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Antrag an den EGMR: Recht auf Leben unter Druck gesetzt
Als eine Mutter und ihre 38-jährige Tochter 2018 gemütlich auf einem Bürgersteig spazieren gingen, wurden sie von einem Fahrer erfasst, der die Kontrolle über sein Auto verloren hatte. Die Tochter war auf der Stelle tot und die Mutter wurde schwer verletzt. Die Schweizer Instanzen befanden den Fahrer nicht für schuldig, da die Umstände des Blackouts, auf den er sich berief, nicht genau bestimmt werden konnten. Das Schweizer Strafgericht sprach ihn daher von jeglicher Schuld und Strafe frei.
Wie kann ein Tötungsdelikt, selbst wenn es fahrlässig begangen wurde, straffrei bleiben? Diese Frage stellten wir den Richtern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) und beriefen uns dabei auf Artikel 2 der Konvention, der besagt, dass "das Recht eines jeden Menschen auf Leben gesetzlich geschützt ist", sowie auf Artikel 6, der Garantien für den Verlauf des Verfahrens verlangt.
Nachdem sie alle Schweizer Instanzen durchlaufen hatte, wandte sich die Beschwerdeführerin (Mutter des Opfers) an den EGMR, um Gerechtigkeit für sich und ihre Tochter (die am Unfallort verstarb) sowie für den Unfall, der zu einer dauerhaften Invalidität geführt hatte, zu erlangen. Sie bringt mehrere Beschwerdepunkte gegen unsere Gerichte vor. Kurz gesagt, so die Beschwerdeführerin, haben die Schweizer Gerichte die Verpflichtung aus Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) missachtet. Dieser verlangt die Einrichtung eines wirksamen und unabhängigen Justizsystems, das es ermöglicht, die Umstände des Todes festzustellen und gegebenenfalls die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Diese positive Verpflichtung aus demselben Artikel muss so ausgelegt werden, dass sie im Zusammenhang mit jeder öffentlichen oder nichtöffentlichen Aktivität gilt, bei der das Recht auf Leben auf dem Spiel stehen kann (Ciechońska v. Polen, 2011, § 69; Banel v. Litauen, 2013, § 68). In diesen beiden Fällen räumte der EGMR ein, dass die nationalen Gerichte nicht alles getan haben, um ungerechtfertigte Verletzungen des Rechts auf Leben nicht ungestraft zu lassen. Ein solches Verhalten würde jeden Anschein der Duldung illegaler Handlungen verhindern und das Vertrauen der Öffentlichkeit aufrechterhalten (Oruk v. Türkei, 2014, §46).
In unserem Fall könnte der Freispruch des Fahrers als eine Schwächung der abschreckenden Rolle erscheinen, die ein Justizsystem bei der Verhinderung von Verletzungen des Rechts auf Leben spielt.
Die erste Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, stützt sich darauf, dass die Schweizer Gerichte die Indizien nicht berücksichtigt haben, die zur Feststellung der Todesumstände führen können und die Verantwortlichen gegebenenfalls zur Rechenschaft ziehen können, sowie auf ihre Verpflichtung, das effektive Funktionieren eines bestimmten Rechtsrahmens zu gewährleisten. In diesem Fall begnügten sich die Schweizer Gerichte mit zwei medizinischen Gutachten, obwohl ein drittes vorlag, das eine gewisse Verantwortung des Fahrers befürwortete. Die Zuweisung der Verantwortung konnte auf der Grundlage der Ergebnisse des dritten Gutachtens, das auf einen möglichen Schlaf während des Unfalls hindeutete, nicht zugelassen werden.
