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Aktuelles

Erwerb eines Ferienhauses in der Schweiz durch Nichtansässige/Ausländer

I. Einführung

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41), auch bekannt als Lex Koller, ist ein Gesetz, das darauf abzielt, den Erwerb von Grundstücken durch Personen mit Wohnsitz im Ausland zu beschränken, um "ausländisches Eigentum an Schweizer Boden zu verhindern".

Das Gesetz variiert je nach Art der Aufenthaltsgenehmigung, des Herkunftslandes und des Wohnortes. Seine Funktionsweise ist daher komplex. Darüber hinaus ändert sich das Gesetz je nach Art der Nutzung: Zweitwohnsitz, Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz. Ausländische Investoren dürfen keine Wohnimmobilien erwerben, können aber in gewerbliche, handwerkliche und subventionierte Immobilien investieren.

Der Erwerb einer Immobilie, die der Genehmigungspflicht unterliegt, erfordert die Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 2 Abs. 1 LFAIE). Die Anwendung dieses Gesetzes obliegt daher in erster Linie dem Kanton, auf dessen Gebiet sich die Immobilie befindet. Es ist die vom jeweiligen Kanton bestimmte zuständige Behörde, die entscheidet, ob eine Rechtshandlung genehmigungspflichtig ist und ob die Genehmigung erteilt werden muss (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG). Die Genehmigung wird nur aus den Gründen erteilt, die im BewG und gegebenenfalls im kantonalen Recht vorgesehen sind (Art. 3, 8 und 9 BewG).

II. Steuerpflicht

Grundsätzlich müssen drei kumulative Bedingungen erfüllt sein, damit ein Rechtsgeschäft der Genehmigungspflicht unterliegt:

- Der Erwerber muss eine Person im Ausland im Sinne des BewG sein (subjektive Steuerpflicht).

- Der Gegenstand des Rechtsgeschäfts muss sich auf einen Gegenstand beziehen, der der Besteuerung nach dem BewG unterliegt (objektive Besteuerung entsprechend der Verwendung des Gegenstands).

- Das erworbene Recht muss einem Immobilienerwerb im Sinne des BewG gleichgestellt sein (objektive Steuerpflicht nach der Art des Rechts).

Auch wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind, gibt es weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Art. 7 BewG.

III. Personen im Ausland

Die Lex Koller definiert Personen im Ausland in Art. 5 Abs. 1 lit. a und abis BewG (ergänzt durch Art. 2 BWO). Es handelt sich um Ausländer mit Wohnsitz im Ausland und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) noch Inhaber einer gültigen Niederlassungserlaubnis C sind.

Diese Regelung gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, selbst wenn sie sich in schweizerischem Besitz befinden und wirtschaftlich als schweizerisch angesehen werden.

IV. Ferienunterkünfte

Ein genehmigungspflichtiger Ausländer kann eine Wohnung in einem Aparthotel oder einem Ferienhaus erwerben (Art. 9 Abs. 2 und 3 und Art. 10 LeaseG). Der Beherbergungsort muss von dem betreffenden Kanton als Tourismusgebiet ausgewiesen sein. Jede Genehmigung unterliegt dem jährlichen Kontingent, das der Bund dem Kanton für Ferienhäuser und Wohnungen in einem Aparthotel zuweist (Art. 11 BewG, Art. 9 BWO und Anhang 1 BWO), es sei denn, die Genehmigung für den Erwerb dieses Hauses oder dieser Wohnung wurde vom Verkäufer zu diesem Zeitpunkt bereits eingeholt.

Quoten können auch auf nicht steuerpflichtige Personen übertragen werden, um den Verkauf von Wohnimmobilien an Ausländer zu ermöglichen (so genannte "grundsätzliche" Genehmigungen). Folglich bleiben individuelle Käufe durch ausländische Staatsangehörige genehmigungspflichtig, werden aber nicht mehr auf das Kontingent angerechnet. Die Kantone und Tourismusgemeinden können Beschränkungen auferlegen. Sie können beispielsweise beschließen, einen Standort vollständig zu blockieren, den Kauf von Stockwerkeigentum nur bis zu einer bestimmten Quote zuzulassen, die jährliche Anzahl der Genehmigungen zu begrenzen oder den Kauf von Wohnungen, die sich bereits in ausländischem Besitz befinden, zu beschränken (Art. 13 BewG).

In den folgenden Kantonen ist der Kauf eines Ferienhauses oder einer Wohnung in einem Aparthotel erlaubt: Appenzell Ausserrhoden, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuchâtel, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen (nur für Wohnungen in einem Aparthotel), Schwyz, Tessin, Uri, Wallis und Waadt.

Ferienunterkünfte können nicht ganzjährig, sondern nur kurzfristig vermietet werden. Der Erwerber muss in der Lage sein, die Wohnung selbst für den Zweck zu nutzen, für den er sich beworben hat. Die Wohnungen einer Hotelresidenz müssen dem Hotelier zur Verfügung gestellt werden, damit er sie wie ein Hotel betreiben kann, insbesondere während der Hochsaison (Art. 10 Bst. b PBV).

Gemäß Art. 8 VAEB können Ferienwohnungen nur von natürlichen Personen direkt in eigenem Namen erworben werden; der indirekte Erwerb einer Wohnung über eine juristische Person ist nicht möglich.

Grundsätzlich darf nach Art. 10 Abs. 2 und 3 WHO die Nettogeschossfläche einer Immobilie 200 m2 und die Grundstücksfläche 1.000 m2 nicht überschreiten (Art. 10 Abs. 2 und 3 WHO). Gemäß der gängigen Praxis kann bei zusätzlichem Bedarf eine Nettogeschossfläche von bis zu 250 m2 und eine Grundstücksfläche von 1.500 m2 genehmigt werden, in Ausnahmefällen auch eine größere Überschreitung.

 

Mizgin CADIR, Alain AGUPYAN & Cassandra JOCHUM

 

Illegale Verschleppung von Kindern aus Griechenland in die Schweiz: Bundesgericht ordnet Rückkehr nach Griechenland an

Das Jahr 2022 brachte für unsere Anwaltskanzlei ELC einen wichtigen Gerichtssieg.
Am 28. September 2022 fällte der Oberste Gerichtshof der Schweiz (das Bundesgericht) eine Entscheidung, die einen Fall beendete, in dem Kinder sieben Monate lang illegal von Griechenland in die Schweiz verschleppt worden waren. Unsere Kanzlei, die den Vater der Kinder vertrat und deren Rückführung forderte, gewann den Fall.

