Skip to main content

Aktuelles

05. Juli 2022

 
1.    Mobbing in der Schule: ein gesellschaftliches Phänomen des 21. Jahrhunderts

Jahrhunderts. Mobbing wird allgemein als eine aggressive, absichtliche Handlung definiert, die von einer Person oder einer Gruppe von Personen wiederholt gegen ein Opfer verübt wird, das sich nicht ohne weiteres selbst verteidigen kann.

Im Besonderen zeichnet sich Bullying durch drei Aspekte aus: die Wiederholung eines Verhaltens, die Schaffung eines Dominanzverhältnisses und das Vorhandensein einer Schädigungsabsicht. Es äußert sich in aggressiven Verhaltensweisen, die verbal (Drohungen, Beleidigungen, Lügen, Spott), zwischenmenschlich (Ausgrenzung), körperlich (Schläge, Erpressung, sexuelle Belästigung) oder materiell (Diebstahl, Beschädigung usw.) sein können. Die Auswirkungen auf das junge Opfer können äußerst schädlich sein: Schulabbruch oder Schulabbruch, Desozialisierung, Angstzustände, Depressionen oder auch Somatisierung. Langfristig kann das Opfer von Mobbing erhebliche Schäden in seiner psychologischen und sozialen Entwicklung erleiden.

Das Hauptproblem besteht darin, dass es für die Opfer schwierig ist, ihr Leiden zu äußern. Die Bekämpfung von School-Bullying erfordert daher in erster Linie eine Sensibilisierung der Schüler und des Schulpersonals, um eine mangelnde Reaktionsfähigkeit oder eine Verharmlosung des Phänomens zu vermeiden.


