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Aktuelles

17. Januar 2024

Nach Griechenland/EU fliegen, ohne dem Schweizer Portemonnaie zu schaden: Untersuchung einiger Feinheiten des Bundesbeitrags.

1. Koordination zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

Der rechtliche Rahmen, der die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU regelt, beruht auf einem bilateralen Abkommen: dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden "FZA").

Dieses Abkommen verweist in seinem Anhang II auf die Europäische Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie auf die Europäische Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Die Koordinierungsregeln des FZA müssen vorrangig angewendet werden, auch wenn sie den europäischen Regeln zuwiderlaufen (Métral Jean/Moser-Szeless Margit, L'accord sur la libre circulation des personnes: coordination des systèmes de sécurité sociale et jurisprudence du Tribunal fédéral (II), REAS 2007, S. 169).

Diese Verordnungen ermöglichen eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsträgern der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz, insbesondere in Bezug auf die Alterseinrichtungen.

Insbesondere ist zu beachten, dass, wenn Sie in mehreren Staaten Beiträge zahlen, jeder Staat eine Rente oder eine Kapitalleistung zahlt, die den angesammelten Guthaben für die in seinem Land geleistete Arbeit entspricht. Eine Übertragung von Berufsguthaben zwischen Pensionskassen in verschiedenen Staaten ist nicht möglich. Wenn Sie also in mehreren Staaten Beiträge gezahlt haben, erhalten Sie je nach den geltenden Bedingungen eine Rente oder einen Kapitalabgang aus jedem dieser Staaten.

2. AHV-Rente (1. Säule)

In der Schweiz ist der Zugang zu den ordentlichen Leistungen der ersten Säule an die Vollendung des 65. Lebensjahres geknüpft (Art. 21 Abs. 1 AHVG).

Neben den ordentlichen Leistungen besteht die Möglichkeit, sich ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter, also mit 63 oder 64 Jahren, für eine Frühpensionierung zu entscheiden. Für den Erhalt der Frühpensionierung gibt es keine besonderen Gründe (schlechter Gesundheitszustand etc.), lediglich das Alter (Art. 40 Abs. 1 AHVG) und ein möglicher Einkauf in die reglementarischen Leistungen (Art. 1b BVV2) sind für die Bestimmung dieses Anspruchs relevant.

In Bezug auf ausländische Arbeitnehmer legt Art. 18 Abs. 2 AHVG fest, dass diese und ihre Hinterbliebenen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft nur so lange Anspruch auf eine Rente haben, wie sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.  Der Begriff des Wohnsitzes bezieht sich auf die Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 13 Abs. 1 ATSG), und der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 13 Abs. 2 ATSG) "entspricht dem Ort, an dem sich die betreffende Person eine gewisse Zeit aufhält, auch wenn die Dauer dieses Aufenthalts von vornherein begrenzt ist" (BGE 141 V 530, E. 5.1. und zitierte Ref.). Folglich verliert eine Person ohne Schweizer Staatsbürgerschaft, die die Schweiz endgültig verlässt, um sich im Ausland niederzulassen, ihren Anspruch auf eine Schweizer AHV-Rente.

3. Berufliche Vorsorge (zweite Säule)

In Bezug auf die berufliche Vorsorge (die 2. Säule) entsteht der Anspruch auf Altersleistungen ab dem Alter von 65 Jahren (Art. 13 Abs. 1 BVG).

Die im Laufe der Jahre auf dem Konto der beruflichen Vorsorge kapitalisierten Einkünfte können Gegenstand einer Rente (monatliche Auszahlung) oder einer einmaligen Kapitalauszahlung des gesamten Guthabens aus der beruflichen Vorsorge sein. Wichtig ist, dass eine Rentenzahlung erst ab einer bestimmten Beitragshöhe möglich ist, da ansonsten nur eine einmalige Kapitalauszahlung möglich ist. Um Ihren Betrag zu erfahren, erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse.