Das Phänomen der Kindesentführung hat in den letzten Jahrzehnten aus verschiedenen Gründen zugenommen, insbesondere aufgrund der Globalisierung, der Entwicklung des Familienrechts und der Zunahme von binationalen Paaren.
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden HKÜ80) ist das wichtigste Rechtsinstrument in diesem Bereich, da es derzeit 100 Staaten bindet (für weitere Informationen lesen Sie bitte unseren Artikel vom 1. Februar 2022).

Vor den kantonalen Instanzen war die umstrittenste Frage, ob die Mutter nach griechischem Recht mit den Kindern ohne die Erlaubnis des Vaters in die Schweiz ziehen konnte, da sie vorübergehend das alleinige Sorgerecht für die Kinder hatte und das Paar seit Jahren getrennt lebte. Die Mutter machte ihrerseits natürlich geltend, dass die Zustimmung des Vaters zum Umzug ins Ausland aufgrund seines alleinigen Sorgerechts für die Kinder nicht erforderlich sei.

Der Schweizer Richter musste die Frage nicht durch eine Analyse des griechischen Rechts entscheiden, da das erstinstanzliche Gericht von Athen am 10. Mai 2022 entschied, dass der Umzug unrechtmäßig war. Art. 14 HKsÜ 80 erlaubt es den Behörden des ersuchten Staates, sich direkt auf eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu stützen, die im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes formell anerkannt ist, um das Vorliegen eines widerrechtlichen Verbringens im Sinne von Art. 3 HKsÜ 80 festzustellen.

Die Schweizer Justizbehörde musste daher die in Art. 13 HZUe80 vorgesehenen Ausnahmen von der Rückgabe prüfen, die im vorliegenden Fall fehlten, bevor sie die sofortige Rückgabe der Kinder nach Griechenland gemäß Art. 12 HZUe80 anordnete.

Die Entscheidung der kantonalen Instanz bestätigt die Rigidität des HBewUe80, das gerade dazu entworfen wurde, Kinder vor den negativen Folgen einer Entführung zu schützen, indem unter anderem das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Umgangsrecht wirksam durchgesetzt wird. Im vorliegenden Fall konnten weder die schnelle Integration der Kinder in der Schweiz noch ihre Vorliebe für dieses Land ihre Rückkehr in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Griechenland, verhindern, da das Recht dieses Landes verletzt worden war.

In ihrer Klage vor dem Bundesgericht beanstandete die Mutter der Kinder hauptsächlich die Tatsache, dass das kantonale Gericht sein Urteil (im Sinne von Art. 14 HZUe80) auf die griechische Entscheidung vom 10. Mai 2022 stützte, die ihrer Meinung nach nichtig sei.
Zu diesem Vorwurf war die Antwort des Obersten Gerichtshofs der Schweiz klar: Art. 14 HZUe80 diene dem Grundsatz der Schnelligkeit, der auf diese Art von Fällen anzuwenden sei; sein Zweck sei daher nicht, eine ausländische Entscheidung vorab anzuerkennen oder deren Übereinstimmung zu prüfen. Folglich hatte die kantonale Behörde nicht gegen das Bundesrecht verstoßen.
Im Übrigen hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf die restriktive Anwendung der Ausnahmen von der Rückgabe (Art. 13 HZUe80), sondern auch in Bezug auf die Beweislast und die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) bestätigt.
Im vorliegenden Fall waren die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdepunkte rein appellatorischer Natur oder zeigten ihren Standpunkt auf, zeigten aber nicht genau auf, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt haben soll.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Die Kinder, die durch einen Anwalt ihrer Wahl und nicht durch den im kantonalen Verfahren ernannten Kurator vertreten wurden, legten ebenfalls Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Die Beschwerde wurde jedoch für unzulässig erklärt. Da die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Rechtsstreit zwischen den Eltern nicht urteilsfähig waren, was vom kantonalen Gericht festgestellt wurde, konnten sie sich nicht von den Diensten ihres Beistands befreien, um einen Anwalt ihrer Wahl zu beauftragen.

Nach einem siebenmonatigen Rechtsstreit, der sich nicht nur wegen seiner Natur, sondern auch wegen der angespannten Beziehungen zwischen den Parteien als sehr heikel erwies, begrüßten wir die Entscheidung des Bundesgerichts mit Freude. Einem Vater, dessen Rechte verletzt wurden, wurde Gerechtigkeit widerfahren!

Carmela Telemaco
Constantin Kokkinos


REVISION DES SCHWEIZER ERBRECHTS 2023

Im Anschluss an die Schweizer Parlamentsdebatten wird ab 2023 ein neues Erbrecht in Kraft treten in der Schweiz. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen gelten für alle Erbschaften von Personen, die ab dem 1. Januar 2023 verstorben sind.

Heute sieht das System unter anderem vor, dass der einem Nachkommen zugewiesene Pflichtteil ¾ seines Erbrechts beträgt; der Pflichtteil der überlebenden Eltern beträgt jeweils ½; und der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners oder eingetragenen Partners beträgt 1/2 (Art. 471 ZGB).

Die wichtigsten Änderungen, die für 2023 geplant sind, liegen in der gesetzlichen Zuweisung von Pflichtteilsansprüchen. Der Pflichtteil der Nachkommen wird nämlich auf ein halbes des gesetzlichen Anteils (½), also ¼ des Nachlasses, reduziert; und der Pflichtteil der überlebenden Eltern wird abgeschafft.

Dem gesetzlich gebundenen Partner des Verstorbenen wird jedoch weiterhin ein Pflichtteil von ½ zuerkannt. Außerdem gibt es weiterhin kein Erbrecht für den Lebensgefährten.

Diese neue Verteilung der gesetzlichen Erbteile lässt dem Erblasser mehr Flexibilität bei der Verteilung seines Erbes. Jetzt kann die Hälfte des gesamten Nachlasses vom Erblasser frei verteilt werden, statt zuvor ⅜ des Nachlasses.

Auswirkungen auf den Nießbrauch :  

Ehegatten/eingetragene Partner behalten die Möglichkeit, die Zuweisung eines Nießbrauchs an dem gesamten Erbteil, der den gemeinsamen Kindern zufällt, vorzusehen. Sie können diesen dem Partner gewährten Vorteil jedoch ausweiten; in der Tat können sie nun dem Ehegatten / eingetragenen Partner die Hälfte des Nachlasses als Volleigentum (d. h. die verfügbare Quote von ½ des Nachlasses anstelle von derzeit ¼) und die andere Hälfte als Nießbrauch (½ anstelle von derzeit ¾) zuweisen.

Für den Fall, dass der Ehepartner/eingetragene Partner wieder heiratet oder eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht, verliert er jedoch den Niessbrauch am Pflichtteil der Kinder. Die Kinder werden zu vollständigen Eigentümern ihres Erbteils, der nicht mehr mit einem Nießbrauch belastet ist.

