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Aktuelles

Die Besteuerung multinationaler Unternehmen: Auf dem Weg zur Harmonisierung nach einem globalen Abkommen

I- Vorstellung der neuen Steuer

Ein Novum in der Welt der Steuern: Am 1. Juli 2021 wurde im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eine Vereinbarung über die Harmonisierung einer globalen Körperschaftssteuer getroffen. Nach Verhandlungen einigten sich fast 130 Staaten auf eine Reform der Besteuerung multinationaler Unternehmen, die sich auf zwei Säulen stützt: zum einen auf eine neue Verteilung der Besteuerungsrechte, die nicht mehr ausschließlich nach dem Sitz des Unternehmens besteuert werden soll. Zweitens soll ein Mindeststeuersatz von 15 % auf Gewinne eingeführt werden. Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro wären von dieser Reform betroffen, die sich vor allem an die GAFAM-Unternehmen (Google, Apple, Facebook, Amazon und Microsoft) richtet.

 Obwohl mehrere Länder, die als Steuerparadiese gelten, dem Abkommen zugestimmt haben, machen einige Länder keinen Hehl aus ihrer Abneigung. Dies gilt für Irland und Ungarn, die die Erklärung nicht unterzeichnet haben und die den Mindestsatz im Vergleich zu ihrem angewandten Satz für zu hoch halten.

Was die Schweiz betrifft, so hat das Eidgenössische Finanzdepartement angekündigt, dass sie unter bestimmten Bedingungen beitreten wird, und fordert die Anerkennung der "Interessen der kleinen innovativen Länder".

Die Folgen für diese Länder, einschließlich der Schweiz, wären natürlich wirtschaftlicher Natur.

Diese Steuerharmonisierung würde für alle multinationalen Unternehmen gelten, die von nun an auf die gleiche Weise besteuert würden, was jedoch für die Länder, die sie anwenden, nicht die gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen haben würde. Auch dieses Abkommen wird angeprangert, insbesondere von der Nichtregierungsorganisation Oxfam, weil es nur den reichen Ländern zugute käme.

Andererseits wurde dieses Abkommen von mehreren Ländern begrüsst. Der französische Wirtschaftsminister Bruno Le Maire und der deutsche Wirtschaftsminister Olaf Scholz haben die Bedeutung dieses globalen Abkommens für mehr Steuergerechtigkeit anerkannt. Sie ermöglicht nämlich eine bessere Verteilung der Gewinne zwischen den Ländern, in denen diese großen Unternehmen produzieren, und den Ländern, in denen sie ansässig sind.

II- Folgen der neuen Steuer

Das Inkrafttreten einer solchen Maßnahme wird für 2023 erwartet. In der Praxis würde die Einführung der Mindeststeuer von 15 % es dem Heimatland des Unternehmens ermöglichen, die Steuer zu erheben, wenn sie in einem anderen Land mit weniger als 15 % besteuert wird. So müsste beispielsweise ein deutsches Unternehmen, das in Ungarn mit 9 % besteuert wird, 6 % an den deutschen Staat zahlen.

Auf europäischer Ebene wird diese Reform es ermöglichen, Steuerhinterziehung zu vermeiden, die die europäischen Länder bis 2020 80 Milliarden an entgangenen Steuereinnahmen gekostet hätte.

In diesem Sinne hat dieses Abkommen auch Auswirkungen auf die Staaten, die es nicht unterzeichnet haben. Infolge des einheitlichen Steuersatzes könnte es in Ländern mit niedrigeren Steuern zu einer starken Verlagerung von Unternehmen kommen, die kein steuerliches Interesse mehr an einer Ansiedlung gerade in diesen Ländern haben.

Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Verfügung für

alle Fragen und Bitten um Unterstützung zu diesem Thema.

 

Rahmenabkommen: Schweiz und EU brechen Verhandlungen ab

Der Schweizer Bundespräsident Guy Parmelin verkündete am 26. Mai 2021 das Ende der Verhandlungen mit der Europäischen Union. Dies folgte auf ein Gipfeltreffen in Brüssel am 23. Mai 2021, bei dem Parmelin und die Präsidentin der Europäischen Kommission, Frau von der Leyen, zusammentrafen. Keines der Gespräche konnte in den strittigen Punkten zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen.

Derzeit gibt es fünf bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, die vor allem den freien Personenverkehr, den Land- und Luftverkehr sowie die Landwirtschaft betreffen.

