, unterstützt. Zwar sind die Ankunftszahlen seither markant zurückgegangen, doch noch heute befinden sich über 120'000 Flüchtlinge und Migranten im Land.
Seit Ausbruch der Pandemie stösst das nationale Gesundheitssystem insbesondere auf den Ägäis-Inseln, wo über 21'000 Flüchtlinge und Migranten leben, an seine Grenzen. Oft fehlen den regionalen Spitälern auf den Inseln wichtige medizinische Geräte, Tests und Verbrauchsartikel. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Schweiz Griechenland bis Ende Jahr mit 1,5 Millionen Franken, damit das Land im Migrationsbereich effizienter auf die Pandemie reagieren kann. Mit diesem Budget werden die Hilfsgüterlieferungen finanziert, aber auch Beiträge an die COVID-19-Programme der Organisation Médecins du Monde und des Griechischen Roten Kreuzes zugunsten von Migrantinnen und Migranten sowie der lokalen Bevölkerung.
Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Schweiz
Neues Coronavirus: Daten zur Mobilität anonymisiert ausgewertet
Zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus hat der Bundesrat Massnahmen erlassen. Eine davon ist, dass sich höchstens fünf Personen im öffentlichen Raum treffen dürfen. Damit will er die Verbreitung dieses Virus verhindern.
Halten sich die Bewohnerinnen und Bewohner unseres Landes an diese Vorgaben? Sind weniger Personen unterwegs? Gibt es noch Ansammlungen von grösseren Gruppen? Dies wollten wir überprüfen und habe dazu bei der Swisscom den Zugriff auf anonyme Standortdaten von Handys beantragt. Die Datenauswertung erfolgt rückwirkend mit einer 24-stündiger Verzögerung. Sie ist nicht personalisiert. Das bedeutet: Wir können keine Bewegungsprofile einzelner Personen erstellen.
Erste Auswertungen zeigen, dass seit dem Versammlungsverbot deutlich weniger Menschen unterwegs sind. Der Zugriff auf die mobilen Daten dient uns einzig dazu, das Mobilitätsverhalten zu erkennen. Dabei halten wir uns vollumfänglich an die Vorgaben des Datenschutzgesetzes und die ethischen Grundsätze der Swisscom. Sobald die Covid-19-Verordnung 2 ausser Kraft ist, werden wir keine Daten mehr erhalten.
Rechtliche Grundlagen
Nach Artikel 45b Fernmeldegesetz dürfen Anbieterinnen von Fernmeldediensten Standortdaten von Kundinnen und Kunden nur für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung bearbeiten; für andere Dienste dürfen sie sie nur bearbeiten, wenn sie vorher die Einwilligung der Kundinnen und Kunden eingeholt haben, oder in anonymisierter Form. Die Bestimmung erlaubt also die Verwendung von anonymisierten Standortdaten. Denn die hier in Frage stehenden anonymisierte Daten fallen nicht unter das Datenschutzgesetz, da sie keine Rückschlüsse auf konkrete Personen ermöglichen.
Bei der Verwendung der Standortdaten zur Überprüfung der Massnahmen stützen wir uns auf Artikel 77 des Epidemiengesetzes.
Quelle:Bundesamt für Gesundheit BAG
Auswirkungen des Corona-Virus auf Buchungen von Flügen und Pauschalreisen sowie auf grössere und kleinere Veranstaltungen
Die Schweiz, Griechenland und alle übrigen europäischen Ländern haben bestimmte Weisungen für die Annullierung oder das Verbot von grossen Veranstaltungen wie Konzerten, Versammlungen in offenen und geschlossenen Räumen für den Zeitraum vom März 2020 herausgegeben, damit die Ausbreitung des Virus beobachtet und falls nötig striktere Massnahmen ergriffen werden können.
Die Annullierung der Veranstaltungen wird vom Gesetzgeber gemäss den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Genf unterstützt. Bei Kündigung der Teilnahme an Grossveranstaltungen besteht das Recht auf volle Entschädigung, welche von den Veranstaltern gewährt werden muss.
Das Problem hingegen liegt bei den kleineren Versammlungen oder Reisen, wo gemäss Gesetz keine Annullierungsrecht vorgesehen ist. Hier soll jeder selber entscheiden, inwieweit er sich den möglichen Gefahren einer Ansteckung aussetzen will.
Für Reisen per Flugzeug bieten viele Fluggesellschaften bereits kostenlose Umbuchung an, damit die Reise auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden kann. Dasselbe gilt für Buchungen in Hotels, wo Umbuchungen normalerweise nicht möglich oder mit Unkosten verbunden sind. Hier zeigen sich die Veranstalter und Hotelbesitzer ebenfalls kulant.
Falls sich Organisatoren als nicht flexibel erweisen und eine kostenlose Umbuchung verweigern, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Antrag mit ausdrücklicher Erklärung des Grunds der Annullierung oder Umbuchung zu verfassen und von den Organisatoren ebenfalls eine Antwort mit entsprechender Begründung in schriftlicher Form zu verlangen.