Der zweite Vorwurf stützt sich auf den lückenhaften innerstaatlichen Rechtsrahmen für den Straßenverkehr. Dieses ist nicht abschreckend und streng genug, um eine wirksame Prävention von illegalen Handlungen zu gewährleisten. Das Schweizer Rechtssystem sieht kein Fahrverbot unter bestimmten Bedingungen vor. Darüber hinaus prangert die Beschwerdeführerin die Tötung an, die in diesem Fall ungestraft blieb. Weder Strafen noch Maßnahmen wurden gegen den Täter aufgrund der Einnahme von Medikamenten ergriffen. Diese hatten jedoch Auswirkungen, wie z. B. eine sehr starke Abnahme der kognitiven Leistung und Schläfrigkeit. Obwohl der Fahrer eine potenzielle Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellte, wurde davon ausgegangen, dass er seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hatte. Die Schweizer Rechtsprechung setzt jedoch Fahrlässigkeit voraus, wenn der mutmaßliche Täter nicht die Aufmerksamkeit und die Anstrengungen unternommen hat, die von ihm erwartet werden konnten, um seinen Pflichten nachzukommen, die sich aus den Rechtsnormen ergeben, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Unfällen erlassen wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 02.08.2016, 6B 965/2014, E. 3).
Die letzte Rüge befasst sich mit Artikel 6 der Konvention, der "das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen und unabhängigen Gericht" betrifft. Die Beschwerdeführerin beschwert sich darüber, dass die innerstaatlichen Gerichte keine neuen Bewertungen des Bündels von Indizien akzeptiert haben, das in einem der medizinischen Gutachten des Angeklagten enthalten war. Infolgedessen sei ihre Verteidigung bei der Prüfung von Beweisen, die durch medizinische Gutachten erbracht wurden, benachteiligt gewesen. Die Vorschriften über die Zulässigkeit von Sachverständigengutachten oder Zeugenaussagen dürfen der Verteidigung nicht die Möglichkeit nehmen, diese wirksam anzufechten, insbesondere durch Vorlage oder Einholung weiterer Gutachten und Berichte. In der Rechtsprechung zu Artikel 6 § 1 EMRK wird die Weigerung, ein alternatives Gutachten eines Sachbeweises zuzulassen, als Verletzung angesehen (siehe Stoimenov gegen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Nr. 17995/02, §§ 38 ff., 5. April 2007).
Nulla poena sine lege, wie die EMRK in Artikel 7 erwähnt. In der Schweiz bedeutet das Fehlen einer Bestimmung, die ein bestimmtes Verhalten verurteilt, nicht, dass das gleiche Verhalten straffrei bleiben muss. Im vorliegenden Fall gibt es in Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches eine Bestimmung, die namentlich die Tötung von Menschen unter Strafe stellt. Die Straftat ist nach wie vor von sicherer Schwere und es gibt keine Rechtfertigung dafür, dass sie ungestraft bleibt.
Als letztes Mittel wandte sich die Mutter an den EGMR, damit dieser die mögliche strafrechtliche Verantwortung des Fahrers feststellt.
Bis zur Entscheidung der Straßburger Richter bleibt zu hoffen, dass dieser Fall vor dem EGMR zur Klärung der Vergabe von Strafen für Handlungen, die strafrechtlich geahndet werden müssen, führen wird.
Campos Kelly, Jayo Paul, Mariotti Maeva und Pelletier Eloïse
Building Bridges: Das Vorzimmer der COP31 in der Schweiz.
Von Patrick Odier. Ehemaliger Senior Managing Partner der Lombard Odier Gruppe.
Die COP im Jahr 2026 auszurichten, wäre ein echtes Projekt für die Schweiz und die Schweizer. Es wäre auch eine Gelegenheit für Innovationen, indem ein vernünftigeres Format vorgeschlagen wird, das sich an die Umweltbeschränkungen anpasst und die Themen der Agenda besser auf Themen ausrichtet, bei denen die Schweiz über besondere Kompetenzen verfügt. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesrates wird bis Anfang November 2022 erwartet.
Konkrete Verpflichtungen für mehr Wirkung
Die dritte Ausgabe von Building Bridges zeigte den Weg nach vorne. 6. Oktober 2022 in der Schweiz über 2000 Teilnehmer aus 51 Ländern und fast 16.000 Menschen zusammen, die sich einloggten, um die 68 Veranstaltungen des Programms zu verfolgen oder daran teilzunehmen.