Ehepaar in einem Scheidungsverfahren :

Sobald ein Scheidungsverfahren oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft eingeleitet wird, endet der Pflichtteilsschutz, noch bevor die Scheidung oder die eingetragene Partnerschaft endgültig ausgesprochen wird.

Dazu reicht es aus, dass :

- dass ein Scheidungsverfahren auf gemeinsamen Antrag hin eingeleitet wurde, oder

- dass die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben und

- dass einer der Ehegatten stirbt und

- dass dieser Erbschaftsvorbehalt im Testament des Verstorbenen vorgesehen ist.

Letztendlich verliert der überlebende Ehegatte rechtlich gesehen :

- seinen Pflichtteil

- seine Rechte aus Verfügungen von Todes wegen

- seine im Ehevertrag vorgesehenen Zuwendungen.

Schenkungen unter Lebenden :

Während nach geltendem Recht eine Schenkung, die der Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrags vornimmt, nur dann anfechtbar ist, wenn sie gegen die Bestimmungen des Erbvertrags verstößt oder die Absicht besteht, die eingesetzten Erben zu schädigen, wird das neue Recht von 2023 es dem Erbvertragspartner ermöglichen, Verfügungen von Todes wegen oder Zuwendungen unter Lebenden anzufechten, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass diese dem Vertragspartner einen Schaden zufügen.

Damit nähert man sich einer restriktiven Praxis in Bezug auf die Freiheit des Erblassers, über sein Vermögen zu verfügen.

Darüber hinaus ändert die Reform die Reihenfolge, in der Zuwendungskürzungen bei Pflichtteilsverletzungen vorgenommen werden können. Bis zur Wiederherstellung des Pflichtteils ist die Reihenfolge der Kürzungen wie folgt:

1.     Erwerbe von Todes wegen, die sich aus dem Gesetz ergeben.

2.     Zuwendungen von Todes wegen

3.     Zuwendungen unter Lebenden

Klarheit für die Säule 3a :

Vorsorgeguthaben der Säule 3A werden künftig mit der Pflichtteilsmasse (für ihren Rückkaufswert) zusammengefasst und fallen nicht in die Erbmasse.

Diese bereits geltende, aber derzeit vage Bestimmung wird ausdrücklich niedergeschrieben und im Gesetzestext klargestellt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass wir uns auf eine Modernisierung des Schweizer Rechts zubewegen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft schliesst ihre Lücken im Erbrecht über Normen, die in den meisten europäischen Ländern bereits anwendbar sind.

Jacques DEGORS & Ilona ROUSSEL

Quellen: ww.ubs.com / www.bdo.ch / arpr.ch / www.mll-news.com 

 

 

DIE ENTSCHÄDIGUNG DER ANGEHÖRIGEN VON OPFERN IM SCHWEIZER RECHT, DIE SCHWIERIGE QUANTIFIZIERUNG EINES MENSCHLICHEN VERLUSTES

MORALISCHER SCHADEN

In der Schweiz sieht Artikel 47 des Bundesgesetzes zur Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Folgendes vor: "Der Richter kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dem Opfer einer Körperverletzung oder, im Falle des Todes eines Menschen, der Familie eine angemessene Entschädigung als Genugtuung zusprechen."

Aus der Praxis der Schweizer Gerichte geht hervor, dass dieser immaterielle Schaden anhand eines zweistufigen Verfahrens beurteilt wird.

Die Schweizer Gerichte analysieren also nacheinander :

 die objektive Schwere der Beeinträchtigung

die für den Einzelfall spezifischen Elemente.

In der ersten Phase wird also ein objektiver Betrag als Richtwert zuerkannt und in der zweiten Phase werden alle Umstände des Falles berücksichtigt, um den Grundbetrag anzupassen, wobei diese letzte Phase in schweren Fällen am stärksten ins Gewicht fällt.

Phase 1: Um den Grundbetrag zu berechnen, auf den ein Angehöriger eines Opfers Anspruch hätte, muss man sich auf den zum Zeitpunkt des Todes maximal versicherten Verdienst beziehen, d. h. auf 148 200 CHF nach UVG (Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung).

https://www.swissriskcare.ch/sites/default/files/src_chiffres_cles_2022.pdf

Bei der Bemessung eines solchen Betrags sollte das Ziel, dem Geschädigten ein gewisses Gefühl der Bereicherung zu verschaffen, nur als globales Kriterium dienen, das für alle Geschädigten gleichermaßen gilt und mit dem die Bandbreite festgelegt werden kann, in der sich die gesamte Entschädigung bewegen muss.

So haben sich die Schweizer Gerichte auf die von der Lehre angenommenen Zahlen gestützt, insbesondere auf die von Hütte angenommenen Zahlen, die höchstwahrscheinlich der aktuellen Rechtsprechung am nächsten kommen. Eine Grundentschädigung von 35% des Anteils des durch die obligatorische Unfallversicherung versicherten Verdienstes wird für den Tod eines Kindes gewährt (Guyaz Alexandre, le tort moral en cas d'accident:une mise à jour, SJ 2013 II S. 215 ff., 250 f.).

Folglich würde im Falle des Todes eines Menschen durch einen Verkehrsunfall als grundlegende moralische Entschädigung angenommen werden, dass ein Elternteil 52 000 CHF (d. h. 35 % von 148 200 CHF) erhält.

Phase 2: Im Beispiel der Eltern, die ihr Kind verloren haben, könnte der Grundbetrag von 52 000 CHF bis zu einem gewissen Grad erhöht werden, da in jedem Einzelfall mildernde oder erschwerende Umstände vorliegen.

Die Tatsache, dass Sie den Unfall direkt miterlebt haben, die starke Bindung zwischen einer Mutter und ihrer verstorbenen Tochter, der Schmerz über den Verlust des Kindes oder das seelische Leid, das sich daraus ergibt, dass niemand strafrechtlich verurteilt wurde, sind Faktoren, die von den Richtern sehr wahrscheinlich berücksichtigt werden, um die Entschädigung zu erhöhen.

Die Entschädigung muss jedoch "gerecht" festgelegt werden, sodass die Gerichte einen großen Ermessensspielraum haben. Wie bereits erwähnt, wird die Entschädigung auch im Vergleich zu ähnlichen Situationen und den in solchen Fällen gewährten Beträgen bewertet.

Rechtsprechung und Lehre berücksichtigen bei der Festlegung der Entschädigung insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers. Diese sollte nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den psychischen Schmerz des Klägers verschlimmert hat und es ihm noch schwerer macht, die erlittene Situation zu akzeptieren.