2.    Unterschiedliche internationale Ansätze in Bezug auf eine neue Form von Mobbing

● Das französische Recht: Die Entwicklung einer Gesetzgebung, die Mobbing in der Schule unter Strafe stellt.
Im französischen Recht wird Mobbing durch das Strafgesetzbuch (C. pén. Art. 222-33-2-2) unter Strafe gestellt. Mobbing im schulischen Umfeld fällt somit unter diesen Straftatbestand. Das französische Strafgesetzbuch stellt auch Gewalttätigkeiten infolge von Schikanen und Schikanen selbst, die Aufforderung zum Selbstmord sowie die Verbreitung von entwürdigenden Bildern oder die Verletzung des Privatlebens unter Strafe (C. pén. Art. 223 ff.). Ein Recht auf Fortsetzung des Schulbesuchs ohne Belästigung wurde sogar in Art. 511-3-1 des Bildungsgesetzes verankert. Trotz der Einstufung von Mobbing in der Schule als strafbare Handlung werden jedoch keine Sanktionen genannt.
● Der deutsche Fall: Die Verletzung der Persönlichkeit des Schülers durch den Lehrer.
Anders als das französische Recht sieht das deutsche Recht keine direkten Instrumente zur Bestrafung von Mobbing in der Schule vor, aber seine Tatbestände können dennoch durch verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder durch Disziplinarmaßnahmen sanktioniert werden.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass es eine Schutzpflicht der Lehrer gegenüber den Schülern während der Unterrichtszeit gibt, da diese verpflichtet sind, die Schule zu besuchen. In dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Deutschland) vom 6. Mai 1997, Az. 7O 1150/93, wurde festgestellt, dass die Schwere der Beeinträchtigung die Zahlung eines immateriellen Schadens rechtfertigt.
● Der angelsächsische Ansatz: Die zentrale Rolle der Schulen.
In den USA gibt es in Ermangelung von Bundesgesetzen, die speziell Mobbing als solches und insbesondere Mobbing in der Schule bestrafen, einen gewissen Schutz vor Mobbinghandlungen mit besonderen Merkmalen. In jedem Bundesstaat gibt es Gesetze oder Gesetzesänderungen, die auf die Bekämpfung von Mobbing abzielen. Diese Gesetze haben einige gemeinsame Nenner, wie die Empfehlung an die Schulen, Maßnahmen zu ergreifen.
Auch das Vereinigte Königreich hat keine speziellen Instrumente gegen Mobbing in der Schule, sondern überträgt den Schulen die Aufgabe, die Schüler auch außerhalb des Schulgeländes zu schützen. Die Verhängung von Sanktionen bei Fehlverhalten ist möglich, ohne dass die Schulen dazu verpflichtet sind, wie es in den staatlichen Gesetzen der USA der Fall ist.
In beiden Beispielen steht die Schule in erster Linie in der Verantwortung, sei es wegen des Risikos, dass gegen sie vorgegangen wird, oder wegen der Androhung von Verwaltungsmaßnahmen.
● Das Schweizer Recht: ein Rechtsvakuum zum Thema Mobbing in der Schule.
Im Schweizer Recht gibt es keine spezifischen Bestimmungen zu Mobbing in der Schule. Dennoch neigt die Lehre im Allgemeinen dazu, es mit Art. 328 des Obligationenrechts gleichzusetzen, der den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers gegen Belästigung am Arbeitsplatz konkretisiert. In der Tat besteht das Band der Gemeinschaft, auf dem dieser Artikel beruht, auch zwischen Schülern und anderen Mitgliedern der Schule. Sie beruht auf der Pflicht, die Pflichtschule zu besuchen. Es muss ein entscheidender Unterschied zwischen der zwanghaften Dimension der Belästigung (oder Stalking) und dem Mobbing in der Schule, wie oben beschrieben, gemacht werden (BGE 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009, c. 5.3, SJ 2011 I 65). Einzeln betrachtet mögen die Handlungen von Schülern harmlos erscheinen, aber in ihrer Gesamtheit sind die wiederholten Handlungen für die jungen Opfer zerstörerisch.
Auf rechtlicher Ebene sehen die kantonalen Gesetze ebenfalls Instrumente vor, um die Nichterfüllung der Pflichten von Schülern zu bestrafen. Art. 115 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Bildung vom 17. September 2015 erwähnt, dass "jede Form von Gewalt, die von Schülern innerhalb oder außerhalb der Schule [gegenüber Lehrern und Mitschülern] ausgeübt wird, verboten ist".
In Anbetracht der verschiedenen rechtlichen Schritte, die unternommen wurden, scheint es, dass Mobbing in der Schule in seinem rechtlichen Aspekt sehr wenig geregelt und in einigen Gesetzgebungen sogar unbekannt ist. Die Schweiz gehört zu diesen Ländern und konzentriert sich darauf, die Schulen in die Verantwortung zu nehmen. Es wird jedoch häufig festgestellt, dass Verbote von Gewalt nur mit geringen disziplinarischen oder administrativen Sanktionen einhergehen. Diese erweisen sich im Zusammenhang mit Mobbing, in das gefährdete Personen verwickelt sind, als nahezu unzureichend. Daher ist es notwendig, das Problem durch eine strenge Politik der Prävention und angemessene rechtliche Sanktionen anzugehen, um die Täter und Zuschauer von Belästigungen daran zu hindern, das Problem herunterzuspielen.
Dieser Artikel soll nicht bewerten, welches System das beste wäre, sondern die Notwendigkeit einer rechtlichen Einordnung unterstreichen. Eine spezielle Gesetzgebung für Mobbing in der Schule könnte das Problem gezielter angehen und ein Mindestmaß an Rechtssicherheit für die Opfer gewährleisten.
Ambre Schindler & Jennifer Gaumann

08. Mai 2022

 

Der Bundesrat schlägt im Auftrag des Parlaments vor, dieses neue Rechtsinstitut im Obligationenrecht einzuführen. An seiner Sitzung vom 12. Januar 2022 hat er seinen Entwurf in die Vernehmlassung geschickt.

Der Trust ist ein altes Rechtsinstitut des angelsächsischen Rechts. Da es in unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, wird es in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung am 1. Juli 2007 anerkannt.

