Aktuelles
Erwerb eines Ferienhauses in der Schweiz durch Nichtansässige/Ausländer
I. Einführung
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41), auch bekannt als Lex Koller, ist ein Gesetz, das darauf abzielt, den Erwerb von Grundstücken durch Personen mit Wohnsitz im Ausland zu beschränken, um "ausländisches Eigentum an Schweizer Boden zu verhindern".
Das Gesetz variiert je nach Art der Aufenthaltsgenehmigung, des Herkunftslandes und des Wohnortes. Seine Funktionsweise ist daher komplex. Darüber hinaus ändert sich das Gesetz je nach Art der Nutzung: Zweitwohnsitz, Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz. Ausländische Investoren dürfen keine Wohnimmobilien erwerben, können aber in gewerbliche, handwerkliche und subventionierte Immobilien investieren.
Der Erwerb einer Immobilie, die der Genehmigungspflicht unterliegt, erfordert die Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 2 Abs. 1 LFAIE). Die Anwendung dieses Gesetzes obliegt daher in erster Linie dem Kanton, auf dessen Gebiet sich die Immobilie befindet. Es ist die vom jeweiligen Kanton bestimmte zuständige Behörde, die entscheidet, ob eine Rechtshandlung genehmigungspflichtig ist und ob die Genehmigung erteilt werden muss (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG). Die Genehmigung wird nur aus den Gründen erteilt, die im BewG und gegebenenfalls im kantonalen Recht vorgesehen sind (Art. 3, 8 und 9 BewG).
II. Steuerpflicht
Grundsätzlich müssen drei kumulative Bedingungen erfüllt sein, damit ein Rechtsgeschäft der Genehmigungspflicht unterliegt:
- Der Erwerber muss eine Person im Ausland im Sinne des BewG sein (subjektive Steuerpflicht).
- Der Gegenstand des Rechtsgeschäfts muss sich auf einen Gegenstand beziehen, der der Besteuerung nach dem BewG unterliegt (objektive Besteuerung entsprechend der Verwendung des Gegenstands).
- Das erworbene Recht muss einem Immobilienerwerb im Sinne des BewG gleichgestellt sein (objektive Steuerpflicht nach der Art des Rechts).
Auch wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind, gibt es weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Art. 7 BewG.
III. Personen im Ausland
Die Lex Koller definiert Personen im Ausland in Art. 5 Abs. 1 lit. a und abis BewG (ergänzt durch Art. 2 BWO). Es handelt sich um Ausländer mit Wohnsitz im Ausland und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) noch Inhaber einer gültigen Niederlassungserlaubnis C sind.
Diese Regelung gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, selbst wenn sie sich in schweizerischem Besitz befinden und wirtschaftlich als schweizerisch angesehen werden.
IV. Ferienunterkünfte
Ein genehmigungspflichtiger Ausländer kann eine Wohnung in einem Aparthotel oder einem Ferienhaus erwerben (Art. 9 Abs. 2 und 3 und Art. 10 LeaseG). Der Beherbergungsort muss von dem betreffenden Kanton als Tourismusgebiet ausgewiesen sein. Jede Genehmigung unterliegt dem jährlichen Kontingent, das der Bund dem Kanton für Ferienhäuser und Wohnungen in einem Aparthotel zuweist (Art. 11 BewG, Art. 9 BWO und Anhang 1 BWO), es sei denn, die Genehmigung für den Erwerb dieses Hauses oder dieser Wohnung wurde vom Verkäufer zu diesem Zeitpunkt bereits eingeholt.
Quoten können auch auf nicht steuerpflichtige Personen übertragen werden, um den Verkauf von Wohnimmobilien an Ausländer zu ermöglichen (so genannte "grundsätzliche" Genehmigungen). Folglich bleiben individuelle Käufe durch ausländische Staatsangehörige genehmigungspflichtig, werden aber nicht mehr auf das Kontingent angerechnet. Die Kantone und Tourismusgemeinden können Beschränkungen auferlegen. Sie können beispielsweise beschließen, einen Standort vollständig zu blockieren, den Kauf von Stockwerkeigentum nur bis zu einer bestimmten Quote zuzulassen, die jährliche Anzahl der Genehmigungen zu begrenzen oder den Kauf von Wohnungen, die sich bereits in ausländischem Besitz befinden, zu beschränken (Art. 13 BewG).
In den folgenden Kantonen ist der Kauf eines Ferienhauses oder einer Wohnung in einem Aparthotel erlaubt: Appenzell Ausserrhoden, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuchâtel, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen (nur für Wohnungen in einem Aparthotel), Schwyz, Tessin, Uri, Wallis und Waadt.