Alles in allem gibt es letztlich genauso viele Gründe, 100.000 Franken wie 200.000 Franken oder 1.000.000 Franken für die gleiche Schädigung zuzusprechen, und es wäre zweifellos besser, wenn solche Entscheidungen direkt vom Gesetzgeber getroffen würden, anstatt sie dem Ermessen des Richters zu überlassen.

WIRTSCHAFTLICHER SCHADEN

Art. 45 Abs. 3 des Schweizer Obligationenrechts sieht als Schadenersatz den Verlust von Unterstützung vor, der durch den Tod einer geliebten Person entsteht. Es muss das hypothetische Einkommen geschätzt werden, das eine Person von ihrem verstorbenen Angehörigen ab dem Todestag erhalten hätte. Dazu müssen mehrere Kriterien berücksichtigt werden: die Höhe des eigenen Einkommens, der Anteil des Einkommens, der für den Angehörigen aufgewendet wurde, mögliche Kürzungen und die Dauer der Unterstützung. Wenn die Unterstützung in Form von Naturalien (Arbeit, Haushaltshilfe, Pflege usw.) geleistet wurde, kann der Wert der Unterstützung geschätzt werden, aber es ist schwieriger, dies vor Gericht zu beweisen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass beim Verlust eines geliebten Menschen eine bestimmte Gruppe von Personen, die dem Verstorbenen nahe standen, ihre Rechte vor Gericht geltend machen kann, um sowohl eine Entschädigung für das erlittene seelische Leid als auch für den wirtschaftlichen Schaden nach dem Tod zu erhalten.

Es wurde beobachtet, dass die Beträge, die den Angehörigen zugesprochen werden, im Vergleich zu dem, was manche Menschen erlitten haben, wie den Verlust eines Kindes oder den Verlust von Eltern, von geringer Bedeutung sind. Die Schweizer Rechtsprechung hat die Entschädigung für immaterielle Schäden nur in Ausnahmefällen verdoppelt und verhindert, dass im Vergleich zu dieser Entschädigung zu hohe Beträge gefordert werden, da sonst die Gefahr besteht, dass Anträge abgelehnt werden.

Heute scheint es daher, dass dieser Prozess wenig repräsentativ für die erlittene Strafe ist. Die moralische Problematik sollte wahrscheinlich vom Gesetzgeber untersucht werden, um die im Todesfall zugesprochenen Beträge aufzuwerten und zu verhindern, dass diese Frage allein der Willkür eines Richters überlassen wird.

Jennifer Gaumann & Ambre Schindler

MOBBING IN DER SCHULE: EIN VERGLEICHENDER BLICK AUF DIE AKTUELLEN WEGE

 
1.    Mobbing in der Schule: ein gesellschaftliches Phänomen des 21. Jahrhunderts

Jahrhunderts. Mobbing wird allgemein als eine aggressive, absichtliche Handlung definiert, die von einer Person oder einer Gruppe von Personen wiederholt gegen ein Opfer verübt wird, das sich nicht ohne weiteres selbst verteidigen kann.

Im Besonderen zeichnet sich Bullying durch drei Aspekte aus: die Wiederholung eines Verhaltens, die Schaffung eines Dominanzverhältnisses und das Vorhandensein einer Schädigungsabsicht. Es äußert sich in aggressiven Verhaltensweisen, die verbal (Drohungen, Beleidigungen, Lügen, Spott), zwischenmenschlich (Ausgrenzung), körperlich (Schläge, Erpressung, sexuelle Belästigung) oder materiell (Diebstahl, Beschädigung usw.) sein können. Die Auswirkungen auf das junge Opfer können äußerst schädlich sein: Schulabbruch oder Schulabbruch, Desozialisierung, Angstzustände, Depressionen oder auch Somatisierung. Langfristig kann das Opfer von Mobbing erhebliche Schäden in seiner psychologischen und sozialen Entwicklung erleiden.

Das Hauptproblem besteht darin, dass es für die Opfer schwierig ist, ihr Leiden zu äußern. Die Bekämpfung von School-Bullying erfordert daher in erster Linie eine Sensibilisierung der Schüler und des Schulpersonals, um eine mangelnde Reaktionsfähigkeit oder eine Verharmlosung des Phänomens zu vermeiden.