Das seit 2002 diskutierte Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union ist die Lösung, um den bilateralen Weg aktuell zu halten und harmonisch umzusetzen. Seit 2014 liefen Gespräche über ein mögliches institutionelles Abkommen zur Annäherung des schweizerischen und des europäischen Rechtsrahmens. Damit wäre es möglich gewesen, insbesondere die Regelungen zur Teilnahme der Schweiz am europäischen Binnenmarkt, aber auch zu Fragen der Löhne oder der Personenfreizügigkeit zu homogenisieren.

Dieser Text sah auch ein Streitbeilegungsverfahren für den Fall vor, dass es zu Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und der EU kommt. Wenn heute ein Problem zwischen den beiden Parteien auftritt, kann keine externe Instanz eingreifen, um die Verhandlungen voranzutreiben.

Die Schweiz hat sich zurückgehalten, weil ein solches Rahmenabkommen mit der EU zweifelsohne zu rechtlichen Änderungen durch die Übernahme von EU-Recht geführt hätte. Aber vor allem wegen tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten konnte sie das Abkommen nicht unterzeichnen, da die Europäische Union und die Schweiz nicht die gleiche Auslegung der Personenfreizügigkeit haben, die für die Union liberaler ist. Mit diesem Text hätte die Schweiz die Richtlinie zur Unionsbürgerschaft umsetzen müssen. Wenn dem so wäre, hätten Europäer, die sich in der Schweiz niederließen, einen leichteren Zugang zum Schweizer Sozialsystem gehabt als heute.

In diesen Verhandlungen wollte die Schweiz auch ihre Löhne durch die flankierenden Maßnahmen schützen. Wenn heute ein europäisches Unternehmen einen entsandten Arbeitnehmer in die Schweiz schicken will, muss es dies der Verwaltung acht Tage vorher mitteilen. Mit dem Rahmenvertrag würde sich dieser Zeitraum auf nur vier Tage verkürzen. Die Schweiz ist der Ansicht, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um den Arbeitsinspektoren Zeit zu geben, zu überprüfen, dass kein Lohndumping vorliegt. Diese Änderung könnte zu einer Schwächung des Schutzniveaus für Arbeitnehmer in der Schweiz geführt haben.

Eine der Auswirkungen des Endes dieser Verhandlungen betrifft die Medizintechnikindustrie. Nach dem Verlust des freien Zugangs zum EU-Binnenmarkt und als Folge der neuen EU-Verordnung über Medizinprodukte ist dieser Zweig der Schweizer Industrie nun ein Drittland.

Dies bedeutet, dass an Schweizer Unternehmen strengere Anforderungen beim Export von Medizinprodukten gestellt werden. Als Drittland müssen die Unternehmen einen größeren Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten tragen oder Vertreter in jedem Mitgliedsstaat benennen. Der fehlende Zugang zum europäischen Markt macht das Exportieren kostspieliger und verfahrensintensiver.

Andere Sektoren wären davon betroffen, wie z.B. die Landwirtschaft, die Lebensmittelsicherheit und der Stromhandel.

Die Aufgabe dieses Abkommensentwurfs birgt das Risiko, die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU zu beschädigen, da die EU jedes andere bilaterale Marktzugangsabkommen von der Unterzeichnung dieses Rahmenabkommens abhängig gemacht hatte. Letzteres sollte Aspekte des Binnenmarktes in der Schweiz regeln, was aus handelspolitischer Sicht auch notwendig ist. Da die Europäische Union der wichtigste Wirtschaftspartner der Schweiz ist, besteht die Gefahr, dass die Import- und Exportbeziehungen zur Schweiz langfristig geschwächt werden, wenn sie nicht erleichtert werden.

Das gesamte Team von European Legal Consultancy steht Ihnen für alle Fragen und Wünsche zu diesem Thema zur Verfügung.

 

Bereiten Sie sich auf den Brexit vor 24. Juni 2021 - 17 Uhr

Das Global Justice Network (GJN) veranstaltet am 24. Juni 2021 eine Debatte über die praktischen Auswirkungen des Brexit und den aktuellen Stand des Rechts. Diese Debatte wird moderiert von: Professor Duncan Fairgrieve, Senior Fellow in Rechtsvergleichung, British Institute of International and Comparative Law, und Professor für Rechtsvergleichung, Université Paris Dauphine PSL sowie Professor Gilles Cuniberti von der Fakultät für Recht, Wirtschaft und Finanzen der Universität Luxemburg.

Der Moderator dieser Debatte ist Carlos Villacorta von BCV Lex (Madrid, Bordeaux), ein Mitglied des GJIN-Komitees.

In dieser Debatte werden zwei Positionen verteidigt: eine Pro-Brexit-Seite auf der einen Seite und eine Gegen-Brexit-Seite auf der anderen.