Ferienunterkünfte können nicht ganzjährig, sondern nur kurzfristig vermietet werden. Der Erwerber muss in der Lage sein, die Wohnung selbst für den Zweck zu nutzen, für den er sich beworben hat. Die Wohnungen einer Hotelresidenz müssen dem Hotelier zur Verfügung gestellt werden, damit er sie wie ein Hotel betreiben kann, insbesondere während der Hochsaison (Art. 10 Bst. b PBV).
Gemäß Art. 8 VAEB können Ferienwohnungen nur von natürlichen Personen direkt in eigenem Namen erworben werden; der indirekte Erwerb einer Wohnung über eine juristische Person ist nicht möglich.
Grundsätzlich darf nach Art. 10 Abs. 2 und 3 WHO die Nettogeschossfläche einer Immobilie 200 m2 und die Grundstücksfläche 1.000 m2 nicht überschreiten (Art. 10 Abs. 2 und 3 WHO). Gemäß der gängigen Praxis kann bei zusätzlichem Bedarf eine Nettogeschossfläche von bis zu 250 m2 und eine Grundstücksfläche von 1.500 m2 genehmigt werden, in Ausnahmefällen auch eine größere Überschreitung.
Mizgin CADIR, Alain AGUPYAN & Cassandra JOCHUM
Illegale Verschleppung von Kindern aus Griechenland in die Schweiz: Bundesgericht ordnet Rückkehr nach Griechenland an
Das Jahr 2022 brachte für unsere Anwaltskanzlei ELC einen wichtigen Gerichtssieg.
Am 28. September 2022 fällte der Oberste Gerichtshof der Schweiz (das Bundesgericht) eine Entscheidung, die einen Fall beendete, in dem Kinder sieben Monate lang illegal von Griechenland in die Schweiz verschleppt worden waren. Unsere Kanzlei, die den Vater der Kinder vertrat und deren Rückführung forderte, gewann den Fall.
Das Phänomen der Kindesentführung hat in den letzten Jahrzehnten aus verschiedenen Gründen zugenommen, insbesondere aufgrund der Globalisierung, der Entwicklung des Familienrechts und der Zunahme von binationalen Paaren.
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden HKÜ80) ist das wichtigste Rechtsinstrument in diesem Bereich, da es derzeit 100 Staaten bindet (für weitere Informationen lesen Sie bitte unseren Artikel vom 1. Februar 2022).
Vor den kantonalen Instanzen war die umstrittenste Frage, ob die Mutter nach griechischem Recht mit den Kindern ohne die Erlaubnis des Vaters in die Schweiz ziehen konnte, da sie vorübergehend das alleinige Sorgerecht für die Kinder hatte und das Paar seit Jahren getrennt lebte. Die Mutter machte ihrerseits natürlich geltend, dass die Zustimmung des Vaters zum Umzug ins Ausland aufgrund seines alleinigen Sorgerechts für die Kinder nicht erforderlich sei.
Der Schweizer Richter musste die Frage nicht durch eine Analyse des griechischen Rechts entscheiden, da das erstinstanzliche Gericht von Athen am 10. Mai 2022 entschied, dass der Umzug unrechtmäßig war. Art. 14 HKsÜ 80 erlaubt es den Behörden des ersuchten Staates, sich direkt auf eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu stützen, die im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes formell anerkannt ist, um das Vorliegen eines widerrechtlichen Verbringens im Sinne von Art. 3 HKsÜ 80 festzustellen.
Die Schweizer Justizbehörde musste daher die in Art. 13 HZUe80 vorgesehenen Ausnahmen von der Rückgabe prüfen, die im vorliegenden Fall fehlten, bevor sie die sofortige Rückgabe der Kinder nach Griechenland gemäß Art. 12 HZUe80 anordnete.
Die Entscheidung der kantonalen Instanz bestätigt die Rigidität des HBewUe80, das gerade dazu entworfen wurde, Kinder vor den negativen Folgen einer Entführung zu schützen, indem unter anderem das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Umgangsrecht wirksam durchgesetzt wird. Im vorliegenden Fall konnten weder die schnelle Integration der Kinder in der Schweiz noch ihre Vorliebe für dieses Land ihre Rückkehr in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Griechenland, verhindern, da das Recht dieses Landes verletzt worden war.