Ein weiterer wichtiger Hinweis: Ein Kapitalbezug vor der Pensionierung oder dem vorzeitigen Rentenalter ist nicht möglich, wenn man die Schweiz endgültig verlässt, um sich in einem EU-/EFTA-Land niederzulassen (Vuilleumier Frédéric, Prévoyance professionnelle et aspects internationaux - partie II, in Droit fiscal et assurances sociales, en particulier la prévoyance professionnelle et les aspects transfrontaliers [de Vries Reilingh Daniel, Hrsg., Steuerrecht und Sozialversicherungen, insbesondere berufliche Vorsorge und grenzüberschreitende Aspekte]. ], Zürich (Schulthess) 2016, S. 159 ff., S. 178; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Berufliche Vorsorge (2. Säule), Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Guthaben und Vorsorge nicht).

4. Was ist beim Tod eines Ehepartners?

Der überlebende Ehepartner hat unter den folgenden kumulativen Bedingungen Anspruch auf eine Witwerrente:

  • · Wenn der überlebende Ehepartner mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind hat oder das Alter von 45 Jahren erreicht hat (Art. 19 Abs. 1 Bst. a BVG) ;
  • · Wenn er seit mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser verheiratet war (Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG) ;
  • · Wenn der Erblasser ausreichend Beiträge (in die erste Säule) geleistet hatte ;
  • · Wenn das Vorsorgeguthaben des Erblassers nicht vorgängig in Kapitalform bezogen wurde.

Hinterbliebenenrenten (hier die Witwerrente) werden in der EU unter denselben Bedingungen wie in der Schweiz ausbezahlt. Hingegen können sie in der Schweiz nicht gleichzeitig mit einer Altersrente ausbezahlt werden. Wenn die beiden Renten (wie die Witwerrente und die AHV-Rente) miteinander konkurrieren, wird die höhere Leistung ausgezahlt (Art. 24b AHVG). Wenn die überlebende Person mehr Beiträge gezahlt hat als der verstorbene Ehepartner, wird sie wahrscheinlich nur dessen Altersrente erhalten und umgekehrt.

In ähnlicher Weise kürzen einige Staaten ihre Leistungen, wenn Renten aus dem Ausland mit inländischen Renten kumuliert werden (Art. 10 der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 987/2009).

5. Wahl zwischen Rente und Kapitalauszahlung und Auszahlungsmodalitäten im Ausland

Je nach Gesundheitszustand, Beitragsjahren, Bedürfnissen des Ehepartners, Lebensplanung usw. muss abgewogen werden, ob eine langfristig gezahlte Rente (in der Regel bis zum Tod des Begünstigten) oder eine Auszahlung der gesamten Beiträge (d. h. eine Kapitalauszahlung) vorzuziehen ist. Bei einer vorzeitigen Pensionierung wird die Kapitalauszahlung nur teilweise erfolgen: Eine auf dem Versicherungsschein angegebene Summe muss bis zum Erreichen des Rentenalters oder bis zum Tod auf dem Freizügigkeitskonto verbleiben. Dieser Betrag variiert je nach Pensionskasse.

6. Schlussfolgerung

Die soziale Vorsorge der Schweiz ist für Schweizer Staatsangehörige in ganz Europa zugänglich, für Ausländer jedoch nur in der Schweiz. Beachten Sie auch, dass die Gesundheit bei der Frühverrentung nicht relevant ist. Was die entscheidenden Entscheidungen betrifft, so ist eine Kapitalauszahlung zu bevorzugen, wenn die Gesundheit nicht optimal ist, um dem überlebenden Ehepartner den Zugang zu den Vorsorgegeldern zu erleichtern, während eine Rente vorzuziehen ist, wenn man eher den Komfort einer monatlichen Zahlung sucht.

Beachten Sie, dass diese Ratschläge grundsätzlich für eine Ausreise in jedes EU-/EFTA-Land gelten.