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Aktuelles

SCHWEIZ : AB DEM 1.1.2017 GILT DAS NEUE GESETZ BETREFFEND UNTERHALTSZAHLUNGEN IM FALLE EINER TRENNUNG ODER SCHEIDUNG

 

Ab dem 1. Januar 2017 ist in der Schweiz das neue Gesetz betreffend Unterhaltszahlungen im Scheidungs-/Trennungsfall  in Kraft. Kinder aus Beziehungen von Paaren, die unverheiratet zusammenleben und sich trennen, haben von nun and die gleichen Rechte und Ansprüche wie Kinder aus herkömmlichen Ehen. Dies dank der Gesetzesreform.

Es gibt mehrere Verfügungen in diesem Gesetz, welche sich primär mit der Wichtigkeit der  Unterhaltszahlungen der Eltern ihren Kindern gegenüber befassen.

Das neue Gesetz bestimmt , dass Unterhaltszahlungen nicht mehr verjährbar sind: Ein Kind kann auch im Erwachsenenalter nach zwanzig oder dreissig Jahren noch alle Summen einfordern, die es nicht erhalten hat, zusammen mit Zinsen und Zinseszinsen. Diese Änderung kann im Vergleich zum alten Gesetz aber auch zu anderen europäischen Ländern und weltweit als kleine Sensation bezeichnet werden.

Ausserdem  ist  die Gleichstellung  von verheirateten und unverheirateten Paaren bei einer Trennung oder Scheidung nun mehr gewährleistet. Der Elternteil, der die Betreuung der Kinder übernimmt (verheiratet oder nicht), hat fortan keinen Anspruch mehr auf eigene Unterhaltszahlungen vom zahlenden Partner: Sie werden in die Unterhaltszahlungen, die direkt ans Kind gehen, miteinberechnet.

Falls der betreuende Elternteil eine Minimal-Überlebens-Unterhaltszahlung benötigt, entscheidet ein Richter darüber und setzt den Betrag fest. Dies geschieht unabhängig von der Unterhaltszahlung ans Kind. Die Höhe der Unterhaltszahlung fürs Kind hängt von den Mitteln des zahlungspflichtigen Elternteils ab. Die Finanzierung seiner eigenen Überlebenskosten muss weiterhin gewährleistet sein.

Ändert sich die finanzielle Lage des zahlungspflichtigen Elternteils, muss die Höhe der Unterhaltszahlung neu bestimmt werden. Das Kind hat Anspruch darauf, dass dieser Neubetrag auch für die fünf vorhergehenden Jahre gilt und dementsprechend Nachzahlungen gemacht werden müssen.

Ebenfalls gilt neu, dass Kinder bei einer finanziellen Einigung der Eltern, die zu dessen Nachteil ist, ein Richter eine Überprüfung durch einen Spezialisten anordnen kann. Er darf die Scheidung oder Trennung der Eltern bis zu r Lösungsfindung zugunsten des Kindes verweigern.

Fälle vom Jahr 2016, über die noch nicht entschieden wurde, werden nach dem neuen Gesetz gehandelt. Bis zum Beschluss der genauen Ausführung der Bestimmungen im neuen Gesetz, muss ein Richter für jeden einzelnen Fall spezifisch ein Urteil fällen.

Es handelt sich also um ein neues Gesetz, welches auf der einen Seite die Gleichstellung verheirateter und unverheirateter Paare garantiert und vor allem betroffenen Kindern  dieselben Rechte einräumt. Deren Wohlergehen ist wichtiger als die Eigeninteressen der Eltern.

Unsere Kanzlei ist bestens über alle Änderungen informiert und verfolgt die Detaillebestimmungen aufs Genaueste. Wir stehen Ihnen mit unserem „Know-How“ gerne für weitere Auskünfte, vor allem auch spezifische Fallbesprechungen, zur Verfügung.