In der Tat könnte Building Bridges ein Schritt in der Vorbereitung einer Schweizer Kandidatur für die COP 2026 sein. Building Bridges nutzt das einzigartige Ökosystem der Schweiz und hat es mit Unterstützung der Bundesbehörden geschafft, Akteure aus dem Finanzsektor, internationalen Organisationen, Universitäten, NGOs, dem öffentlichen und privaten Sektor und der Zivilgesellschaft für ein gemeinsames nachhaltiges Ziel zusammenzubringen.
Über die guten Absichten hinaus haben sich alle diese Akteure mobilisiert, um konkrete Verpflichtungen einzugehen, um den nachhaltigen Übergang zu beschleunigen. So wurden mehrere Initiativen ins Leben gerufen, die bereits bei der zweiten Ausgabe von Building Bridges im Jahr 2021 angekündigt wurden: insbesondere die "Swiss Climate Scores", die im Juni 2022 vom Bundesrat verabschiedet wurden. Sie messen nicht die ESG-Kriterien eines Unternehmens, sondern seine Ausrichtung auf das im Pariser Abkommen festgelegte Ziel der Reduzierung des CO2-Ausstoßes. Darüber hinaus sind viele Finanzakteure dabei, die Portfolios ihrer Kunden entsprechend ihrer Sensibilität für diese nachhaltigen Herausforderungen umzugestalten.
Die Finanzbranche: ein wichtiger Hebel zur Beschleunigung des Übergangs
In diesem Jahr wurden bei Building Bridges zwei neue Organisationen angekündigt, die sich mit Lösungen zum Schutz der Natur befassen: Nature- Finance und Innovante for finance. Aber wir müssen noch mehr tun, was die Ausbildung, die gemeinsame Sprache, den politischen Willen und die Investitionen betrifft, um schneller eine größere Wirkung zu erzielen.
Trotz dieser realen Fortschritte sind die Fortschritte nicht schnell genug. Insbesondere müssen die Rating-Systeme für Unternehmen, die eine Auswahl treffen und das Kapital in die tugendhaftesten Unternehmen lenken, klarer sein und auf einer wissenschaftlichen und transparenten Grundlage beruhen. Aber machen wir uns nichts vor, die Finanzwelt ist nicht allmächtig. Sie kann die Unternehmen bei ihrem Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft begleiten, unterstützen und stimulieren, aber sie kann nicht die industrielle Aktivität oder die Gesetzgebung der Staaten ersetzen. Wir sollten nicht von der Finanzwelt verlangen, zu sagen, was erlaubt oder verboten ist, oder zu beurteilen, ob der Einsatz von Schneekanonen in 2000 m Höhe zulässig ist oder nicht. Diese Entscheidungen müssen von den zuständigen Behörden getroffen, begründet und diskutiert werden.
Der Finanzsektor kann und darf diese gesellschaftlichen Entscheidungen nicht alleine treffen. Tatsächlich benötigt der Finanzsektor dringend die Führung und den Ehrgeiz der politischen Entscheidungsträger und der Realwirtschaft, um eine größere Wirkung zu erzielen. Eine der Herausforderungen der COP27, die Anfang November in Ägypten beginnt, wird die Fähigkeit der Politiker sein, der Versuchung kurzfristiger politischer Gewinne zu widerstehen, d.h. ihre Aufmerksamkeit auf die politischen, wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile zu richten, die in einigen Jahren und nicht in einigen Wochen erzielt werden können.
Die kollektive Unvorbereitetheit auf extreme Wetterereignisse und die beispiellose globale Angst um die Sicherheit der Energie-, Nahrungsmittel- und Rohstoffversorgung sprechen für einen radikalen Sprung nach vorn bei der Neuausrichtung unseres Wirtschaftssystems auf die Grenzen unseres Planeten.