2.    Unterschiedliche internationale Ansätze in Bezug auf eine neue Form von Mobbing

● Das französische Recht: Die Entwicklung einer Gesetzgebung, die Mobbing in der Schule unter Strafe stellt.
Im französischen Recht wird Mobbing durch das Strafgesetzbuch (C. pén. Art. 222-33-2-2) unter Strafe gestellt. Mobbing im schulischen Umfeld fällt somit unter diesen Straftatbestand. Das französische Strafgesetzbuch stellt auch Gewalttätigkeiten infolge von Schikanen und Schikanen selbst, die Aufforderung zum Selbstmord sowie die Verbreitung von entwürdigenden Bildern oder die Verletzung des Privatlebens unter Strafe (C. pén. Art. 223 ff.). Ein Recht auf Fortsetzung des Schulbesuchs ohne Belästigung wurde sogar in Art. 511-3-1 des Bildungsgesetzes verankert. Trotz der Einstufung von Mobbing in der Schule als strafbare Handlung werden jedoch keine Sanktionen genannt.
● Der deutsche Fall: Die Verletzung der Persönlichkeit des Schülers durch den Lehrer.
Anders als das französische Recht sieht das deutsche Recht keine direkten Instrumente zur Bestrafung von Mobbing in der Schule vor, aber seine Tatbestände können dennoch durch verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder durch Disziplinarmaßnahmen sanktioniert werden.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass es eine Schutzpflicht der Lehrer gegenüber den Schülern während der Unterrichtszeit gibt, da diese verpflichtet sind, die Schule zu besuchen. In dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Deutschland) vom 6. Mai 1997, Az. 7O 1150/93, wurde festgestellt, dass die Schwere der Beeinträchtigung die Zahlung eines immateriellen Schadens rechtfertigt.
● Der angelsächsische Ansatz: Die zentrale Rolle der Schulen.
In den USA gibt es in Ermangelung von Bundesgesetzen, die speziell Mobbing als solches und insbesondere Mobbing in der Schule bestrafen, einen gewissen Schutz vor Mobbinghandlungen mit besonderen Merkmalen. In jedem Bundesstaat gibt es Gesetze oder Gesetzesänderungen, die auf die Bekämpfung von Mobbing abzielen. Diese Gesetze haben einige gemeinsame Nenner, wie die Empfehlung an die Schulen, Maßnahmen zu ergreifen.
Auch das Vereinigte Königreich hat keine speziellen Instrumente gegen Mobbing in der Schule, sondern überträgt den Schulen die Aufgabe, die Schüler auch außerhalb des Schulgeländes zu schützen. Die Verhängung von Sanktionen bei Fehlverhalten ist möglich, ohne dass die Schulen dazu verpflichtet sind, wie es in den staatlichen Gesetzen der USA der Fall ist.
In beiden Beispielen steht die Schule in erster Linie in der Verantwortung, sei es wegen des Risikos, dass gegen sie vorgegangen wird, oder wegen der Androhung von Verwaltungsmaßnahmen.
● Das Schweizer Recht: ein Rechtsvakuum zum Thema Mobbing in der Schule.
Im Schweizer Recht gibt es keine spezifischen Bestimmungen zu Mobbing in der Schule. Dennoch neigt die Lehre im Allgemeinen dazu, es mit Art. 328 des Obligationenrechts gleichzusetzen, der den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers gegen Belästigung am Arbeitsplatz konkretisiert. In der Tat besteht das Band der Gemeinschaft, auf dem dieser Artikel beruht, auch zwischen Schülern und anderen Mitgliedern der Schule. Sie beruht auf der Pflicht, die Pflichtschule zu besuchen. Es muss ein entscheidender Unterschied zwischen der zwanghaften Dimension der Belästigung (oder Stalking) und dem Mobbing in der Schule, wie oben beschrieben, gemacht werden (BGE 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009, c. 5.3, SJ 2011 I 65). Einzeln betrachtet mögen die Handlungen von Schülern harmlos erscheinen, aber in ihrer Gesamtheit sind die wiederholten Handlungen für die jungen Opfer zerstörerisch.
Auf rechtlicher Ebene sehen die kantonalen Gesetze ebenfalls Instrumente vor, um die Nichterfüllung der Pflichten von Schülern zu bestrafen. Art. 115 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Bildung vom 17. September 2015 erwähnt, dass "jede Form von Gewalt, die von Schülern innerhalb oder außerhalb der Schule [gegenüber Lehrern und Mitschülern] ausgeübt wird, verboten ist".
In Anbetracht der verschiedenen rechtlichen Schritte, die unternommen wurden, scheint es, dass Mobbing in der Schule in seinem rechtlichen Aspekt sehr wenig geregelt und in einigen Gesetzgebungen sogar unbekannt ist. Die Schweiz gehört zu diesen Ländern und konzentriert sich darauf, die Schulen in die Verantwortung zu nehmen. Es wird jedoch häufig festgestellt, dass Verbote von Gewalt nur mit geringen disziplinarischen oder administrativen Sanktionen einhergehen. Diese erweisen sich im Zusammenhang mit Mobbing, in das gefährdete Personen verwickelt sind, als nahezu unzureichend. Daher ist es notwendig, das Problem durch eine strenge Politik der Prävention und angemessene rechtliche Sanktionen anzugehen, um die Täter und Zuschauer von Belästigungen daran zu hindern, das Problem herunterzuspielen.
Dieser Artikel soll nicht bewerten, welches System das beste wäre, sondern die Notwendigkeit einer rechtlichen Einordnung unterstreichen. Eine spezielle Gesetzgebung für Mobbing in der Schule könnte das Problem gezielter angehen und ein Mindestmaß an Rechtssicherheit für die Opfer gewährleisten.
Ambre Schindler & Jennifer Gaumann

ENDLICH DER TRUST IN SCHWEIZ[1]!

 

Der Bundesrat schlägt im Auftrag des Parlaments vor, dieses neue Rechtsinstitut im Obligationenrecht einzuführen. An seiner Sitzung vom 12. Januar 2022 hat er seinen Entwurf in die Vernehmlassung geschickt.

Der Trust ist ein altes Rechtsinstitut des angelsächsischen Rechts. Da es in unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, wird es in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung am 1. Juli 2007 anerkannt.

Denn nach Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens wird ein Trust, der nach dem anwendbaren ausländischen Recht wirksam errichtet wurde, in den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens anerkannt.

Angesichts der Komplexität und Flexibilität dieser Institution, dieverschiedene Formen annehmen und verschiedene Zwecke verfolgen kann, gibt es keine einheitliche Definition des Trusts. Auf internationaler Ebene hat das Übereinkommen in Art. 2 Abs. 1 folgende Definition vorgeschlagen: "[...] bedeutet der Ausdrück „Trust“ die von einer Person, dem Begründer - durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von den Todesfall – geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögens zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck unter der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist".

Der Trust ist also eine Institution, die drei Parteien vorsieht:

- Der Begründer (oder settlor), der eine natürliche oder juristische Person sein kann, ist derjenige, der sein Vermögen auf den Trustee überträgt ;

- der Trustee ist derjenige, der das Vermögen formal innehat, also zum "rechtlichen Eigentümer" wird;

- die Begünstigten, die der Einfachheit halber als die wirtschaftlichen Eigentümer des Trustvermögens angegeben werden können.

Ein Trust kann durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (inter vivos trust) oder durch eine Verfügung von Todes wegen (testamentary trust) errichtet werden. Zu beachten ist, dass der Errichtungsakt ein einseitiger Akt des Settlors ist, der nicht der Annahme durch den Trustee unterliegt, und dass der Trust keine Rechtspersönlichkeit besitzt, was ihn von der Institution der Stiftung unterscheidet.

In der Schweiz ist der Trust ein wichtiges Instrument der Vermögensplanung, insbesondere in Erbschaftsangelegenheiten, um die Übertragung eines Vermögens über mehrere Generationen hinweg zu ermöglichen.

Um zu verhindern, dass sich Schweizer Kunden für die Errichtung von Trusts an das Ausland wenden müssen, beauftragte das Parlament den Bundesrat mit der Motion 18.3383, die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung dieses Instituts in das Schweizer Recht zu schaffen.

Sollte der Trust in unserem Land eingeführt werden, wird es notwendig sein, das Obligationenrecht und andere Bundesgesetze, insbesondere Steuergesetze, anzupassen, in denen ausdrücklich festgelegt wird, welchen Regeln der Trust unterliegt.

Das vom Bundesrat am 12. Januar 2022 eröffnete Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 30. April 2022.


[1] Inspiriert durch den Artikel von Stefano Rizzi: https://ambrosioecommodo.it/approfondimenti/finalmente-il-trust-svizzero-2/

Execution only-Vertrag und Anlageberatungsvertrag

In den Bankbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Dienstleister lassen sich nach schweizerischem und europäischem Recht drei Arten von Rechtsverhältnissen identifizieren: i) execution only, ii) Anlageberatung, iii) Verwaltungsauftrag.

Was sie unterscheidet, ist der Grad der Beteiligung des Dienstleisters auf der einen Seite und der Grad des Schutzes, der dem Kunden gewährt wird, auf der anderen Seite.