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Schutz von Kreditnehmern

Der Europäische Gerichtshof entschied am 09.11.2016 (Beschluss C-42/15), dass Banken und Kreditunternehmen verpflichtet sind, ihre Kunden vor der Vergabe eines Kredites genauestens über die einzelnen Bedingungen in einer dem Kunden verständlichen Sprache zu informieren und alles schriftlich im Kreditvertrag festzuhalten. Falls dies nicht geschieht, wird der Vertrag nichtig und der Kreditnehmer muss dem Kreditgeber nur den Betrag zurückzahlen, den er ursprünglich beantragte, d.h. er muss weder Zinsen zahlen noch für die Auslagen der Bank aufkommen.  Der Europäische Gerichtshof begründete seinen Entscheid  mit der Europäischen Richtlinie 2008/48, Artikel 10, Paragraph 2.

O.g. Urteil wurde aufgrund eines Antrages eines slowakischen Gerichtes 1. Distanz gefällt, welches über einen Fall zu entscheiden hatte, bei welchem die Kreditnehmerin unfähig war, die Kreditrückzahlungsraten zu leisten. Dies laut ihrer Aussage aufgrund unvollständiger Aufklärung  über alle Konditionen, die mit der Kreditvergabe verbunden waren.

Laut der o.g. europäischen Richtlinie muss unter anderem  Folgendes genau im Vertrag beschrieben und festgelegt werden:

-          Dauer des Vertrages

-          Gesamtbetrag

-          Gesamtjahreszins

-          Straftageszins bei Verzug, welcher bei der Ausstellung des Vertrages gilt

-          Angleichungszinsen

-          je nach Fall Auslagen, die bei einer Nichtbezahlung bestehen

-          Anspruch einer frühzeitigen Auflösung und wenn ja, in  welcher Art und Weise

-          Vorgehensweise bei einem Rechtseinspruch gegen den Vertrag

-          Möglichkeit aussergerichtlicher Verfahren

Das Urteil ist sehr wichtig, da es als Fallbeispiel für griechische Gerichte verwendet werden kann.  In vielen Kreditverträgen sind die Konditionen ungenau festgehalten und unfair für den Kreditnehmer.

Unsere Kanzlei mit ihrer langjährigen und grossen Erfahrung in Fällen, die Geldinvestitionen betreffen,  arbeitet bereits daran, o.g. Urteil für unsere griechischen Klienten zu nutzen.  

 

 

 

 

 

Zivilklagevergleich im VW-Abgasskandal in Amerika: Kunden werden ein Rückgaberecht und Entschädigungssummen zugesprochen

Σκανδαλο VW

Der zuständige amerikanische Richter, Charles Bryer genehmigte einen Zivilklagenvergleich in welchem beschlossen wurde, dass das Grossunternehmen Beträge in Milliardenhöhe an ihre Repräsentanten in Amerika und die amerikanischen Kunden bezahlt. Ersten Informationen zufolge, werden 1,1 Milliarden Euros an die Händler und 13,6 Milliarden an die betroffenen Kunden gehen.  Dies würde heissen, dass jeder Kunde mit ca. 9.000 Euros an Schadenersatzzahlung rechnen kann. VW wird über 10.000 Fahrzeuge zurückkaufen und umrüsten müssen. Amerika hat einmal mehr bewiesen, dass sein System die Rechte der Kunden unterstützt.

Was geschieht jedoch mit den vielen Kunden aus anderen Ländern und vor allem denen Europas? Leider sind Sammelklagen wie in Amerika üblich, in Europa generell nicht zulässig. Nur Holland bildet eine Ausnahme und hat ein dem amerikanischen ähnliches Verfahren. So hat die Vereinigung von Kanzleien aller Welt „Global Justice Network“ dort eine Stiftung namens „CLEAN“ gegründet, die sich für betroffene Kunden einsetzt. Unsere Kanzlei Eurolegal ist ebenfalls Mitglied von Global Justice Network und vertritt vor allem, aber nicht ausschliesslich, Kunden aus der Schweiz. Der Kunde hat keinerlei finanzielle Verpflichtungen. Deshalb melden Sie sich bei uns, wenn Sie dies nicht bereits getan haben.