Höheres Ziel
Das derzeitige Modell des Wirtschaftswachstums mit seinen erheblichen Kollateralschäden muss in der Tat mit Hilfe der Finanzakteure und aller Interessengruppen neu überdacht werden. Dies ist der Grund für die Existenz von Building Bridges, die zeigen, dass dies möglich ist. Aber die Schweiz kann und sollte mit dem Schwung dieser Veranstaltung, die ihre Relevanz bereits unter Beweis gestellt hat, nach Höherem streben.
Unser Land genießt einen unvergleichlichen Ruf im Multilateralismus, dank seiner diplomatischen Agilität, seines UN-Erbes und seiner Neutralität. Was in der Schweiz im Dienste der humanitären Aktion und der Diplomatie erreicht wurde, ist eine universelle Referenz. Als Gastgeber der COP 2026 wäre die Schweiz an ihrem Platz, im Zentrum des Dialogs, um den notwendigen nachhaltigen Übergang zu gewährleisten. ■
Quelle: Le temps.24.10.2022 www.letemps.ch Nachdruck mit freundlicher Genehmigung des Autors Patrick Odier
Erwerb eines Ferienhauses in der Schweiz durch Nichtansässige/Ausländer
I. Einführung
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41), auch bekannt als Lex Koller, ist ein Gesetz, das darauf abzielt, den Erwerb von Grundstücken durch Personen mit Wohnsitz im Ausland zu beschränken, um "ausländisches Eigentum an Schweizer Boden zu verhindern".
Das Gesetz variiert je nach Art der Aufenthaltsgenehmigung, des Herkunftslandes und des Wohnortes. Seine Funktionsweise ist daher komplex. Darüber hinaus ändert sich das Gesetz je nach Art der Nutzung: Zweitwohnsitz, Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz. Ausländische Investoren dürfen keine Wohnimmobilien erwerben, können aber in gewerbliche, handwerkliche und subventionierte Immobilien investieren.
Der Erwerb einer Immobilie, die der Genehmigungspflicht unterliegt, erfordert die Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 2 Abs. 1 LFAIE). Die Anwendung dieses Gesetzes obliegt daher in erster Linie dem Kanton, auf dessen Gebiet sich die Immobilie befindet. Es ist die vom jeweiligen Kanton bestimmte zuständige Behörde, die entscheidet, ob eine Rechtshandlung genehmigungspflichtig ist und ob die Genehmigung erteilt werden muss (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG). Die Genehmigung wird nur aus den Gründen erteilt, die im BewG und gegebenenfalls im kantonalen Recht vorgesehen sind (Art. 3, 8 und 9 BewG).
II. Steuerpflicht
Grundsätzlich müssen drei kumulative Bedingungen erfüllt sein, damit ein Rechtsgeschäft der Genehmigungspflicht unterliegt:
- Der Erwerber muss eine Person im Ausland im Sinne des BewG sein (subjektive Steuerpflicht).
- Der Gegenstand des Rechtsgeschäfts muss sich auf einen Gegenstand beziehen, der der Besteuerung nach dem BewG unterliegt (objektive Besteuerung entsprechend der Verwendung des Gegenstands).
- Das erworbene Recht muss einem Immobilienerwerb im Sinne des BewG gleichgestellt sein (objektive Steuerpflicht nach der Art des Rechts).
Auch wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind, gibt es weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Art. 7 BewG.
III. Personen im Ausland
Die Lex Koller definiert Personen im Ausland in Art. 5 Abs. 1 lit. a und abis BewG (ergänzt durch Art. 2 BWO). Es handelt sich um Ausländer mit Wohnsitz im Ausland und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) noch Inhaber einer gültigen Niederlassungserlaubnis C sind.
Diese Regelung gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, selbst wenn sie sich in schweizerischem Besitz befinden und wirtschaftlich als schweizerisch angesehen werden.
IV. Ferienunterkünfte
Ein genehmigungspflichtiger Ausländer kann eine Wohnung in einem Aparthotel oder einem Ferienhaus erwerben (Art. 9 Abs. 2 und 3 und Art. 10 LeaseG). Der Beherbergungsort muss von dem betreffenden Kanton als Tourismusgebiet ausgewiesen sein. Jede Genehmigung unterliegt dem jährlichen Kontingent, das der Bund dem Kanton für Ferienhäuser und Wohnungen in einem Aparthotel zuweist (Art. 11 BewG, Art. 9 BWO und Anhang 1 BWO), es sei denn, die Genehmigung für den Erwerb dieses Hauses oder dieser Wohnung wurde vom Verkäufer zu diesem Zeitpunkt bereits eingeholt.
Quoten können auch auf nicht steuerpflichtige Personen übertragen werden, um den Verkauf von Wohnimmobilien an Ausländer zu ermöglichen (so genannte "grundsätzliche" Genehmigungen). Folglich bleiben individuelle Käufe durch ausländische Staatsangehörige genehmigungspflichtig, werden aber nicht mehr auf das Kontingent angerechnet. Die Kantone und Tourismusgemeinden können Beschränkungen auferlegen. Sie können beispielsweise beschließen, einen Standort vollständig zu blockieren, den Kauf von Stockwerkeigentum nur bis zu einer bestimmten Quote zuzulassen, die jährliche Anzahl der Genehmigungen zu begrenzen oder den Kauf von Wohnungen, die sich bereits in ausländischem Besitz befinden, zu beschränken (Art. 13 BewG).
In den folgenden Kantonen ist der Kauf eines Ferienhauses oder einer Wohnung in einem Aparthotel erlaubt: Appenzell Ausserrhoden, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuchâtel, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen (nur für Wohnungen in einem Aparthotel), Schwyz, Tessin, Uri, Wallis und Waadt.
Ferienunterkünfte können nicht ganzjährig, sondern nur kurzfristig vermietet werden. Der Erwerber muss in der Lage sein, die Wohnung selbst für den Zweck zu nutzen, für den er sich beworben hat. Die Wohnungen einer Hotelresidenz müssen dem Hotelier zur Verfügung gestellt werden, damit er sie wie ein Hotel betreiben kann, insbesondere während der Hochsaison (Art. 10 Bst. b PBV).
Gemäß Art. 8 VAEB können Ferienwohnungen nur von natürlichen Personen direkt in eigenem Namen erworben werden; der indirekte Erwerb einer Wohnung über eine juristische Person ist nicht möglich.
Grundsätzlich darf nach Art. 10 Abs. 2 und 3 WHO die Nettogeschossfläche einer Immobilie 200 m2 und die Grundstücksfläche 1.000 m2 nicht überschreiten (Art. 10 Abs. 2 und 3 WHO). Gemäß der gängigen Praxis kann bei zusätzlichem Bedarf eine Nettogeschossfläche von bis zu 250 m2 und eine Grundstücksfläche von 1.500 m2 genehmigt werden, in Ausnahmefällen auch eine größere Überschreitung.
Mizgin CADIR, Alain AGUPYAN & Cassandra JOCHUM
Illegale Verschleppung von Kindern aus Griechenland in die Schweiz: Bundesgericht ordnet Rückkehr nach Griechenland an
Das Jahr 2022 brachte für unsere Anwaltskanzlei ELC einen wichtigen Gerichtssieg.
Am 28. September 2022 fällte der Oberste Gerichtshof der Schweiz (das Bundesgericht) eine Entscheidung, die einen Fall beendete, in dem Kinder sieben Monate lang illegal von Griechenland in die Schweiz verschleppt worden waren. Unsere Kanzlei, die den Vater der Kinder vertrat und deren Rückführung forderte, gewann den Fall.
Das Phänomen der Kindesentführung hat in den letzten Jahrzehnten aus verschiedenen Gründen zugenommen, insbesondere aufgrund der Globalisierung, der Entwicklung des Familienrechts und der Zunahme von binationalen Paaren.
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden HKÜ80) ist das wichtigste Rechtsinstrument in diesem Bereich, da es derzeit 100 Staaten bindet (für weitere Informationen lesen Sie bitte unseren Artikel vom 1. Februar 2022).