Ein Vertrag über eine reine Ausführung, bei dem der Anbieter, wie der Name schon sagt, nur die Aufträge des Kunden ausführt, wird dem Kunden keinen besonderen Schutz gewähren. Der Schweizer Gesetzgeber und in geringerem Maße auch der europäische Gesetzgeber sind der Ansicht, dass der Kunde selbst für die Wahrung seiner Interessen verantwortlich ist, um den einfachen, billigeren und schnelleren Charakter dieser Art von Beziehung zu erhalten.

Bei komplexeren Rechtsverhältnissen wie der Anlageberatung und dem Verwaltungsmandat ist dagegen zu beobachten, dass der Grad des Kundenschutzes umso höher ist, je umfangreicher die Tätigkeit des Dienstleisters ist.

Denn beim Anlageberatungsvertrag wird die Entscheidung, ob eine Transaktion durchgeführt wird oder nicht, zwar vom Kunden getroffen, aber der Anbieter kann ihm Vorschläge machen und ihn so beeinflussen.

Bei der Verwaltungsvollmacht tritt der Dienstleister durch Beauftragung des Kunden an dessen Stelle in den Prozess der Entscheidungsfindung und des Abschlusses von Geschäften ein.

Während die Abgrenzung des Verwaltungsmandats von anderen Arten von Bankbeziehungen klar ist, können die Unterschiede zwischen dem Execution-Only-Vertrag und dem Anlageberatungsvertrag subtiler sein.

In beiden Fällen liegt die Entscheidung darüber, welche Operationen durchgeführt werden, beim Kunden. Wenn eine Transaktion schiefgeht, stellt sich dann die Frage, wer für die daraus resultierenden Konsequenzen haftet.

Beim execution only-Vertrag ist der Dienstleister zumindest nach schweizerischer Rechtsprechung nicht verpflichtet, die allgemeine Wahrung der Interessen des Kunden sicherzustellen (BGer 4A_369/2015 vom 25. März 2015, E. 2.3) oder eine allgemeine Informationspflicht zu übernehmen, sei es über die vom Kunden erteilten Aufträge oder über die wahrscheinliche Entwicklung der gewählten Anlagen und die zur Risikobegrenzung zu treffenden Maßnahmen (BGE 133 III 97 E. 7.1.1; BGer 4A_336/2014, E. 4.2). Er muss auch nicht prüfen, ob das vom Kunden gewünschte Geschäft angemessen ist oder ob es im Verhältnis zum gesamten Portfolio des Kunden angemessen ist.

Ausnahmsweise lässt das Schweizerische Bundesgericht eine Warnpflicht des Dienstleisters zu, insbesondere wenn er erkennt oder hätte erkennen müssen, dass der Kunde das Risiko der von ihm geplanten Anlage nicht erkannt hat, oder wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, das sich im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Finanzdienstleister entwickelt hat (BGer 4A_369/2015, E. 2.3).

Die schweizerische Rechtsprechung hält fest, dass die Informations-, Beratungs- und Warnpflichten des Anbieters im Anlageberatungsvertrag nicht allgemein festgelegt sind, sondern von der Art des abgeschlossenen Vertrags und den Umständen des konkreten Falls abhängen, insbesondere von den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden (BGer 4A_336/2014, E. 4.2; BGer 4A_364/2013, E. 6.2). Insbesondere wenn der Anbieter eine Empfehlung für ein bestimmtes Wertpapier abgibt, muss er mehrere Faktoren kennen, darunter die persönliche finanzielle Situation des Kunden, die Risikobereitschaft des Kunden und die Frage, ob sich der Rat auch auf die Eignung der geplanten Anlage bezieht (BGE 133 III 97 E. 7.2; BGer 4A_444/2012, E. 3.2).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Rahmen eines execution only-Vertrags die Informationspflicht des Dienstleisters am schwächsten ist und der Kunde in der Regel selbst für seine Geschäfte haftet. Im Gegensatz dazu bringt der Anlageberatungsvertrag für den Dienstleister mehr Pflichten mit sich, und er kann unter bestimmten Bedingungen für den Schaden des Kunden haften.

Aus öffentlich-rechtlicher Sicht haben der europäische und der schweizerische Gesetzgeber die MiFID II-Richtlinie bzw. das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) verabschiedet, um eine bessere Transparenz auf den Märkten und einen verstärkten Verbraucherschutz zu gewährleisten. Diese Gesetze, die die Informationspflichten von Finanzdienstleistern detailliert regeln, werden in einem späteren Artikel behandelt.

Unsere Kanzlei verfügt nicht nur über jahrelange Erfahrung in Finanzangelegenheiten, sondern konnte auch die weltweit höchste Entschädigung im Zusammenhang mit den Klagen gegen ein großes US-Finanzinstitut nach dem Zusammenbruch der Lehman Brothers Bank erwirken.

Internationale Kindesentführung

 

 

Seit den 1970er Jahren hat das Phänomen der Kindesentführungen an Bedeutung gewonnen. Die Globalisierung und die Entwicklungen im Familienrecht, insbesondere die allgemeine Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Falle einer Trennung oder Scheidung, hatten zur Folge, dass dieses Phänomen in den letzten Jahrzehnten stetig zunahm.

Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden HKÜ80) ist das wichtigste Rechtsinstrument in diesem Bereich, da es derzeit 100 Staaten bindet.

Eine von Prof. Nigel Lowe (Universität Cardiff) und Victoria Stephens durchgeführte Studie ergab, dass im Rahmen des HKsÜ80 im Jahr 2015 2'270 Rückgabeanträge gestellt wurden. Die Studie stellte weiter fest: 73% der Entführungen wurden von der Mutter durchgeführt; das Verfahren wurde in 45% der Fälle mit der Rückgabe des Kindes abgeschlossen, davon 17% freiwillige Rückgaben und 28% Rückgaben, die durch Gerichtsbeschlüsse angeordnet wurden; 14% der Anträge wurden später zurückgezogen.

Die jüngste Zunahme binationaler Paare ist leider auch eine Ursache für die steigende Zahl von Entführungsfällen.

Zu den häufigsten Entführungsfällen gehören Situationen, in denen der sorgeberechtigte Elternteil beschließt, ohne die Zustimmung des anderen Elternteils, der die elterlichen Rechte innehat, ins Ausland zu ziehen (meistens, um in sein Heimatland zurückzukehren); oder wenn der Elternteil, der das Umgangsrecht innehat, beschließt, die Kinder am Ende der Ferien im Ausland zurückzuhalten. In diesen Fällen ist es wichtig zu verstehen, welche rechtlichen Mittel einem zur Verfügung stehen, um seine eigenen Rechte durchzusetzen.

