Diese Verordnung, die am 24. Juni 2016 verabschiedet wurde, ist das Ergebnis langjähriger Diskussionen. Sie gilt für den Bereich der ehelichen Güterstände von Ehepaaren mit ausländischen Charakter und zwar nach dem Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit. Folglich wird die Anwendbarkeit der Verordnung auf die Mitgliedstaaten beschränkt, die dies ausdrücklich gewünscht haben.
Die Verordnung legt harmonisierte Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des auf den Güterstand anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts fest. Die Verordnung vereinfacht auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden im Bereich des ehelichen Güterstandes.
In diesem Artikel wird nur auf den Teil der Verordnung eingegangen, der das auf den Güterstand anwendbare Recht betrifft.
- 1. Der Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für eheliche Güterstände mit Auslandsbezug.
Die betroffenen Ehegatten
Für Ehegatten mit gleicher Staatsangehörigkeit :
- mit gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Staaten zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Abfassung des Vertrages zur Regelung oder Änderung des Güterstandes, oder
- mit Vermögen eines der Ehegatten in einem anderen Staat als dem der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, oder
- Sie haben ihre Ehe in einem anderen Staat als dem ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes geschlossen.
Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, unabhängig vom Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts, dem Ort ihres Vermögens oder dem Ort der Eheschließung.
Verstärkte Zusammenarbeit (§ 70)
Die Verordnung ist nur in den Mitgliedstaaten anwendbar, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Nichtvertragsstaaten sind bei der Anwendung der Verordnung als Drittstaaten zu betrachten.
Rechtzeitige Anwendung (Art. 69, 70)
Die Verordnung ist am 28. Juli 2016 in Kraft getreten.
- 2. Das anwendbare Recht in Fällen, in denen die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben (§ 26)
Wenn kein Gesetz benannt wird, wird eine Hierarchie von Anknüpfungspunkten verwendet, um das anwendbare Recht zu bestimmen:
a.Der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung.
b.In Ermangelung dessen die gemeinsame Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung. Dieses Kriterium kann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten mehrere gemeinsame Staatsangehörigkeiten haben.
c. Andernfalls gilt das Recht des Staates, zu dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung die engste Verbindung haben.
Ausnahmsweise kann das zuständige Gericht entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung anzuwenden ist, sofern die folgenden Umstände erfüllt sind:
- Dass einer der Ehepartner so wünscht;
- Dass die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem anderen Staat für einen Zeitraum hatten, der wesentlich länger war als ihr erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt;
- Dass sich beide Ehegatten bei der Gestaltung oder Planung ihrer Vermögensverhältnisse auf das Recht dieses anderen Staates verlassen haben;
- Dass die Ehegatten vor dem Zeitpunkt ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat keine Vereinbarung getroffen haben.
- 3. Wahl des Rechts
Die Verordnung bietet die Möglichkeit, das Recht eines der Staaten zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten besitzt, oder das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Wahl (§ 22). Diese für den Güterstand geltende Rechtswahl kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
Damit die Wahl gültig ist, muss sie bestimmte Bedingungen erfüllen, insbesondere
- Formale Bedingungen: Die Wahlvereinbarung muss schriftlich erfolgen, datiert sein und von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Für besondere Fälle werden bestimmte Bedingungen hinzugefügt (§ 23), z. B. wenn die Ehegatten in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaft sind.
- Materielle Voraussetzungen: Das Bestehen und die Gültigkeit der Substanz unterliegen dem von den Ehegatten gewählten Recht, das auf den Güterstand anzuwenden ist (§ 24).
- 4. Die Merkmale des anwendbaren Rechts
Die Verordnung unterscheidet verschiedene Grundsätze bezüglich des auf den Güterstand von Ehepaaren mit ausländischen Elementen anwendbaren Rechts.
Erstens sieht der Grundsatz der Universalität des anwendbaren Rechts nach Artikel 20 vor, dass das bezeichnete Recht auch dann gilt, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
Dann gibt es den Grundsatz der Einheitlichkeit des anwendbaren Rechts. Dieser Grundsatz sieht vor, dass das Gesetz auf das gesamte Vermögen des Paares angewendet wird, unabhängig von dessen Lage oder Art[1].
Es gibt auch den Grundsatz der Unveränderlichkeit des geltenden Rechts. Sie ist dadurch definiert, dass der Güterstand vom Zeitpunkt der Eheschließung an durch das geltende Recht festgelegt ist und danach nicht mehr geändert wird.
Schließlich regelt das auf den Güterstand anwendbare Recht, wie Art. 27 dieser Verordnung vorsieht, verschiedene Bereiche: das ist der Anwendungsbereich des anwendbaren Rechts.
Man sollte die Ausnahmen vom geltenden Recht nicht vergessen, wie z.B. die öffentliche Ordnung (ordre public)[2] und Eingriffsnormen[3]
[1] § 21 VERORDNUNG (EU) 2016/1103
[2] § 31 VERORDNUNG (EU) 2016/1103
[3] § 30 VERORDNUNG (EU) 2016/1103