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat wirtschaftliche, kommerzielle und natürlich auch rechtliche Konsequenzen. In der Tat bedurfte es langer Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union, um zu einem Austrittsabkommen zu kommen, um aus allen europäischen Regelungen herauszukommen, aber auch um neue Vereinbarungen mit diesem jüngsten Drittland der Europäischen Union zu finden

Ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union kann nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus ihr austreten. Das Vereinigte Königreich ist das erste Land, das diesen Artikel durch eine Mitteilung an den Europäischen Rat am 29. März 2017 aktiviert hat. Das Datum des Brexit wurde aufgrund der Schwierigkeit der Verhandlungen verschoben, bis der Brexit schließlich am 31. Januar 2020 stattfand, was dann zu einer Übergangszeit für die nächsten elf Monate führte: bis zum 1. Januar 2021.

Die Verhandlungen und neuen Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union (und ihren Mitgliedsstaaten) sind größtenteils abgeschlossen, dennoch werden Änderungen kommen, da der Brexit unweigerlich Auswirkungen auf den Rechtssektor hat.

Alle Mitglieder und Nicht-Mitglieder der GJN sind zu dieser Debatte eingeladen, wir freuen uns auf Ihr Komm

Join Zoom Meeting: https://us02web.zoom.us/j/84827476979?pwd=MTJLa3JrMlY3Z1dldXR4TnN4Zk1zZz09

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DAS AUF EHELICHE GÜTERSTÄNDE ANWENDBARE RECHT GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU)2016/1103

Diese Verordnung, die am 24. Juni 2016 verabschiedet wurde, ist das Ergebnis langjähriger Diskussionen. Sie gilt für den Bereich der ehelichen Güterstände von Ehepaaren mit ausländischen Charakter und zwar nach dem Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit. Folglich wird die Anwendbarkeit der Verordnung auf die Mitgliedstaaten beschränkt, die dies ausdrücklich gewünscht haben.

Die Verordnung legt harmonisierte Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des auf den Güterstand anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts fest. Die Verordnung vereinfacht auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden im Bereich des ehelichen Güterstandes.

In diesem Artikel wird nur auf den Teil der Verordnung eingegangen, der das auf den Güterstand anwendbare Recht betrifft.

  1. 1.   Der Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für eheliche Güterstände mit Auslandsbezug.

Die betroffenen Ehegatten

Für Ehegatten mit gleicher Staatsangehörigkeit :

- mit gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Staaten zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Abfassung des Vertrages zur Regelung oder Änderung des Güterstandes, oder

- mit Vermögen eines der Ehegatten in einem anderen Staat als dem der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, oder

- Sie haben ihre Ehe in einem anderen Staat als dem ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes geschlossen.

Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, unabhängig vom Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts, dem Ort ihres Vermögens oder dem Ort der Eheschließung.

Verstärkte Zusammenarbeit (§ 70)

Die Verordnung ist nur in den Mitgliedstaaten anwendbar, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Nichtvertragsstaaten sind bei der Anwendung der Verordnung als Drittstaaten zu betrachten.

Rechtzeitige Anwendung (Art. 69, 70)

Die Verordnung ist am 28. Juli 2016 in Kraft getreten.

  1. 2.   Das anwendbare Recht in Fällen, in denen die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben (§ 26)

Wenn kein Gesetz benannt wird, wird eine Hierarchie von Anknüpfungspunkten verwendet, um das anwendbare Recht zu bestimmen:

a.Der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung.

b.In Ermangelung dessen die gemeinsame Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung. Dieses Kriterium kann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten mehrere gemeinsame Staatsangehörigkeiten haben.

c. Andernfalls gilt das Recht des Staates, zu dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung die engste Verbindung haben.

Ausnahmsweise kann das zuständige Gericht entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung anzuwenden ist, sofern die folgenden Umstände erfüllt sind:

-          Dass einer der Ehepartner so wünscht;

-          Dass die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem anderen Staat für einen Zeitraum hatten, der wesentlich länger war als ihr erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt;

-          Dass sich beide Ehegatten bei der Gestaltung oder Planung ihrer Vermögensverhältnisse auf das Recht dieses anderen Staates verlassen haben;

-          Dass die Ehegatten vor dem Zeitpunkt ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat keine Vereinbarung getroffen haben.