Denn nach Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens wird ein Trust, der nach dem anwendbaren ausländischen Recht wirksam errichtet wurde, in den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens anerkannt.

Angesichts der Komplexität und Flexibilität dieser Institution, dieverschiedene Formen annehmen und verschiedene Zwecke verfolgen kann, gibt es keine einheitliche Definition des Trusts. Auf internationaler Ebene hat das Übereinkommen in Art. 2 Abs. 1 folgende Definition vorgeschlagen: "[...] bedeutet der Ausdrück „Trust“ die von einer Person, dem Begründer - durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von den Todesfall – geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögens zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck unter der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist".

Der Trust ist also eine Institution, die drei Parteien vorsieht:

- Der Begründer (oder settlor), der eine natürliche oder juristische Person sein kann, ist derjenige, der sein Vermögen auf den Trustee überträgt ;

- der Trustee ist derjenige, der das Vermögen formal innehat, also zum "rechtlichen Eigentümer" wird;

- die Begünstigten, die der Einfachheit halber als die wirtschaftlichen Eigentümer des Trustvermögens angegeben werden können.

Ein Trust kann durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (inter vivos trust) oder durch eine Verfügung von Todes wegen (testamentary trust) errichtet werden. Zu beachten ist, dass der Errichtungsakt ein einseitiger Akt des Settlors ist, der nicht der Annahme durch den Trustee unterliegt, und dass der Trust keine Rechtspersönlichkeit besitzt, was ihn von der Institution der Stiftung unterscheidet.

In der Schweiz ist der Trust ein wichtiges Instrument der Vermögensplanung, insbesondere in Erbschaftsangelegenheiten, um die Übertragung eines Vermögens über mehrere Generationen hinweg zu ermöglichen.

Um zu verhindern, dass sich Schweizer Kunden für die Errichtung von Trusts an das Ausland wenden müssen, beauftragte das Parlament den Bundesrat mit der Motion 18.3383, die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung dieses Instituts in das Schweizer Recht zu schaffen.

Sollte der Trust in unserem Land eingeführt werden, wird es notwendig sein, das Obligationenrecht und andere Bundesgesetze, insbesondere Steuergesetze, anzupassen, in denen ausdrücklich festgelegt wird, welchen Regeln der Trust unterliegt.

Das vom Bundesrat am 12. Januar 2022 eröffnete Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 30. April 2022.


[1] Inspiriert durch den Artikel von Stefano Rizzi: https://ambrosioecommodo.it/approfondimenti/finalmente-il-trust-svizzero-2/

25. März 2022

In den Bankbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Dienstleister lassen sich nach schweizerischem und europäischem Recht drei Arten von Rechtsverhältnissen identifizieren: i) execution only, ii) Anlageberatung, iii) Verwaltungsauftrag.

Was sie unterscheidet, ist der Grad der Beteiligung des Dienstleisters auf der einen Seite und der Grad des Schutzes, der dem Kunden gewährt wird, auf der anderen Seite.

Ein Vertrag über eine reine Ausführung, bei dem der Anbieter, wie der Name schon sagt, nur die Aufträge des Kunden ausführt, wird dem Kunden keinen besonderen Schutz gewähren. Der Schweizer Gesetzgeber und in geringerem Maße auch der europäische Gesetzgeber sind der Ansicht, dass der Kunde selbst für die Wahrung seiner Interessen verantwortlich ist, um den einfachen, billigeren und schnelleren Charakter dieser Art von Beziehung zu erhalten.

Bei komplexeren Rechtsverhältnissen wie der Anlageberatung und dem Verwaltungsmandat ist dagegen zu beobachten, dass der Grad des Kundenschutzes umso höher ist, je umfangreicher die Tätigkeit des Dienstleisters ist.

Denn beim Anlageberatungsvertrag wird die Entscheidung, ob eine Transaktion durchgeführt wird oder nicht, zwar vom Kunden getroffen, aber der Anbieter kann ihm Vorschläge machen und ihn so beeinflussen.