Das Hauptziel des HKÜ80 besteht darin, den Status quo ante wiederherzustellen, d. h. die Rückgabe des widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass in allen Vertragsstaaten das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Umgangsrecht respektiert wird (Art. 1 HKÜ80).

Das Verfahren

Das HKÜ80 findet Anwendung, wenn ein Kind bis zum Alter von 16 Jahren widerrechtlich verbracht oder nicht zurückgegeben wird (Art. 4 HKÜ80). Das Verbringen oder Zurückhalten gilt als widerrechtlich, wenn es gegen das Sorgerecht verstößt, das einer Person nach dem Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zusteht, und wenn dieses Recht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt wurde (Art. 3 HKÜ80).

Der Elternteil, dessen Sorgerecht durch das Verbringen des Kindes verletzt wurde, kann einen Antrag auf Rückgabe stellen, indem er sich entweder an die zentrale Behörde des Landes wendet, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (unmittelbar vor dem Verbringen), oder an die zentrale Behörde jedes anderen Vertragsstaates, insbesondere des Landes, in dem sich das Kind nach der Entführung befindet (Art. 8 HKÜ80).

Die zentrale Bundesbehörde der Schweiz ist das Bundesamt für Justiz. Die zentrale Behörde Griechenlands ist die Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen des Justizministeriums.

Es ist auch möglich, direkt ein Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Gericht einzuleiten, ohne die Zentralbehörde zu passieren.

Wenn die Bedingungen (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 12 HKÜ80) des Übereinkommens erfüllt sind und keine Ausnahme (Art. 13 HKÜ80) anwendbar ist, muss die zuständige Justizbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes anordnen (Art. 12 Abs. 1 HKÜ80). Zu beachten ist, dass der Richter nicht über den Inhalt des Sorgerechts, sondern ausschließlich über die Rückgabe des Kindes entscheiden wird.

Unsere auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen für alle Fragen oder Hilfe in diesem Bereich zur Verfügung. Dank unseres Netzwerks von Anwälten in der Schweiz, in Griechenland, aber auch in anderen Teilen Europas und der Welt, werden wir in der Lage sein, eine Lösung für Ihre Probleme zu finden.

Strassenverkehrsunfälle: Schadenersatz bei Tod, Körperverletzung und Genugtuung in der Schweiz

Bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Mensch getötet oder schwer verletzt wurde, können die Opfer oder ihre Angehörigen nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich auf verschiedene Arten von Schadenersatz klagen.

        I.            Vermögensschaden im Falle des Todes eines nahen Angehörigen

Artikel 45 des schweizerischen Obligationenrechts sieht vor, dass im Falle des Todes eines Menschen der Schadenersatz auch die Kosten der Bestattung umfasst (Abs. 1). Wenn der Tod nicht sofort eingetreten ist, umfassen sie insbesondere die Kosten für die Behandlung sowie den durch die Arbeitsunfähigkeit entstandenen Schaden (Absatz 2). Wurden durch den Tod andere Personen ihrer Existenzgrundlage beraubt, so ist auch ihnen eine Entschädigung zu gewähren (Abs. 3).

Ein Unterstützer ist definiert als eine Person, die durch regelmäßige und unentgeltliche Geld- oder Sachleistungen den gesamten oder einen Teil des Unterhalts einer anderen Person leistet oder geleistet hätte. Es wird zwischen zwei Arten von Unterstützung unterschieden: tatsächliche Unterstützung und hypothetische Unterstützung (4C.195/2001). Um die Höhe der letztgenannten Entschädigung, d.h. des Unterhaltsausfalls (Art. 45 Abs. 3 OR), zu bestimmen, muss das hypothetische Einkommen geschätzt werden, das der Verstorbene ohne den Unfall erzielt hätte. Die Berechnung des Schadens, der sich aus dem Verlust der Unterstützung ergibt, ist unterschiedlich, je nachdem, ob die Person Geld- oder Sachleistungen erbracht hat. Der entscheidende Zeitpunkt für diese Berechnung ist der Todestag (BGE 101 II 346). Wenn der Angehörige des Verstorbenen Barunterhalt geleistet hat, werden bei der Berechnung mehrere Kriterien zugrunde gelegt: das voraussichtliche Einkommen aus dem Unterhalt, der Anteil dieses Einkommens, der für die unterstützte Person aufgewendet wurde, mögliche Kürzungen und die Dauer des Unterhalts. Wenn derselbe Verwandte des Verstorbenen Unterstützung geleistet hat, nicht in Form von Geld, sondern in Form von Arbeit, muss der Wert dieser Unterstützung geschätzt werden. Dies gilt insbesondere für Haushaltsarbeiten, die vom Unterstützer ausgeführt werden. Die Berechnungsgrundsätze für Haushaltsschäden infolge von Personenschäden gelten analog. Die Höhe der Entschädigung wird auf der Grundlage des Einzelfalls festgelegt, der von den Richtern von Fall zu Fall beurteilt wird.

     II.            Schadenersatz für Körperverletzung

Artikel 46 OR deckt die Kosten für Körperverletzung, den Schaden infolge von Arbeitsunfähigkeit und den Schaden, der sich aus der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft ergibt (Absatz 1). Als Körperverletzung gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit (Lähmung, Amputation, Muskelbeschwerden usw.) oder der geistigen Gesundheit (Neurose, Gedächtnisverlust, geistige Behinderung usw.) des Opfers. Der Begriff umfasst also auch somatische und psychische Schäden. Absatz 2 von Artikel 46 OR sieht eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass der entscheidende Zeitpunkt für die Berechnung des Schadens der des Urteils ist, und erlaubt dem Richter, sich eine Überprüfung des Urteils vorzubehalten.

Nur die Person, die durch das Verhalten des Täters unmittelbar betroffen ist, kann auf der Grundlage dieses Artikels Schadenersatz verlangen. Die Körperverletzung muss von einer gewissen Schwere sein. Im Allgemeinen wird dies akzeptiert, wenn die Verletzung dauerhaft ist (BGE112 II 131). Die Rechtsprechung erkennt an, dass dies auch bei einem Angehörigen des Geschädigten der Fall ist, der einen Nervenschock erleidet, der einer Körperverletzung gleichgestellt werden kann. Bei den Kosten handelt es sich um die Ausgaben, die der Geschädigte infolge des Schadens zu tragen hat. Dazu gehören die Kosten für die Behandlung (Krankenwagen, Krankenhaus, Arzt usw.), die Kosten für die Verteidigung durch einen Anwalt und die Kosten für die häusliche Pflege durch Angehörige.