In ihrer Klage vor dem Bundesgericht beanstandete die Mutter der Kinder hauptsächlich die Tatsache, dass das kantonale Gericht sein Urteil (im Sinne von Art. 14 HZUe80) auf die griechische Entscheidung vom 10. Mai 2022 stützte, die ihrer Meinung nach nichtig sei.
Zu diesem Vorwurf war die Antwort des Obersten Gerichtshofs der Schweiz klar: Art. 14 HZUe80 diene dem Grundsatz der Schnelligkeit, der auf diese Art von Fällen anzuwenden sei; sein Zweck sei daher nicht, eine ausländische Entscheidung vorab anzuerkennen oder deren Übereinstimmung zu prüfen. Folglich hatte die kantonale Behörde nicht gegen das Bundesrecht verstoßen.
Im Übrigen hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf die restriktive Anwendung der Ausnahmen von der Rückgabe (Art. 13 HZUe80), sondern auch in Bezug auf die Beweislast und die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) bestätigt.
Im vorliegenden Fall waren die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdepunkte rein appellatorischer Natur oder zeigten ihren Standpunkt auf, zeigten aber nicht genau auf, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt haben soll.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Die Kinder, die durch einen Anwalt ihrer Wahl und nicht durch den im kantonalen Verfahren ernannten Kurator vertreten wurden, legten ebenfalls Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Die Beschwerde wurde jedoch für unzulässig erklärt. Da die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Rechtsstreit zwischen den Eltern nicht urteilsfähig waren, was vom kantonalen Gericht festgestellt wurde, konnten sie sich nicht von den Diensten ihres Beistands befreien, um einen Anwalt ihrer Wahl zu beauftragen.
Nach einem siebenmonatigen Rechtsstreit, der sich nicht nur wegen seiner Natur, sondern auch wegen der angespannten Beziehungen zwischen den Parteien als sehr heikel erwies, begrüßten wir die Entscheidung des Bundesgerichts mit Freude. Einem Vater, dessen Rechte verletzt wurden, wurde Gerechtigkeit widerfahren!
Carmela Telemaco
Constantin Kokkinos
REVISION DES SCHWEIZER ERBRECHTS 2023
Im Anschluss an die Schweizer Parlamentsdebatten wird ab 2023 ein neues Erbrecht in Kraft treten in der Schweiz. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen gelten für alle Erbschaften von Personen, die ab dem 1. Januar 2023 verstorben sind.
Heute sieht das System unter anderem vor, dass der einem Nachkommen zugewiesene Pflichtteil ¾ seines Erbrechts beträgt; der Pflichtteil der überlebenden Eltern beträgt jeweils ½; und der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners oder eingetragenen Partners beträgt 1/2 (Art. 471 ZGB).
Die wichtigsten Änderungen, die für 2023 geplant sind, liegen in der gesetzlichen Zuweisung von Pflichtteilsansprüchen. Der Pflichtteil der Nachkommen wird nämlich auf ein halbes des gesetzlichen Anteils (½), also ¼ des Nachlasses, reduziert; und der Pflichtteil der überlebenden Eltern wird abgeschafft.
Dem gesetzlich gebundenen Partner des Verstorbenen wird jedoch weiterhin ein Pflichtteil von ½ zuerkannt. Außerdem gibt es weiterhin kein Erbrecht für den Lebensgefährten.
Diese neue Verteilung der gesetzlichen Erbteile lässt dem Erblasser mehr Flexibilität bei der Verteilung seines Erbes. Jetzt kann die Hälfte des gesamten Nachlasses vom Erblasser frei verteilt werden, statt zuvor ⅜ des Nachlasses.
Auswirkungen auf den Nießbrauch :
Ehegatten/eingetragene Partner behalten die Möglichkeit, die Zuweisung eines Nießbrauchs an dem gesamten Erbteil, der den gemeinsamen Kindern zufällt, vorzusehen. Sie können diesen dem Partner gewährten Vorteil jedoch ausweiten; in der Tat können sie nun dem Ehegatten / eingetragenen Partner die Hälfte des Nachlasses als Volleigentum (d. h. die verfügbare Quote von ½ des Nachlasses anstelle von derzeit ¼) und die andere Hälfte als Nießbrauch (½ anstelle von derzeit ¾) zuweisen.
Für den Fall, dass der Ehepartner/eingetragene Partner wieder heiratet oder eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht, verliert er jedoch den Niessbrauch am Pflichtteil der Kinder. Die Kinder werden zu vollständigen Eigentümern ihres Erbteils, der nicht mehr mit einem Nießbrauch belastet ist.