Eine Woche vor der Bekanntgabe des amerikanischen Urteilspruches, haben sich die Rechtsanwälte von Global Justice Network, unter anderem ELC Rechtsanwalt Constantin Kokkinos , in Brasilien zur Besprechung des weiteren Vorgehens in Europa getroffen. Dabei wurden die für jedes Land speziellen Anforderungen und Eigenheiten besprochen. Dies war das 2. Meeting, welches speziell wegen dem VW-Skandal stattgefunden hatte. Das erste war in San Franzisko und die an der Sammelklage beteiligten amerikanischen Rechtsanwälte von Global Justice Network haben mit ihrer Arbeit wesentlich dazu beigetragen, dass das Urteil im Sinne der Kunden ausfiel. Ihr „ Know-How“ werden sie nun an ihre europäischen Partner weitergeben können.

Der Urteilsspruch in Amerika lässt wirklich hoffen, dass auch in Europa ein ähnlicher Vergleich zu erreichen ist, auch wenn dies absolut nicht im Sinne von VW ist. Diese wollen betroffene Fahrzeuge einfach nur kostenlos umrüsten und europäischen Kunden kein Rückgaberecht zugestehen.  Je mehr Kunden vertreten werden können, desto besser die Chance, angehört zu werden. Deshalb ersuchen wir unsere Leser nochmals, sich bei uns zu melden, falls Sie betroffen sind:  kostenlos und ohne Verpflichtungen.

 

Gericht 1. Instanz in Athen "blockiert" den Wechselkurs bei Krediten in Schweizer Franken

swiss franc loans 

Vor kurzem wurde ein Urteil vom Gericht 1. Instanz zugunsten der Kreditnehmer von Krediten in Schweizer Franken publiziert, welches den Konflikt zwischen dem Kreditnehmer und dessen Kreditgeber, d.h. der Bank, aufzeigt.

Aufgrund des Urteils, Nr. 334/2016, welches zugunsten der Kreditnehmer von Krediten in Schweizer Franken ausgefallen ist, werden Banken dazu gezwungen, Teil- oder Ganz-Rückzahlungen des Kredites mit dem Wechselkurs des zum Zeitpunkt des Kredites abgeschlossenen Kurses  und nicht dem Zeitpunkt der fälligen Zahlungsrate zu berechnen. Dies stellt eine enorme Differenz dar, denn der Schweizer Franken ist in den letzten Jahren gegenüber fast allen Währungen, auch dem Euro, stärker geworden.

Es wurde beschlossen, dass

  • die Bank gezwungen ist, alle Zinssätze der Raten und Zahlungen, welche von Kreditnehmern gemacht werden, aufgrund des Wechselkurses, der bei der Kreditvergabe galt, zu berechnen.
  • die Bank Teil- oder Ganzzahlungen des Kredites (in Schweizer Franken) in Euros akzeptieren muss, die auf dem gültigen Wechselkurs basieren, der bei Aufnahme des Kredites galt.
  • bei einer Auflösung des Kreditvertrages, die Bank die Kreditdifferenz nicht aufgrund des gängigen Wechselkurses berechnen darf 

 

Obwohl dieser Beschluss von einem Gericht 1. Instanz gefällt wurde, und somit nicht sofort umgesetzt wird, ist es sehr positiv für viele Kreditnehmer und wird einen grossen Einfluss auf die Handhabe der über neun Millionen Kreditverträge in Schweizer Franken ausüben.

 

Ausserdem wird dieses Urteil, falls es von höherer Instanz bestätigt wird, einen Präzedenzfall darstellen, der weitere ähnliche Urteile hervorrufen wird. Zudem erwirkt es eventuell eine nach ihm gerichtete legislative Intervention oder einen entsprechenden Entscheid des Ministeriums.