  1. 3.   Wahl des Rechts

Die Verordnung bietet die Möglichkeit, das Recht eines der Staaten zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten besitzt, oder das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Wahl (§ 22). Diese für den Güterstand geltende Rechtswahl kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

Damit die Wahl gültig ist, muss sie bestimmte Bedingungen erfüllen, insbesondere

- Formale Bedingungen: Die Wahlvereinbarung muss schriftlich erfolgen, datiert sein und von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Für besondere Fälle werden bestimmte Bedingungen hinzugefügt (§ 23), z. B. wenn die Ehegatten in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaft sind.

- Materielle Voraussetzungen: Das Bestehen und die Gültigkeit der Substanz unterliegen dem von den Ehegatten gewählten Recht, das auf den Güterstand anzuwenden ist (§ 24).

  1. 4.   Die Merkmale des anwendbaren Rechts

Die Verordnung unterscheidet verschiedene Grundsätze bezüglich des auf den Güterstand von Ehepaaren mit ausländischen Elementen anwendbaren Rechts.

Erstens sieht der Grundsatz der Universalität des anwendbaren Rechts nach Artikel 20 vor, dass das bezeichnete Recht auch dann gilt, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Dann gibt es den Grundsatz der Einheitlichkeit des anwendbaren Rechts. Dieser Grundsatz sieht vor, dass das Gesetz auf das gesamte Vermögen des Paares angewendet wird, unabhängig von dessen Lage oder Art[1].

Es gibt auch den Grundsatz der Unveränderlichkeit des geltenden Rechts. Sie ist dadurch definiert, dass der Güterstand vom Zeitpunkt der Eheschließung an durch das geltende Recht festgelegt ist und danach nicht mehr geändert wird.

Schließlich regelt das auf den Güterstand anwendbare Recht, wie Art. 27 dieser Verordnung vorsieht, verschiedene Bereiche: das ist der Anwendungsbereich des anwendbaren Rechts.

Man sollte die Ausnahmen vom geltenden Recht nicht vergessen, wie z.B. die öffentliche Ordnung (ordre public)[2] und Eingriffsnormen[3]


[1] § 21 VERORDNUNG (EU) 2016/1103

[2] § 31 VERORDNUNG (EU) 2016/1103

[3] § 30 VERORDNUNG (EU) 2016/1103

DAS KONJUNKTURPROGRAMM ZUM AUFBAU EINES EUROPAS NACH DER CORONA-KRISE

"Wir haben eine Einigung über das Konjunkturprogramm und den europäischen Haushalt erzielt" sagte Charles Michel, Präsident des Europäischen Rates, infolge des Gipfeltreffens vom 17. bis 21. Juli 2020, bei dem die Staats- und Regierungschefs der EU das Haushaltsvolumen für den Zeitraum 2021-2027 ausgehandelt haben.

Dieses Budget umfasst insgesamt 1,8 Billionen Euro, um den Mitgliedstaaten zu helfen, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu bewältigen, durch ein grüneres, digitaleres und widerstandsfähigeres Europa. Um dieses Projekt zu unterstützen, wurde NextGenerationEU als temporäres Instrument zur Stimulierung des Aufschwungs geschaffen, um der beispiellosen Situation abzuhelfen.

NextGenerationEU führt ein neues Finanzierungsmodell für die EU ein. Sein langfristiges Budget wird die Standardstruktur beibehalten, nämlich Zölle auf Importe aus Drittländern, eine Abgabe auf einen Teil der Mehrwertsteuer und Beiträge auf Basis des Bruttonationaleinkommens.

Die Neuheit liegt zunächst in der Herkunft der Kredite, die an die Mitgliedstaaten vergeben werden. Sie werden durch "Anleihemittel" ermöglicht, das heißt durch Darlehen, die von der Europäischen Union auf dem Kapitalmarkt gewährt werden. Nebenbei sollen mit dem Konjunkturprogramm neue Ressourcen geschaffen werden, die sich auf Umweltprioritäten konzentrieren. Deshalb könnten Abgabe auf nicht recycelte Kunststoffe oder Steuer auf die Tätigkeit großer Unternehmen als Beitrag zur Rückzahlung dieses Konjunkturprogramms verwendet werden.

Es ist wichtig, sich daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten noch nie zuvor zugestimmt hatten, im Namen der gemeinsamen Solidarität so schwere Schulden zu übernehmen.[1] Dieses Engagement beweist deutlich den Willen der Staaten, das europäische Projekt zu erhalten. Am 17 März 2021 wurde der Jahreshaushaltin Höhe von 750 Milliarden Euro  vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet.