Vor den kantonalen Instanzen war die umstrittenste Frage, ob die Mutter nach griechischem Recht mit den Kindern ohne die Erlaubnis des Vaters in die Schweiz ziehen konnte, da sie vorübergehend das alleinige Sorgerecht für die Kinder hatte und das Paar seit Jahren getrennt lebte. Die Mutter machte ihrerseits natürlich geltend, dass die Zustimmung des Vaters zum Umzug ins Ausland aufgrund seines alleinigen Sorgerechts für die Kinder nicht erforderlich sei.
Der Schweizer Richter musste die Frage nicht durch eine Analyse des griechischen Rechts entscheiden, da das erstinstanzliche Gericht von Athen am 10. Mai 2022 entschied, dass der Umzug unrechtmäßig war. Art. 14 HKsÜ 80 erlaubt es den Behörden des ersuchten Staates, sich direkt auf eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu stützen, die im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes formell anerkannt ist, um das Vorliegen eines widerrechtlichen Verbringens im Sinne von Art. 3 HKsÜ 80 festzustellen.
Die Schweizer Justizbehörde musste daher die in Art. 13 HZUe80 vorgesehenen Ausnahmen von der Rückgabe prüfen, die im vorliegenden Fall fehlten, bevor sie die sofortige Rückgabe der Kinder nach Griechenland gemäß Art. 12 HZUe80 anordnete.
Die Entscheidung der kantonalen Instanz bestätigt die Rigidität des HBewUe80, das gerade dazu entworfen wurde, Kinder vor den negativen Folgen einer Entführung zu schützen, indem unter anderem das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Umgangsrecht wirksam durchgesetzt wird. Im vorliegenden Fall konnten weder die schnelle Integration der Kinder in der Schweiz noch ihre Vorliebe für dieses Land ihre Rückkehr in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Griechenland, verhindern, da das Recht dieses Landes verletzt worden war.
In ihrer Klage vor dem Bundesgericht beanstandete die Mutter der Kinder hauptsächlich die Tatsache, dass das kantonale Gericht sein Urteil (im Sinne von Art. 14 HZUe80) auf die griechische Entscheidung vom 10. Mai 2022 stützte, die ihrer Meinung nach nichtig sei.
Zu diesem Vorwurf war die Antwort des Obersten Gerichtshofs der Schweiz klar: Art. 14 HZUe80 diene dem Grundsatz der Schnelligkeit, der auf diese Art von Fällen anzuwenden sei; sein Zweck sei daher nicht, eine ausländische Entscheidung vorab anzuerkennen oder deren Übereinstimmung zu prüfen. Folglich hatte die kantonale Behörde nicht gegen das Bundesrecht verstoßen.
Im Übrigen hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf die restriktive Anwendung der Ausnahmen von der Rückgabe (Art. 13 HZUe80), sondern auch in Bezug auf die Beweislast und die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) bestätigt.
Im vorliegenden Fall waren die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdepunkte rein appellatorischer Natur oder zeigten ihren Standpunkt auf, zeigten aber nicht genau auf, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt haben soll.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Die Kinder, die durch einen Anwalt ihrer Wahl und nicht durch den im kantonalen Verfahren ernannten Kurator vertreten wurden, legten ebenfalls Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Die Beschwerde wurde jedoch für unzulässig erklärt. Da die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Rechtsstreit zwischen den Eltern nicht urteilsfähig waren, was vom kantonalen Gericht festgestellt wurde, konnten sie sich nicht von den Diensten ihres Beistands befreien, um einen Anwalt ihrer Wahl zu beauftragen.
Nach einem siebenmonatigen Rechtsstreit, der sich nicht nur wegen seiner Natur, sondern auch wegen der angespannten Beziehungen zwischen den Parteien als sehr heikel erwies, begrüßten wir die Entscheidung des Bundesgerichts mit Freude. Einem Vater, dessen Rechte verletzt wurden, wurde Gerechtigkeit widerfahren!
Carmela Telemaco
Constantin Kokkinos