 

ELC TEILNAHME AN DER KONFERENZ VON GLOBAL JUSTICE NETWORK (GJN)

Die GJN Konferenz, welche letzte Woche in Madrid stattfand und das weitere Vorgehen mittels Sammelklagen im Treibstoff-Skandal der Dieselfahrzeuge von VW zum Thema hatte, war ein erfolgreiches Ereignis, an welchem unsere Kanzlei zusammen mit mehr als 40 anderen, teilnahm. Zwei von drei amerikanischen Partnerkanzleien sind vom amerikanischen Richter dazu ausgewählt worden, betroffene amerikanische Fahrzeugbesitzer, mittels Sammelklage zu vertreten. In Europa gibt es die Möglichkeit einer Sammelklage nur in Holland und macht die Vertretung der betroffenen Kunden sehr schwierig. Dies ist wahrscheinlich der Grund, dass VW ankündigte, nur amerikanische Fahrzeughalter zu entschädigen. Das holländische Rechtssystem erlaubt jedoch Hoffnung. Um betroffene europäische Fahrzeughalter per Sammelklage vertreten zu können, wurde dort deshalb von uns zusammen mit anderen Mitgliedern von GJN das Institut „CLEAN“ gegründet.

 

 

 

AUTOMATISCH INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN SCHWEIZ-E.U.

Am 27. Mai 2015 wurde vom Schweizer Parlament das neue Abkommen betreffend des automatischen Informationsaustausches in Steuerangelegenheiten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union unterzeichnet. Mit diesem Abkommen wird zwischen den Partnern erstmals ein Exempel des vom OECD vorgeschlagenen Vorgehens übernommen, welches seinerseits aus der amerikanischen Rechtsordnung für diesen Bereich übernommen wurde (Foreign Account Tax Compliance Act).

Mit diesem neuen Abkommens verpflichten sich die Schweiz und die 28 Mitgliedsstaaten der EU zum Datenaustausch betreffend Konten von Privatpersonen oder Rechtsvertretern rückblickend bis 2007. Der Datenaustausch kann ab dem Jahr 2018 beginnen, falls in den jeweiligen Staaten die interne Rechtslage bis dahin entsprechend angepasst worden ist. Der Austausch der o.g. Daten und jeweiligen entsprechenden Infos sowohl steuertechnisch als auch die Konten betreffend wird auf automatischem Wege stattfinden, d.h. es muss kein spezieller Antrag dafür gestellt werden. Auf diese Weise ist die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Einheitspolitik zwischen den Mitgliedsstaaten und der Schweiz in Steuerfragen als auch betreffend der Aufdeckung von Steuerhinterziehung gegeben.  

Banken werden aufgrund des o.g. Abkommens vom 01.01.2017 mit der Abwicklung der in diesem vorgesehenen Vorgehensweise beginnen und ihre Kunden (Privat- und Rechtsvertreter), welche ihren Wohnsitz in der EU haben und deren Daten automatisch ausgetauscht werden, ausfindig machen. Dasselbe werden Banken der EU betreffend Schweizer Bürger tun. Eine wichtige Ausnahmeregelung gilt für Tochtergesellschaften der Banken, welche ihren Sitz in Drittländern haben und explizit im Abkommen von dieser Regelung ausgeschlossen worden sind.  

Die Daten, die nach den Regeln der Banken der obligaten  Überprüfung (due diligence) ausgetauscht werden, betreffen den Kontoinhaber (Vor- und Nachname, Wohnsitzadresse, Steuernummer, Geburtsdatum und Geburtsort) und das Konto selbst (Kontonummer, Währung, Kontostand, Zinsen, Dividenden, Einnahmen vom Verkauf von Wertschriften). Diese Daten werden von den Banken an die zuständigen nationalen Stellen der jeweiligen Länder geleitet so wie es im Abkommen unter dem Anhang III angeführt wird und für Griechenland ist es der Wirtschafts- und Finanzminister oder ein von diesem ernannter Stellvertreter oder ein stellvertretendes Amt, welche(-r,-s) automatisch einmal pro Jahr diese Daten erhalten wird.

Zusätzlich muss erwähnt werden, dass die Durchsetzung des Abkommens ins Schweizer Recht übernommen werden muss und dies erst möglich ist, wenn im Bundesrat mehrheitlich (was anzunehmen ist) dafür gestimmt wird. Das daraus folgende neue Gesetz wird das Zugpferd in der Schweizer Rechtssprechung in Bezug auf die im Abkommen getroffenen Vereinbarungen, bekannt auch als „LEAR“, werden und wird 100 Tage nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft treten, ausser wenn innerhalb dieser Tage, d.h. bis zum 09.04.2016, der Antrag auf eine weitere Abstimmung zur Bestätigung gestellt wird.  