Bisher haben 16 Mitgliedsstaaten den Fonds für das laufende Jahr bestätigt, aber am 26. März 2021 wurde der Ratifizierungsprozess in Deutschland ausgesetzt. Tatsächlich ist das Bundesverfassungsgericht in einem Eilverfahren angerufen worden und hat den Ratifizierungsprozess ausgesetzt. Dies erklärt sich, weil Deutschland immer gezögert hat, seine Schuldenlast mit anderen Staaten zu teilen.

Aus diesem Grund, droht diese Unterbrechung zu der Abschwung der Umsetzung dieses 750-Milliarden-Euro-Fonds,  und das zu einer Zeit, in der die Pandemie in Europa weiter anhält und ganze Wirtschaftszweige schwer beeinträchtigt.


[1] § 122 AEUV

Schweiz unterstützt Griechenland bei der COVID-Bekämpfung

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA engagiert sich international im Kampf gegen die COVID-Pandemie. In Athen hat es dem Regionalen Gesundheitsdienst für die Ägäis-Inseln am 15. Dezember zwei spezialisierte Patiententransportfahrzeuge und zwei so genannte ISO-Boxen – mobile Untersuchungsräume – übergeben. Eine erste Hilfslieferung zur Unterstützung Griechenlands erfolgte bereits am 4. Dezember. Am 18. Dezember und Ende Januar wird das Projekt mit weiteren Lieferungen fortgesetzt und abgeschlossen.

Angehörige der Humanitären Hilfe der DEZA (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit) und des SKH (Schweizerisches Korps für Humanitäre Hilfe) haben heute zwei auf COVID-19-Patienten spezialisierte Patiententransportfahrzeuge und zwei klimatisierte ISO-Boxen den griechischen Behörden übergeben. Die ISO-Boxen sollen als mobile Untersuchungsräume für COVID-Fälle eingesetzt werden. Sowohl die Ambulanzen als auch die ISO-Boxen werden auf den Ägäis-Inseln, wo Empfangszentren für Migrantinnen und Migranten bestehen, zum Einsatz kommen. Parallel dazu wird den Behörden auch ein Schulungsmodul für Contact Tracing zur Verfügung gestellt.

Die Übergabe der medizinischen Güter fand in Anwesenheit des Schweizer Botschafters in Athen, Olaf Kjelsen, des griechischen Migrations- und Asylministers Notis Mitarakis sowie des Vize-Gesundheitsministers Vassilis Kontozamanis statt. Die Aktion basiert auf einer Initiative der Medizinischen Fakultät der Athener Universität und wurde in enger Zusammenarbeit mit dem griechischen Gesundheitsministerium durchgeführt.

Bereits am 4. Dezember sind dem Migrationszentrum der orthodoxen Kirche, die Unterkünfte für unbegleitete minderjährige Asylsuchende betreibt, 800 COVID-19 Tests überreicht worden. Am selben Tag übergab Botschafter Kjelsen dem nationalen Referenzzentrum für Retroviren mehr als 4000 Reagenzien. Damit wurde auf die akuten Engpässe reagiert, die in diesem wichtigen Zentrum entstanden waren. 

Die Aktion wird diese Woche fortgesetzt: Am 18. Dezember werden dem Allgemeinspital von Mytilini auf der Insel Lesbos ein PCR-Analysegerät für rasche COVID-Testergebnisse sowie 1400 COVID-19-Tests übergeben. Und Ende Januar 2021 wird die Hilfsaktion mit der Übergabe von dringend benötigtem Bluttransfusionsmaterial an dasselbe Spital abgeschlossen.  

Die DEZA beteiligt sich 2020 sowohl finanziell als auch mit Hilfsgütern bei der Bewältigung der weltweiten COVID-19-Pandemie. In diesem Kontext wird auch Griechenland, das während der Migrationskrise 2015 und 2016 über eine Million Flüchtlinge und Migrantinnen sowie Migranten empfing, unterstützt. Zwar sind die Ankunftszahlen seither markant zurückgegangen, doch noch heute befinden sich über 120'000 Flüchtlinge und Migranten im Land.

Seit Ausbruch der Pandemie stösst das nationale Gesundheitssystem insbesondere auf den Ägäis-Inseln, wo über 21'000 Flüchtlinge und Migranten leben, an seine Grenzen. Oft fehlen den regionalen Spitälern auf den Inseln wichtige medizinische Geräte, Tests und Verbrauchsartikel. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Schweiz Griechenland bis Ende Jahr mit 1,5 Millionen Franken, damit das Land im Migrationsbereich effizienter auf die Pandemie reagieren kann. Mit diesem Budget werden die Hilfsgüterlieferungen finanziert, aber auch Beiträge an die COVID-19-Programme der Organisation Médecins du Monde und des Griechischen Roten Kreuzes zugunsten von Migrantinnen und Migranten sowie der lokalen Bevölkerung.

Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Schweiz


 

Neues Coronavirus: Daten zur Mobilität anonymisiert ausgewertet

Zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus hat der Bundesrat Massnahmen erlassen. Eine davon ist, dass sich höchstens fünf Personen im öffentlichen Raum treffen dürfen. Damit will er die Verbreitung dieses Virus verhindern.

Halten sich die Bewohnerinnen und Bewohner unseres Landes an diese Vorgaben? Sind weniger Personen unterwegs? Gibt es noch Ansammlungen von grösseren Gruppen? Dies wollten wir überprüfen und habe dazu bei der Swisscom den Zugriff auf anonyme Standortdaten von Handys beantragt. Die Datenauswertung erfolgt rückwirkend mit einer 24-stündiger Verzögerung. Sie ist nicht personalisiert. Das bedeutet: Wir können keine Bewegungsprofile einzelner Personen erstellen.

Erste Auswertungen zeigen, dass seit dem Versammlungsverbot deutlich weniger Menschen unterwegs sind. Der Zugriff auf die mobilen Daten dient uns einzig dazu, das Mobilitätsverhalten zu erkennen. Dabei halten wir uns vollumfänglich an die Vorgaben des Datenschutzgesetzes und die ethischen Grundsätze der Swisscom. Sobald die Covid-19-Verordnung 2 ausser Kraft ist, werden wir keine Daten mehr erhalten.

Rechtliche Grundlagen

Nach Artikel 45b Fernmeldegesetz dürfen Anbieterinnen von Fernmeldediensten Standortdaten von Kundinnen und Kunden nur für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung bearbeiten; für andere Dienste dürfen sie sie nur bearbeiten, wenn sie vorher die Einwilligung der Kundinnen und Kunden eingeholt haben, oder in anonymisierter Form. Die Bestimmung erlaubt also die Verwendung von anonymisierten Standortdaten. Denn die hier in Frage stehenden anonymisierte Daten fallen nicht unter das Datenschutzgesetz, da sie keine Rückschlüsse auf konkrete Personen ermöglichen.

Bei der Verwendung der Standortdaten zur Überprüfung der Massnahmen stützen wir uns auf Artikel 77 des Epidemiengesetzes.

Quelle:

Auswirkungen des Corona-Virus auf Buchungen von Flügen und Pauschalreisen sowie auf grössere und kleinere Veranstaltungen

Die Schweiz, Griechenland und alle übrigen europäischen Ländern haben bestimmte Weisungen für die Annullierung oder das Verbot von grossen Veranstaltungen wie Konzerten, Versammlungen in offenen und geschlossenen Räumen für den Zeitraum vom März 2020 herausgegeben, damit die Ausbreitung des Virus beobachtet und falls nötig striktere Massnahmen ergriffen werden können.

Die Annullierung der Veranstaltungen wird vom Gesetzgeber gemäss den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Genf unterstützt. Bei Kündigung der Teilnahme an Grossveranstaltungen besteht das Recht auf volle Entschädigung, welche von den Veranstaltern gewährt werden muss.

Das Problem hingegen liegt bei den kleineren Versammlungen oder Reisen, wo gemäss Gesetz keine Annullierungsrecht vorgesehen ist. Hier soll jeder selber entscheiden, inwieweit er sich den möglichen Gefahren einer Ansteckung aussetzen will.

Für Reisen per Flugzeug bieten viele Fluggesellschaften bereits kostenlose Umbuchung an, damit die Reise auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden kann. Dasselbe gilt für Buchungen in Hotels, wo Umbuchungen normalerweise nicht möglich oder mit Unkosten verbunden sind. Hier zeigen sich die Veranstalter und Hotelbesitzer ebenfalls kulant.

Falls sich Organisatoren als nicht flexibel erweisen und eine kostenlose Umbuchung verweigern, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Antrag mit ausdrücklicher Erklärung des Grunds der Annullierung oder Umbuchung zu verfassen und von den Organisatoren ebenfalls eine Antwort mit entsprechender Begründung in schriftlicher Form zu verlangen.

Auch raten wir Ihnen, sich mit Ihrer Versicherung zu verständigen und herauszufinden, bis zu welchem Grad diese bereit ist, Ihren allfälligen Schaden zu decken.

