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Aktuelles

02. Februar 2022

Internationale Kindesentführung

 

 

Seit den 1970er Jahren hat das Phänomen der Kindesentführungen an Bedeutung gewonnen. Die Globalisierung und die Entwicklungen im Familienrecht, insbesondere die allgemeine Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Falle einer Trennung oder Scheidung, hatten zur Folge, dass dieses Phänomen in den letzten Jahrzehnten stetig zunahm.

Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden HKÜ80) ist das wichtigste Rechtsinstrument in diesem Bereich, da es derzeit 100 Staaten bindet.

Eine von Prof. Nigel Lowe (Universität Cardiff) und Victoria Stephens durchgeführte Studie ergab, dass im Rahmen des HKsÜ80 im Jahr 2015 2'270 Rückgabeanträge gestellt wurden. Die Studie stellte weiter fest: 73% der Entführungen wurden von der Mutter durchgeführt; das Verfahren wurde in 45% der Fälle mit der Rückgabe des Kindes abgeschlossen, davon 17% freiwillige Rückgaben und 28% Rückgaben, die durch Gerichtsbeschlüsse angeordnet wurden; 14% der Anträge wurden später zurückgezogen.

Die jüngste Zunahme binationaler Paare ist leider auch eine Ursache für die steigende Zahl von Entführungsfällen.

Zu den häufigsten Entführungsfällen gehören Situationen, in denen der sorgeberechtigte Elternteil beschließt, ohne die Zustimmung des anderen Elternteils, der die elterlichen Rechte innehat, ins Ausland zu ziehen (meistens, um in sein Heimatland zurückzukehren); oder wenn der Elternteil, der das Umgangsrecht innehat, beschließt, die Kinder am Ende der Ferien im Ausland zurückzuhalten. In diesen Fällen ist es wichtig zu verstehen, welche rechtlichen Mittel einem zur Verfügung stehen, um seine eigenen Rechte durchzusetzen.

Das Hauptziel des HKÜ80 besteht darin, den Status quo ante wiederherzustellen, d. h. die Rückgabe des widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass in allen Vertragsstaaten das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Umgangsrecht respektiert wird (Art. 1 HKÜ80).

Das Verfahren

Das HKÜ80 findet Anwendung, wenn ein Kind bis zum Alter von 16 Jahren widerrechtlich verbracht oder nicht zurückgegeben wird (Art. 4 HKÜ80). Das Verbringen oder Zurückhalten gilt als widerrechtlich, wenn es gegen das Sorgerecht verstößt, das einer Person nach dem Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zusteht, und wenn dieses Recht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt wurde (Art. 3 HKÜ80).

Der Elternteil, dessen Sorgerecht durch das Verbringen des Kindes verletzt wurde, kann einen Antrag auf Rückgabe stellen, indem er sich entweder an die zentrale Behörde des Landes wendet, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (unmittelbar vor dem Verbringen), oder an die zentrale Behörde jedes anderen Vertragsstaates, insbesondere des Landes, in dem sich das Kind nach der Entführung befindet (Art. 8 HKÜ80).

Die zentrale Bundesbehörde der Schweiz ist das Bundesamt für Justiz. Die zentrale Behörde Griechenlands ist die Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen des Justizministeriums.

Es ist auch möglich, direkt ein Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Gericht einzuleiten, ohne die Zentralbehörde zu passieren.

Wenn die Bedingungen (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 12 HKÜ80) des Übereinkommens erfüllt sind und keine Ausnahme (Art. 13 HKÜ80) anwendbar ist, muss die zuständige Justizbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes anordnen (Art. 12 Abs. 1 HKÜ80). Zu beachten ist, dass der Richter nicht über den Inhalt des Sorgerechts, sondern ausschließlich über die Rückgabe des Kindes entscheiden wird.

Unsere auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen für alle Fragen oder Hilfe in diesem Bereich zur Verfügung. Dank unseres Netzwerks von Anwälten in der Schweiz, in Griechenland, aber auch in anderen Teilen Europas und der Welt, werden wir in der Lage sein, eine Lösung für Ihre Probleme zu finden.