Die wahrscheinlich wichtigste Bestimmung des neuen Gesetzes, welches neue nationale Steuerregeln in der Eidgenossenschaft einführt, ist im Paragraphen 14 (LEAR) beschrieben, welcher Schweizer Banken dazu verpflichtet, Kunden mit Wohnsitz und daraus folgenden Steuerverpflichtungen im  Ausland, bei den jeweiligen Behörden zu melden und diesen alle weiter oben erwähnten Daten zu übermitteln. Dies gilt für alle Länder, die dieses Abkommen mitunterzeichnet haben.

Obwohl dieses Abkommen sehr umstritten ist und entscheidende Differenzen der Interessen der EU und der Eidgenossenschaft aufdeckte, vor allem was die periodische Datenübermittlung betrifft, da die EU einen Austausch im 3-Monats-Rhytmus forderte, während die Schweiz auf einen Jahresrhytmus pochte, übersehen Schweizer Behörden wohl gerne, dass der Datenaustausch aufgrund eines weltweiten Druckes  („level playing field“) gefordert wird.

Die Inkraftsetzung dieses bilateralen Abkommens, welches in seiner Weise einzigartig ist, stärkt die Strategie der Schweizer Behörden, die Schweiz endlich vom Ruf des Paradieses für Steuerhinterzieher zu befreien und neue Dienstleistungen mit Betonung auf die Schweizer Neutralität, politische und ökonomische Stabilität und langjährige Erfahrung im Bankwesen anzubieten.

Sammelklagen VW für Schweizer Klienten

Unsere Kanzlei in enger Zusammenarbeit mit der amerikanischen Kanzlei Keller Rohrback LLP vertritt Schweizer Besitzer von VW-Dieselfahrzeugen mit CO2 Problemen und strebt eine Einbindung derer in die amerikanische Sammelklage gegen den deutschen Konzern an.  ELC kann unter anderem die Aufnahme der Mitglieder des Konsumentenverbandes der Romandie (FRC) in die Sammelklage gegen den VW – Konzern in den USA garantieren.

Ausländer können bis auf weiteres den Antrag stellen, an Sammelklagen in den USA (class actions) teilzunehmen. Diese Vorgehensweise erweist sich mehr denn je als Vorteil, da VW angekündigt hat, dass die Firma keinerlei Entschädigungen an Besitzer von fehlerhaften Fahrzeugen in Europa zu zahlen bereit ist.

Was die Abwicklung der Sammelklage in den USA angeht, besteht diese aus zwei Schritten: Die gerichtliche Zulassung der Sammelklage und das Urteil der Angelegenheit. Nach der Zulassung und vor dem Urteil, kann der Richter ein Meditationsverfahren vorschlagen.

Besitzer von betroffenen Automobilen der Marke VW, welche bei den rechtlichen Schritten und den Verhandlungen teilzunehmen wünschen, können uns unverbindlich ihre Kontaktdaten über unsere Internet-Seite zukommen lassen.

Zusammen mit Global Justice Network sind wir zudem im Prozess der Gründung einer Stiftung in Holland (ELC als Vertretung der Schweiz), damit gemeinsam mit anderen auf diesen Fall spezialisierten Kollegen aus insgesamt 15 Ländern, von der Firma VW Entschädigungen gerichtlich eingefordert werden können. Holland ist das einzige Land in Europa, in welchem es möglich ist, Sammelklagen zu diesem Thema einzureichen. Detaillierte Informationen finden Sie entweder auf der Webseite von Global Justice Network oder indem Sie des entsprechende Formular auf unserer Webseite ausfüllen. Dies ist unverbindlich und Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen ein.

VW: Sammelklage für die Schweiz

Unsere Kanzlei in enger Zusammenarbeit mit der amerikanischen Kanzlei Keller Rohrback LLP vertritt Schweizer Besitzer von VW-Dieselfahrzeugen mit CO2 Problemen und strebt eine Einbindung derer in die amerikanische Sammelklage gegen den deutschen Konzern an.