Auch raten wir Ihnen, sich mit Ihrer Versicherung zu verständigen und herauszufinden, bis zu welchem Grad diese bereit ist, Ihren allfälligen Schaden zu decken.
Tatsache hingegen ist es, dass die Fluggesellschaften keine Verpflichtung haben, Sie bei Stornierungen der Reise aus prophylaktischen Gründen zu entschädigen, mit Ausnahme der Flüge in Gebiete, welche als besonders gefährdet bezeichnet werden, es sei denn, Sie hätten bereits Anzeichen der Krankheit Covid-19, welche vom Corona-Virus ausgelöst wird. Dasselbe gilt für kleine Veranstaltungen.
Da die Situation im Moment sehr unklar ist und täglich neue Meldungen herausgegeben werden, empfehlen wir, dass Sie sich über die Entwicklungen auf dem Laufenden halten sowie die Anweisungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für alle europäischen Länder verfolgen.
Erbschaftsrecht und Nachlassplanung in Griechenland und im Ausland
Kopfschmerzen bereitet manchem der Versuch, sein Vermögen an seine Erben zu verteilen (Familienmitglieder oder nicht); auch die zu Beerbenden bleiben von davon nicht verschont, sei es mit oder ohne Testament.
Die Erbschaftssteuer bewegt sich zwischen 0 und 50% und hängt natürlich vom Verwandtschaftsgrad ab, aber auch von der Tatsache, ob es sich um Immobilien, Wertschriften, Bankeinlagen oder Wertsachen handelt. Weiter spielt es eine Rolle, ob die Vermögenswerte im Wohnsitzland, in der E.U. oder in einem anderen Staat verzeichnet sind, welcher Nationalität die Vererbenden und zu Beerbenden sind, usw. Spezielle Vorschriften gelten für Lebensversicherungspolicen, Aktiengesellschaften u.a.
Die zahlreichen zu berücksichtigenden Parameter verlangen korrektes und sehr vorsichtiges systematisches Vorgehen mit spezialisierten Anwälten, da die steuerlichen und rechtlichen Folgen besonderes Gewicht haben.
Eine Übertragung des blossen Eigentums einer Immobilie oder ein einfaches gemeinsames Bankkonto sind nur für einfachere Fälle eine Lösung, und es ist sehr wahrscheinlich, dass es mit dem zukünftigen Gebrauch des Vermögensverzeichnisses, welches in den meisten Ländern bereits eingeführt ist und in Kürze auch in Griechenland gelten wird, Komplikationen geben kann. Eine transparente und gesetzeskonforme Lösung ist gefragt. Bereits seit 2017 gilt der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der meisten Staaten weltweit, in Griechenland wie in allen EU-Ländern sowie in der Schweiz, in Liechtenstein, in den USA und anderswo.
Einlagen (und Investitionen in Investmentgesellschaften) auf gemeinsamen Bankkonten in Griechenland sind in der Praxis erbschaftssteuerfrei, und bei Ableben eines Inhabers werden die Guthaben automatisch den Mitinhabern gutgeschrieben. Theoretisch gilt dies für gemeinsame Bankkonten, welche griechische Bürger im Ausland haben, nicht, aber in der Praxis haben sich diesbezüglich bis anhin keine Probleme ergeben. Es würde ausserdem im Widerspruch zum europäischen Recht (welches dem griechischen übergeordnet ist) über den freien Kapitalverkehr stehen.
Es ist jedoch Vorsicht geboten, da es in manchen Ländern, z.B. der Schweiz, keine gemeinsamen Konten gibt, sondern nur per Vollmacht berechtigte Mitinhaber, was bedeutet, dass bei Ableben des Kontoinhabers das Konto gesperrt wird und in der Folge ein Erbschein oder andere relevante Dokumente notwendig sind, damit die Guthaben entweder per Testament oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge an Mitinhaber überwiesen werden können.
Spezielle Vorschriften gelten für die Besteuerung bei Vererbung der beweglichen Vermögenswerte, welche in Griechenland besteuert werden, falls sie sich da befinden.
Komplizierter wird es bei Vermögen im Ausland. Für den erbberechtigen Einwohner Griechenlands (Grieche oder Ausländer) wird das Erbe normal besteuert. Dasselbe gilt auch für griechische Bürger mit Wohnsitz im Ausland (!), es sei denn, er wohne schon mindestens 10 Jahre ununterbrochen ausserhalb Griechenlands.
Diese Massnahme ist besonders belastend für Griechen, die Vermögen ausserhalb Griechenlands besitzen. In einer zukünftigen Studie werden wir uns mit dem Immobilienbesitz und den speziellen Vorschriften für Versicherungspolicen, Übertrag von Firmenanteilen etc. befassen. Unsere Kanzlei arbeitet mit spezialisierten Steuerexperten zusammen, welche grosse Erfahrung sowohl in Griechenland als auch im Ausland haben und besondere Beziehungen zur Schweiz wie zu den USA pflegen. Somit sind die Unterstützung unserer Klientel und eine korrekte rechtmässige Nachlassplanung gewährleistet.