  III.            Anspruch auf eine Genugtuung

Nach Artikel 47 des OR kann das Gericht dem Opfer einer Körperverletzung oder, im Todesfall, der Familie eine angemessene Entschädigung für die Genugtuung zusprechen. Die Angehörigen des Verstorbenen haben einen eigenen Anspruch auf Entschädigung für das seelische Leid, das sie infolge des Todes erlitten haben. In diesem dritten und letzten Teil werden wir uns mit dem Verlust eines Kindes bei einem Unfall befassen.

Der Antrag auf eine Genugtuung bei Verlust eines Kindes führt grundsätzlich zum Ersatz der Genugtuung, auch wenn das Opfer volljährig ist und bereits einen eigenen Haushalt gegründet hat. Auch wenn das Alter des Opfers keine Rolle spielt, wird in der Rechtsprechung zuweilen davon ausgegangen, dass der Schmerz der Eltern größer ist, wenn sie ihr einziges Kind verlieren. Nach dem BGE 112 II 118 (Hunter-Urteil) kann nach dem Gesetz nur demjenigen Schadenersatz zuerkannt werden, der von der rechtswidrigen Handlung unmittelbar betroffen ist. Dritte, die indirekt und durch Querschläger geschädigt werden, haben keinen solchen Anspruch. Das Bundesgericht hat insbesondere festgestellt, dass im Todesfall die Aufzählung in den Artikeln 45 und 47 des schweizerischen Obligationenrechts abschliessend ist und dass die Hinterbliebenen keinen Schadenersatz für den indirekt durch den Unfall verursachten Schaden am Vermögen des Verstorbenen verlangen können (BGE 54 II 224). Der Richter muss bei der Entscheidung über die Gewährung von Schmerzensgeld nach einem Todesfall die besonderen Umstände berücksichtigen. Der Tod allein reicht nicht aus, um den Angehörigen eine Entschädigung für die Genugtuung zuzusprechen, ebenso wenig wie eine Körperverletzung allein. Es ist auch erforderlich, dass der Tod ihnen besonders großes Leid zufügt. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 93 I 586 feststellte, ist der moralische Schaden umso grösser, wenn der Anspruchsberechtigte den Tod miterlebt hat, wenn der Verstorbene gelitten hat, wenn er seine Familie in eine prekäre finanzielle Lage gebracht hat oder wenn der Täter sich unwürdig oder unvorsichtig verhalten hat. In diesem Zusammenhang muss die Entschädigung von Fall zu Fall beurteilt werden, aber wir haben festgestellt, dass sie in der Regel rund 40.000 CHF beträgt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich Opfer von Verkehrsunfällen auf diese Bestimmungen des Obligationenrechts berufen können, um je nach den Umständen des Falles eine Entschädigung für den Verlust des Lebensunterhalts, Körperverletzungen und Genugtuung zu erhalten. Die Höhe der Entschädigung wird von den Richtern nach eigenem Ermessen festgelegt. Darüber hinaus erhalten die Opfer Entschädigungszinsen in Höhe von 5 % für jeden dieser Schäden. In jedem Fall wird der Verlust des Ehepartners im Allgemeinen als das schwerste Leiden angesehen, gefolgt vom Tod eines Kindes und dem Tod des Vaters oder der Mutter.

Von Jessica Baujard und Cécile Ledez, Juristpraktikantinnen

 

Die Besteuerung multinationaler Unternehmen: Auf dem Weg zur Harmonisierung nach einem globalen Abkommen

I- Vorstellung der neuen Steuer

Ein Novum in der Welt der Steuern: Am 1. Juli 2021 wurde im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eine Vereinbarung über die Harmonisierung einer globalen Körperschaftssteuer getroffen. Nach Verhandlungen einigten sich fast 130 Staaten auf eine Reform der Besteuerung multinationaler Unternehmen, die sich auf zwei Säulen stützt: zum einen auf eine neue Verteilung der Besteuerungsrechte, die nicht mehr ausschließlich nach dem Sitz des Unternehmens besteuert werden soll. Zweitens soll ein Mindeststeuersatz von 15 % auf Gewinne eingeführt werden. Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro wären von dieser Reform betroffen, die sich vor allem an die GAFAM-Unternehmen (Google, Apple, Facebook, Amazon und Microsoft) richtet.

 Obwohl mehrere Länder, die als Steuerparadiese gelten, dem Abkommen zugestimmt haben, machen einige Länder keinen Hehl aus ihrer Abneigung. Dies gilt für Irland und Ungarn, die die Erklärung nicht unterzeichnet haben und die den Mindestsatz im Vergleich zu ihrem angewandten Satz für zu hoch halten.

Was die Schweiz betrifft, so hat das Eidgenössische Finanzdepartement angekündigt, dass sie unter bestimmten Bedingungen beitreten wird, und fordert die Anerkennung der "Interessen der kleinen innovativen Länder".

Die Folgen für diese Länder, einschließlich der Schweiz, wären natürlich wirtschaftlicher Natur.

Diese Steuerharmonisierung würde für alle multinationalen Unternehmen gelten, die von nun an auf die gleiche Weise besteuert würden, was jedoch für die Länder, die sie anwenden, nicht die gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen haben würde. Auch dieses Abkommen wird angeprangert, insbesondere von der Nichtregierungsorganisation Oxfam, weil es nur den reichen Ländern zugute käme.

Andererseits wurde dieses Abkommen von mehreren Ländern begrüsst. Der französische Wirtschaftsminister Bruno Le Maire und der deutsche Wirtschaftsminister Olaf Scholz haben die Bedeutung dieses globalen Abkommens für mehr Steuergerechtigkeit anerkannt. Sie ermöglicht nämlich eine bessere Verteilung der Gewinne zwischen den Ländern, in denen diese großen Unternehmen produzieren, und den Ländern, in denen sie ansässig sind.

II- Folgen der neuen Steuer

Das Inkrafttreten einer solchen Maßnahme wird für 2023 erwartet. In der Praxis würde die Einführung der Mindeststeuer von 15 % es dem Heimatland des Unternehmens ermöglichen, die Steuer zu erheben, wenn sie in einem anderen Land mit weniger als 15 % besteuert wird. So müsste beispielsweise ein deutsches Unternehmen, das in Ungarn mit 9 % besteuert wird, 6 % an den deutschen Staat zahlen.

Auf europäischer Ebene wird diese Reform es ermöglichen, Steuerhinterziehung zu vermeiden, die die europäischen Länder bis 2020 80 Milliarden an entgangenen Steuereinnahmen gekostet hätte.

In diesem Sinne hat dieses Abkommen auch Auswirkungen auf die Staaten, die es nicht unterzeichnet haben. Infolge des einheitlichen Steuersatzes könnte es in Ländern mit niedrigeren Steuern zu einer starken Verlagerung von Unternehmen kommen, die kein steuerliches Interesse mehr an einer Ansiedlung gerade in diesen Ländern haben.

Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Verfügung für

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