Bei der Verwaltungsvollmacht tritt der Dienstleister durch Beauftragung des Kunden an dessen Stelle in den Prozess der Entscheidungsfindung und des Abschlusses von Geschäften ein.

Während die Abgrenzung des Verwaltungsmandats von anderen Arten von Bankbeziehungen klar ist, können die Unterschiede zwischen dem Execution-Only-Vertrag und dem Anlageberatungsvertrag subtiler sein.

In beiden Fällen liegt die Entscheidung darüber, welche Operationen durchgeführt werden, beim Kunden. Wenn eine Transaktion schiefgeht, stellt sich dann die Frage, wer für die daraus resultierenden Konsequenzen haftet.

Beim execution only-Vertrag ist der Dienstleister zumindest nach schweizerischer Rechtsprechung nicht verpflichtet, die allgemeine Wahrung der Interessen des Kunden sicherzustellen (BGer 4A_369/2015 vom 25. März 2015, E. 2.3) oder eine allgemeine Informationspflicht zu übernehmen, sei es über die vom Kunden erteilten Aufträge oder über die wahrscheinliche Entwicklung der gewählten Anlagen und die zur Risikobegrenzung zu treffenden Maßnahmen (BGE 133 III 97 E. 7.1.1; BGer 4A_336/2014, E. 4.2). Er muss auch nicht prüfen, ob das vom Kunden gewünschte Geschäft angemessen ist oder ob es im Verhältnis zum gesamten Portfolio des Kunden angemessen ist.

Ausnahmsweise lässt das Schweizerische Bundesgericht eine Warnpflicht des Dienstleisters zu, insbesondere wenn er erkennt oder hätte erkennen müssen, dass der Kunde das Risiko der von ihm geplanten Anlage nicht erkannt hat, oder wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, das sich im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Finanzdienstleister entwickelt hat (BGer 4A_369/2015, E. 2.3).

Die schweizerische Rechtsprechung hält fest, dass die Informations-, Beratungs- und Warnpflichten des Anbieters im Anlageberatungsvertrag nicht allgemein festgelegt sind, sondern von der Art des abgeschlossenen Vertrags und den Umständen des konkreten Falls abhängen, insbesondere von den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden (BGer 4A_336/2014, E. 4.2; BGer 4A_364/2013, E. 6.2). Insbesondere wenn der Anbieter eine Empfehlung für ein bestimmtes Wertpapier abgibt, muss er mehrere Faktoren kennen, darunter die persönliche finanzielle Situation des Kunden, die Risikobereitschaft des Kunden und die Frage, ob sich der Rat auch auf die Eignung der geplanten Anlage bezieht (BGE 133 III 97 E. 7.2; BGer 4A_444/2012, E. 3.2).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Rahmen eines execution only-Vertrags die Informationspflicht des Dienstleisters am schwächsten ist und der Kunde in der Regel selbst für seine Geschäfte haftet. Im Gegensatz dazu bringt der Anlageberatungsvertrag für den Dienstleister mehr Pflichten mit sich, und er kann unter bestimmten Bedingungen für den Schaden des Kunden haften.

Aus öffentlich-rechtlicher Sicht haben der europäische und der schweizerische Gesetzgeber die MiFID II-Richtlinie bzw. das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) verabschiedet, um eine bessere Transparenz auf den Märkten und einen verstärkten Verbraucherschutz zu gewährleisten. Diese Gesetze, die die Informationspflichten von Finanzdienstleistern detailliert regeln, werden in einem späteren Artikel behandelt.

Unsere Kanzlei verfügt nicht nur über jahrelange Erfahrung in Finanzangelegenheiten, sondern konnte auch die weltweit höchste Entschädigung im Zusammenhang mit den Klagen gegen ein großes US-Finanzinstitut nach dem Zusammenbruch der Lehman Brothers Bank erwirken.