ELC kann unter anderem die Aufnahme der Mitglieder des Konsumentenverbandes der Romandie (FRC) in die Sammelklage gegen den VW – Konzern in den USA garantieren.

Ausländer können  bis auf weiteres den Antrag stellen, an Sammelklagen in den USA (class actions) teilzunehmen. Diese Vorgehensweise erweist sich mehr denn je als Vorteil, da VW angekündigt hat, dass die Firma keinerlei Entschädigungen an Besitzer von fehlerhaften Fahrzeugen in Europa zu zahlen bereit ist.

Was die Abwicklung der Sammelklage in den USA angeht, besteht diese aus zwei Schritten: Die gerichtliche Zulassung der Sammelklage und das Urteil der Angelegenheit. Nach der Zulassung und vor dem Urteil, kann der Richter ein Meditationsverfahren vorschlagen.

Besitzer von betroffenen Automobilen der Marke VW, welche bei den rechtlichen Schritten und den Verhandlungen teilzunehmen wünschen, können uns unverbindlich ihre Kontaktdaten über unsere Internet-Seite zukommen lassen.

ELC gewinnt beim Obergericht für seinen Klienten Swiss International Airlines

Mit grosser Freude und Stolz erfüllt uns das positive Urteil des griechischen Obergerichts zugunsten des von uns vertretenen Klienten Swiss International Airlines. Das Obergericht entschied sich aufgrund unserer überzeugenden Argumente für die Seite unserer Klienten und unterstützte deshalb eine Entscheidung des Bezirksgerichtes, einem unzufriedenen Fluggast wegen Flugverspätung aufgrund technischer Probleme keine Entschädigung zu gewähren. Die Vertreter unserer Kanzlei betonten, dass unser Klient korrekt und ganz im Sinne der Richtlinie der E.U. Bestimmung 261/2004, Absatz 5, Paragraf 3 handelte. Diese wichtige Entscheidung wird als ein Präzedenzfall für eine Menge, bereits laufende Verfahren und ähnliche Fälle, in welchen das Gesetz 261/04 angewandt werden kann, gehandhabt werden können.

Unsere Kanzlei ist unter anderem auf Gesetze im Flugbetrieb spezialisiert und hat eine lange und distinguierte Geschichte diesbezüglich als auch wesentlich zu deren Liberalisierung und Modernisierung beigetragen. Unser Seniorpartner Konstantin Kokkinos ist der Rechtsberater des Vorstands der Flugvertretungen in Griechenland „B.A.R.“; dieser vertritt mehr als 250 Fluggesellschaften in der ganzen Welt und hat in den meisten Ländern eine Lokalvertretung.

GRIECHENLAND, KAPITALKONTROLLE UND REFERENDUM

Geschätzte Klienten, Partner und Freunde,

Nachdem die griechische Regierung zu keiner Einigung mit seinen Vertragspartnern gekommen ist, entschied sie sich unerwartet zu strengsten Kapitalverkehrskontrollen als auch der Durchführung eines Referendums. Zudem bleiben die Banken bis mindestens zum 13. Juli geschlossen und der Markt wird reguliert.

European Legal Consultancy verfolgt die Entwicklungen in Griechenland mit ausserster Sorgfalt um Ihnen trotz dieser schwierigen Situation auch weiterhin adäquaten Rechtsbeistand leisten zu koennen.

Durch ihren erfahrenen Schweizer Manager, ein von der Rechtsanwaltskammer Genf zugelassener Anwalt, ihre langjährigen Verbindungen zu Zürich, Zug, Lausanne und Bern als auch als Gründungsmitglied der aus mehr als 25 Partnerkanzleien bestehenden international tätigen “Global Justice Network”, ist “European Legal Consultancy” auch für solch unerwartete, schwierige Krisenfälle aufs Beste vorbereitet und kann ihren Klienten, die in oder mit Griechenland zu tun haben, weiterhin professionell und entsprechend deren idividuellen Bedürfnissen zur Seite stehen.

Wir möchten Ihnen hiermit für Ihr langjähriges Vertrauen und unsere Zusammenarbeit danken und hoffen, dass Griechenland zu einer Einigung mit Europa findet, welche für alle Beteiligten akzeptabel ist.