Tatsache hingegen ist es, dass die Fluggesellschaften keine Verpflichtung haben, Sie bei Stornierungen der Reise aus prophylaktischen Gründen zu entschädigen, mit Ausnahme der Flüge in Gebiete, welche als besonders gefährdet bezeichnet werden, es sei denn, Sie hätten bereits Anzeichen der Krankheit Covid-19, welche vom Corona-Virus ausgelöst wird. Dasselbe gilt für kleine Veranstaltungen.

Da die Situation im Moment sehr unklar ist und täglich neue Meldungen herausgegeben werden, empfehlen wir, dass Sie sich über die Entwicklungen auf dem Laufenden halten sowie die Anweisungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für alle europäischen Länder verfolgen.

Erbschaftsrecht und Nachlassplanung in Griechenland und im Ausland

Kopfschmerzen bereitet manchem der Versuch, sein Vermögen an seine Erben zu verteilen (Familienmitglieder oder nicht); auch die zu Beerbenden bleiben von davon nicht verschont, sei es mit oder ohne Testament. 

Die Erbschaftssteuer bewegt sich zwischen 0 und 50% und hängt natürlich vom Verwandtschaftsgrad ab, aber auch von der Tatsache, ob es sich um Immobilien, Wertschriften, Bankeinlagen oder Wertsachen handelt. Weiter spielt es eine Rolle, ob die Vermögenswerte im Wohnsitzland, in der E.U. oder in einem anderen Staat verzeichnet sind, welcher Nationalität die Vererbenden und zu Beerbenden sind, usw. Spezielle Vorschriften gelten für Lebensversicherungspolicen, Aktiengesellschaften u.a.

Die zahlreichen zu berücksichtigenden Parameter verlangen korrektes und sehr vorsichtiges systematisches Vorgehen mit spezialisierten Anwälten, da die steuerlichen und rechtlichen Folgen besonderes Gewicht haben.

Eine Übertragung des blossen Eigentums einer Immobilie oder ein einfaches gemeinsames Bankkonto sind nur für einfachere Fälle eine Lösung, und es ist sehr wahrscheinlich, dass es mit dem zukünftigen Gebrauch des Vermögensverzeichnisses, welches in den meisten Ländern bereits eingeführt ist und in Kürze auch in Griechenland gelten wird, Komplikationen geben kann. Eine transparente und gesetzeskonforme Lösung ist gefragt. Bereits seit 2017 gilt der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der meisten Staaten weltweit, in Griechenland wie in allen EU-Ländern sowie in der Schweiz, in Liechtenstein, in den USA und anderswo.

Einlagen (und Investitionen in Investmentgesellschaften) auf gemeinsamen Bankkonten in Griechenland sind in der Praxis erbschaftssteuerfrei, und bei Ableben eines Inhabers werden die Guthaben automatisch den Mitinhabern gutgeschrieben. Theoretisch gilt dies für gemeinsame Bankkonten, welche griechische Bürger im Ausland haben, nicht, aber in der Praxis haben sich diesbezüglich bis anhin keine Probleme ergeben. Es würde ausserdem im Widerspruch zum europäischen Recht (welches dem griechischen übergeordnet ist) über den freien Kapitalverkehr stehen.

Es ist jedoch Vorsicht geboten, da es in manchen Ländern, z.B. der Schweiz, keine gemeinsamen Konten gibt, sondern nur per Vollmacht berechtigte Mitinhaber, was bedeutet, dass bei Ableben des Kontoinhabers das Konto gesperrt wird und in der Folge ein Erbschein oder andere relevante Dokumente notwendig sind, damit die Guthaben entweder per Testament oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge an Mitinhaber überwiesen werden können.

Spezielle Vorschriften gelten für die Besteuerung bei Vererbung der beweglichen Vermögenswerte, welche in Griechenland besteuert werden, falls sie sich da befinden.

Komplizierter wird es bei Vermögen im Ausland. Für den erbberechtigen Einwohner Griechenlands (Grieche oder Ausländer) wird das Erbe normal besteuert. Dasselbe gilt auch für griechische Bürger mit Wohnsitz im Ausland (!), es sei denn, er wohne schon mindestens 10 Jahre ununterbrochen ausserhalb Griechenlands.

Diese Massnahme ist besonders belastend für Griechen, die Vermögen ausserhalb Griechenlands besitzen. In einer zukünftigen Studie werden wir uns mit dem Immobilienbesitz und den  speziellen Vorschriften für Versicherungspolicen, Übertrag von Firmenanteilen etc. befassen. Unsere Kanzlei arbeitet mit spezialisierten Steuerexperten zusammen, welche grosse Erfahrung sowohl in Griechenland als auch im Ausland haben und besondere Beziehungen zur Schweiz wie zu den USA pflegen. Somit sind die Unterstützung unserer Klientel und eine korrekte rechtmässige Nachlassplanung gewährleistet.