02. Februar 2022

 

 

Seit den 1970er Jahren hat das Phänomen der Kindesentführungen an Bedeutung gewonnen. Die Globalisierung und die Entwicklungen im Familienrecht, insbesondere die allgemeine Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Falle einer Trennung oder Scheidung, hatten zur Folge, dass dieses Phänomen in den letzten Jahrzehnten stetig zunahm.

Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden HKÜ80) ist das wichtigste Rechtsinstrument in diesem Bereich, da es derzeit 100 Staaten bindet.

Eine von Prof. Nigel Lowe (Universität Cardiff) und Victoria Stephens durchgeführte Studie ergab, dass im Rahmen des HKsÜ80 im Jahr 2015 2'270 Rückgabeanträge gestellt wurden. Die Studie stellte weiter fest: 73% der Entführungen wurden von der Mutter durchgeführt; das Verfahren wurde in 45% der Fälle mit der Rückgabe des Kindes abgeschlossen, davon 17% freiwillige Rückgaben und 28% Rückgaben, die durch Gerichtsbeschlüsse angeordnet wurden; 14% der Anträge wurden später zurückgezogen.

Die jüngste Zunahme binationaler Paare ist leider auch eine Ursache für die steigende Zahl von Entführungsfällen.

Zu den häufigsten Entführungsfällen gehören Situationen, in denen der sorgeberechtigte Elternteil beschließt, ohne die Zustimmung des anderen Elternteils, der die elterlichen Rechte innehat, ins Ausland zu ziehen (meistens, um in sein Heimatland zurückzukehren); oder wenn der Elternteil, der das Umgangsrecht innehat, beschließt, die Kinder am Ende der Ferien im Ausland zurückzuhalten. In diesen Fällen ist es wichtig zu verstehen, welche rechtlichen Mittel einem zur Verfügung stehen, um seine eigenen Rechte durchzusetzen.

Das Hauptziel des HKÜ80 besteht darin, den Status quo ante wiederherzustellen, d. h. die Rückgabe des widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass in allen Vertragsstaaten das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Umgangsrecht respektiert wird (Art. 1 HKÜ80).

Das Verfahren

Das HKÜ80 findet Anwendung, wenn ein Kind bis zum Alter von 16 Jahren widerrechtlich verbracht oder nicht zurückgegeben wird (Art. 4 HKÜ80). Das Verbringen oder Zurückhalten gilt als widerrechtlich, wenn es gegen das Sorgerecht verstößt, das einer Person nach dem Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zusteht, und wenn dieses Recht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt wurde (Art. 3 HKÜ80).

Der Elternteil, dessen Sorgerecht durch das Verbringen des Kindes verletzt wurde, kann einen Antrag auf Rückgabe stellen, indem er sich entweder an die zentrale Behörde des Landes wendet, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (unmittelbar vor dem Verbringen), oder an die zentrale Behörde jedes anderen Vertragsstaates, insbesondere des Landes, in dem sich das Kind nach der Entführung befindet (Art. 8 HKÜ80).

Die zentrale Bundesbehörde der Schweiz ist das Bundesamt für Justiz. Die zentrale Behörde Griechenlands ist die Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen des Justizministeriums.

Es ist auch möglich, direkt ein Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Gericht einzuleiten, ohne die Zentralbehörde zu passieren.

Wenn die Bedingungen (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 12 HKÜ80) des Übereinkommens erfüllt sind und keine Ausnahme (Art. 13 HKÜ80) anwendbar ist, muss die zuständige Justizbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes anordnen (Art. 12 Abs. 1 HKÜ80). Zu beachten ist, dass der Richter nicht über den Inhalt des Sorgerechts, sondern ausschließlich über die Rückgabe des Kindes entscheiden wird.

Unsere auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen für alle Fragen oder Hilfe in diesem Bereich zur Verfügung. Dank unseres Netzwerks von Anwälten in der Schweiz, in Griechenland, aber auch in anderen Teilen Europas und der Welt, werden wir in der Lage sein, eine Lösung für Ihre Probleme zu finden.