Ehepaar in einem Scheidungsverfahren :
Sobald ein Scheidungsverfahren oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft eingeleitet wird, endet der Pflichtteilsschutz, noch bevor die Scheidung oder die eingetragene Partnerschaft endgültig ausgesprochen wird.
Dazu reicht es aus, dass :
- dass ein Scheidungsverfahren auf gemeinsamen Antrag hin eingeleitet wurde, oder
- dass die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben und
- dass einer der Ehegatten stirbt und
- dass dieser Erbschaftsvorbehalt im Testament des Verstorbenen vorgesehen ist.
Letztendlich verliert der überlebende Ehegatte rechtlich gesehen :
- seinen Pflichtteil
- seine Rechte aus Verfügungen von Todes wegen
- seine im Ehevertrag vorgesehenen Zuwendungen.
Schenkungen unter Lebenden :
Während nach geltendem Recht eine Schenkung, die der Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrags vornimmt, nur dann anfechtbar ist, wenn sie gegen die Bestimmungen des Erbvertrags verstößt oder die Absicht besteht, die eingesetzten Erben zu schädigen, wird das neue Recht von 2023 es dem Erbvertragspartner ermöglichen, Verfügungen von Todes wegen oder Zuwendungen unter Lebenden anzufechten, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass diese dem Vertragspartner einen Schaden zufügen.
Damit nähert man sich einer restriktiven Praxis in Bezug auf die Freiheit des Erblassers, über sein Vermögen zu verfügen.
Darüber hinaus ändert die Reform die Reihenfolge, in der Zuwendungskürzungen bei Pflichtteilsverletzungen vorgenommen werden können. Bis zur Wiederherstellung des Pflichtteils ist die Reihenfolge der Kürzungen wie folgt:
1. Erwerbe von Todes wegen, die sich aus dem Gesetz ergeben.
2. Zuwendungen von Todes wegen
3. Zuwendungen unter Lebenden
Klarheit für die Säule 3a :
Vorsorgeguthaben der Säule 3A werden künftig mit der Pflichtteilsmasse (für ihren Rückkaufswert) zusammengefasst und fallen nicht in die Erbmasse.
Diese bereits geltende, aber derzeit vage Bestimmung wird ausdrücklich niedergeschrieben und im Gesetzestext klargestellt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass wir uns auf eine Modernisierung des Schweizer Rechts zubewegen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft schliesst ihre Lücken im Erbrecht über Normen, die in den meisten europäischen Ländern bereits anwendbar sind.
Jacques DEGORS & Ilona ROUSSEL
Quellen: ww.ubs.com / www.bdo.ch / arpr.ch / www.mll-news.com
DIE ENTSCHÄDIGUNG DER ANGEHÖRIGEN VON OPFERN IM SCHWEIZER RECHT, DIE SCHWIERIGE QUANTIFIZIERUNG EINES MENSCHLICHEN VERLUSTES
MORALISCHER SCHADEN
In der Schweiz sieht Artikel 47 des Bundesgesetzes zur Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Folgendes vor: "Der Richter kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dem Opfer einer Körperverletzung oder, im Falle des Todes eines Menschen, der Familie eine angemessene Entschädigung als Genugtuung zusprechen."
Aus der Praxis der Schweizer Gerichte geht hervor, dass dieser immaterielle Schaden anhand eines zweistufigen Verfahrens beurteilt wird.
Die Schweizer Gerichte analysieren also nacheinander :
die objektive Schwere der Beeinträchtigung
die für den Einzelfall spezifischen Elemente.
In der ersten Phase wird also ein objektiver Betrag als Richtwert zuerkannt und in der zweiten Phase werden alle Umstände des Falles berücksichtigt, um den Grundbetrag anzupassen, wobei diese letzte Phase in schweren Fällen am stärksten ins Gewicht fällt.
Phase 1: Um den Grundbetrag zu berechnen, auf den ein Angehöriger eines Opfers Anspruch hätte, muss man sich auf den zum Zeitpunkt des Todes maximal versicherten Verdienst beziehen, d. h. auf 148 200 CHF nach UVG (Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung).
https://www.swissriskcare.ch/sites/default/files/src_chiffres_cles_2022.pdf
Bei der Bemessung eines solchen Betrags sollte das Ziel, dem Geschädigten ein gewisses Gefühl der Bereicherung zu verschaffen, nur als globales Kriterium dienen, das für alle Geschädigten gleichermaßen gilt und mit dem die Bandbreite festgelegt werden kann, in der sich die gesamte Entschädigung bewegen muss.
So haben sich die Schweizer Gerichte auf die von der Lehre angenommenen Zahlen gestützt, insbesondere auf die von Hütte angenommenen Zahlen, die höchstwahrscheinlich der aktuellen Rechtsprechung am nächsten kommen. Eine Grundentschädigung von 35% des Anteils des durch die obligatorische Unfallversicherung versicherten Verdienstes wird für den Tod eines Kindes gewährt (Guyaz Alexandre, le tort moral en cas d'accident:une mise à jour, SJ 2013 II S. 215 ff., 250 f.).
Folglich würde im Falle des Todes eines Menschen durch einen Verkehrsunfall als grundlegende moralische Entschädigung angenommen werden, dass ein Elternteil 52 000 CHF (d. h. 35 % von 148 200 CHF) erhält.
Phase 2: Im Beispiel der Eltern, die ihr Kind verloren haben, könnte der Grundbetrag von 52 000 CHF bis zu einem gewissen Grad erhöht werden, da in jedem Einzelfall mildernde oder erschwerende Umstände vorliegen.
Die Tatsache, dass Sie den Unfall direkt miterlebt haben, die starke Bindung zwischen einer Mutter und ihrer verstorbenen Tochter, der Schmerz über den Verlust des Kindes oder das seelische Leid, das sich daraus ergibt, dass niemand strafrechtlich verurteilt wurde, sind Faktoren, die von den Richtern sehr wahrscheinlich berücksichtigt werden, um die Entschädigung zu erhöhen.
Die Entschädigung muss jedoch "gerecht" festgelegt werden, sodass die Gerichte einen großen Ermessensspielraum haben. Wie bereits erwähnt, wird die Entschädigung auch im Vergleich zu ähnlichen Situationen und den in solchen Fällen gewährten Beträgen bewertet.
Rechtsprechung und Lehre berücksichtigen bei der Festlegung der Entschädigung insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers. Diese sollte nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den psychischen Schmerz des Klägers verschlimmert hat und es ihm noch schwerer macht, die erlittene Situation zu akzeptieren.
Alles in allem gibt es letztlich genauso viele Gründe, 100.000 Franken wie 200.000 Franken oder 1.000.000 Franken für die gleiche Schädigung zuzusprechen, und es wäre zweifellos besser, wenn solche Entscheidungen direkt vom Gesetzgeber getroffen würden, anstatt sie dem Ermessen des Richters zu überlassen.
WIRTSCHAFTLICHER SCHADEN
Art. 45 Abs. 3 des Schweizer Obligationenrechts sieht als Schadenersatz den Verlust von Unterstützung vor, der durch den Tod einer geliebten Person entsteht. Es muss das hypothetische Einkommen geschätzt werden, das eine Person von ihrem verstorbenen Angehörigen ab dem Todestag erhalten hätte. Dazu müssen mehrere Kriterien berücksichtigt werden: die Höhe des eigenen Einkommens, der Anteil des Einkommens, der für den Angehörigen aufgewendet wurde, mögliche Kürzungen und die Dauer der Unterstützung. Wenn die Unterstützung in Form von Naturalien (Arbeit, Haushaltshilfe, Pflege usw.) geleistet wurde, kann der Wert der Unterstützung geschätzt werden, aber es ist schwieriger, dies vor Gericht zu beweisen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass beim Verlust eines geliebten Menschen eine bestimmte Gruppe von Personen, die dem Verstorbenen nahe standen, ihre Rechte vor Gericht geltend machen kann, um sowohl eine Entschädigung für das erlittene seelische Leid als auch für den wirtschaftlichen Schaden nach dem Tod zu erhalten.
Es wurde beobachtet, dass die Beträge, die den Angehörigen zugesprochen werden, im Vergleich zu dem, was manche Menschen erlitten haben, wie den Verlust eines Kindes oder den Verlust von Eltern, von geringer Bedeutung sind. Die Schweizer Rechtsprechung hat die Entschädigung für immaterielle Schäden nur in Ausnahmefällen verdoppelt und verhindert, dass im Vergleich zu dieser Entschädigung zu hohe Beträge gefordert werden, da sonst die Gefahr besteht, dass Anträge abgelehnt werden.
Heute scheint es daher, dass dieser Prozess wenig repräsentativ für die erlittene Strafe ist. Die moralische Problematik sollte wahrscheinlich vom Gesetzgeber untersucht werden, um die im Todesfall zugesprochenen Beträge aufzuwerten und zu verhindern, dass diese Frage allein der Willkür eines Richters überlassen wird.
Jennifer Gaumann & Ambre Schindler