Fluggäste, die gegen ihren Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung ihrer Flugscheinkosten haben, können nicht auch eine Erstattung beim Luftfahrtunternehmen beanspruchen

Eine solche Kumulierung wäre dazu angetan, zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der Fluggäste zu Lasten des Luftfahrtunternehmens zu führen

Am 19.März 2015 buchten drei Personen bei Hellas Travel, einem in den Niederlanden ansässigen Reiseveranstalter, Hin- und Rückflüge für die Strecke Eelde (Niederlande) – Korfu(Griechenland). Diese Flüge waren Teil einer „Pauschalreise“, deren Preis an Hellas Travel gezahlt wurde.

Die Flüge sollten von Aegean Airlines, einer in Griechenland ansässigen Gesellschaft, ausgeführt werden, die hierzu mit G. S. Charter Aviation Services, einer in Zypern ansässigen Gesellschaft, eine Vereinbarung geschlossen hatte: Aegean Airlines stellte G. S. Aviation Services gegen Zahlung eines Charterbetrags ein bestimmtes Sitzplatzkontingent zur Verfügung. G. S. Charter verkaufte diese Sitzplätze sodann weiter an Dritte, u. a. Hellas Travel.

Einige Tage vor dem vereinbarten Abflugtag teilte Hellas Travel den drei Reisenden jedoch mit, dass ihre Reise annulliert werde. Aegean Airlines hatte nämlich beschlossen, keine Flüge mehr nach und von Korfu durchzuführen, da sie den zuvor mit Hellas Travel vereinbarten Preis nicht erlangen konnte. Über das Vermögen von Hellas Travel wurde am 3.August 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Flugscheinkosten erstattete Hellas Travel den drei Reisenden nicht.

Die drei Reisenden erhoben eine Klage vor der Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande, Niederlande), die Aegean Airlines verurteilte, ihnen nach der Verordnung Nr. 261/2004 über die Fluggastrechteeine Ausgleichsleistung wegen Annullierung ihres Fluges zu zahlen.

Das Gericht entschied dagegen nicht über ihren Antrag auf Erstattung der Flugscheinkosten. Hierzu hat das Gericht den Gerichtshof befragt. Es möchte wissen, ob ein Fluggast, der nach der Richtlinie über Pauschalreisengegen seinen Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung seines Flugscheins habe, die Erstattung dieses Flugscheins auf der Grundlage der Verordnung über die Fluggastrechte beim Luftfahrtunternehmen geltend machen könne.

In seinem heutigen Urteil betont der Gerichtshof, dass bereits das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus der Richtlinie über Pauschalreisen ausreicht, um auszuschließen, dass ein Fluggast, dessen Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, beim ausführenden Luftfahrtunternehmen die Erstattung seiner Flugscheinkosten nach der Verordnung über die Fluggastrechte verlangen kann.

Nach Auffassung des Gerichtshofs wollte der Unionsgesetzgeber nämlich zwar die Fluggäste, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, nicht vollständig vom Anwendungsbereich der Verordnung über die Fluggastrechte ausschließen, doch ihnen gegenüber die Wirkungen des zuvor nach der Richtlinie über Pauschalreisen errichteten Systems, das als ausreichend schützend angesehen wurde, beibehalten.

Die Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten nach der Verordnung und nach der Richtlinie sind demnach nicht kumulierbar. Eine solche Kumulierung wäre dazu angetan, zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der betroffenen Fluggäste zu Lasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu führen, da dieses nämlich Gefahr liefe, einen Teil der Verantwortung übernehmen zu müssen, die dem Reiseveranstalter obliegt.

Diese Schlussfolgerung gilt auch in dem Fall, dass der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage sein sollte, die Flugscheinkosten zu erstatten, und keine Maßnahmen getroffen haben sollte, diese Erstattung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie u. a. vorsieht, dass der Reiseveranstalter nachweisen muss, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge sichergestellt ist. Der Gerichtshof verweist darüber hinaus auf seine Rechtsprechung, nach der eine nationale Regelung die Verpflichtungen aus der Richtlinie nur ordnungsgemäß umsetzt, wenn sie dazu führt, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters für die Fluggäste tatsächlich die Erstattung aller ihrer gezahlten Beträge sichergestellt ist. Andernfalls verfügt der betroffene Reisende jedenfalls über die Möglichkeit, eine Klage gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Ersatz des Schadens zu erheben, der ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist.